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HF4 · Kapitel 2

Prüfungsanmeldung, Freistellung und prüfungsrelevante Besonderheiten

Eine gute Prüfungsvorbereitung nützt wenig, wenn Anmeldefristen versäumt, erforderliche Nachweise nicht eingereicht oder prüfungsrelevante Besonderheiten zu spät berücksichtigt werden. HF4.2 verbindet deshalb Organisation, Zulassungsrecht, Freistellung und individuelle Prüfungsbedingungen.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AEVO verlangt, für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen.

Aktueller Rahmenplan

HF4.2 umfasst fünf zentrale Aufgabenbereiche

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt:

Als beispielhafte Inhalte nennt der Rahmenplan ausdrücklich: Anmeldetermine, Anmeldeformular, Ausbildungsnachweise, Beantragung des Nachteilsausgleichs sowie Freistellungsregeln nach BBiG, JArbSchG und gegebenenfalls Tarifverträgen.

Grundbegriffe

Anmeldung und Zulassung sind nicht dasselbe

Anmeldung

Organisatorischer Vorgang: erforderliche Daten, Formulare und Nachweise werden fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht.

Nach AEVO 4.2 hat das Ausbildungspersonal dafür zu sorgen und bei diesem Prozess mitzuwirken.

Zulassung

Rechtliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung erfüllt sind.

Diese Entscheidung trifft nicht der Ausbildungsbetrieb nach eigenem Ermessen.

Merksatz:
Der Betrieb organisiert und wirkt mit – die zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung.

Entscheidung

§ 46 BBiG: Die zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung

Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet die zuständige Stelle über die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zuständigkeit § 46 BBiG

Der Ausbilder entscheidet nicht selbst über die Prüfungszulassung

Auch eine sehr positive oder negative betriebliche Einschätzung ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Zulassungsentscheidung.

Reguläre Zulassung

§ 43 BBiG nennt drei zentrale Voraussetzungen

Für Auszubildende im regulären Berufsausbildungsverhältnis nennt § 43 Abs. 1 BBiG insbesondere folgende Voraussetzungen:

1. Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer wurde zurückgelegt oder endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin.

2. Zwischenprüfung und Ausbildungsnachweis
Vorgeschriebene Zwischenprüfungen wurden absolviert und der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG wurde über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt.

3. Eintragung
Das Berufsausbildungsverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen, den weder die Auszubildenden noch ihre gesetzlichen Vertretungen zu vertreten haben.

Zulassung § 43 BBiG

Zwei-Monats-Regel

Der Vertrag muss nicht zwingend schon vor dem Prüfungstag enden

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG lässt die reguläre Zulassung auch dann zu, wenn die Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Prüfungsfalle

„Zur Abschlussprüfung darf nur zugelassen werden, wer am Prüfungstag bereits die vollständige Vertragslaufzeit beendet hat.“

Diese Aussage ist zu pauschal.

Ausbildungsnachweis

Der Ausbildungsnachweis gehört in die Zulassungslogik

Der aktuelle Rahmenplan nennt Ausbildungsnachweise ausdrücklich im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung.

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG verlangt für die reguläre Zulassung die Vorlage des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.

Dieser kann nach § 13 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden.

Ausbildungsnachweis nicht erst am letzten Tag entdecken

Ausbildende müssen den Ausbildungsnachweis ohnehin regelmäßig durchsehen. Dadurch lassen sich fehlende Einträge lange vor der Prüfungsanmeldung erkennen.

Gestreckte Abschlussprüfung

§ 44 BBiG: Zulassung zu den Prüfungsteilen wird gesondert entschieden

Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, ist nach § 44 Abs. 1 BBiG über die Zulassung zu jedem Teil gesondert zu entscheiden.

Für Teil 1 und Teil 2 gelten jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 BBiG.

Gestreckte Prüfung § 44 BBiG

Eine einmalige Zulassung zu Teil 1 ist nicht automatisch die Zulassung zu Teil 2

Das Gesetz verlangt ausdrücklich gesonderte Zulassungsentscheidungen.

Vorzeitige Zulassung

§ 45 Abs. 1 BBiG: Gute Leistungen können eine frühere Prüfung ermöglichen

Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden und die Berufsschule anzuhören.

Vorzeitige Zulassung § 45 Abs. 1 BBiG

Das BBiG nennt hier keinen festen Notendurchschnitt

§ 45 Abs. 1 BBiG formuliert als gesetzlichen Maßstab, dass die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen müssen.

Konkretere Verfahrensmaßstäbe können sich aus Empfehlungen und Vorgaben der zuständigen Stelle ergeben.

Abgrenzung

Verkürzung der Ausbildungsdauer und vorzeitige Zulassung bleiben zwei verschiedene Instrumente

§ 8 BBiG

Verkürzung der Ausbildungsdauer betrifft die vertraglich beziehungsweise rechtlich festgelegte Ausbildungsdauer.

§ 45 Abs. 1 BBiG

Vorzeitige Zulassung betrifft den früheren Zugang zur Abschlussprüfung bei entsprechenden Leistungen.

Diese Abgrenzung wurde bereits in HF3.6 vertieft.

Zu HF3.6 – Verkürzung und vorzeitige Zulassung →

Freistellung

§ 15 BBiG gilt für Auszubildende – nicht nur für Minderjährige

Ausbildende haben Auszubildende nach § 15 Abs. 1 BBiG unter anderem freizustellen:

Freistellung § 15 BBiG

Veraltete Prüfungsfalle: „Den freien Tag vorher gibt es nur für Jugendliche.“

Das ist für heutige Berufsausbildungsverhältnisse zu pauschal.

§ 15 Abs. 1 BBiG enthält diese Freistellung allgemein für Auszubildende.

Präzision

Der gesetzliche freie Vortag bezieht sich auf die schriftliche Abschlussprüfung

§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG formuliert ausdrücklich den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Nicht pauschal auf jeden Prüfungsteil übertragen

Aus dem Gesetz folgt kein allgemeiner Anspruch auf einen zusätzlichen freien Arbeitstag vor jedem mündlichen, praktischen oder sonstigen Prüfungsteil.

Zusätzliche günstigere Regelungen können sich jedoch beispielsweise aus Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen ergeben.

Anrechnung

Prüfungszeit ist nicht einfach private Freizeit

Nach § 15 Abs. 2 BBiG wird die Freistellung zur Prüfung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Der freie Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung läuft während der gesetzlichen Freistellung weiter

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG bestimmt, dass die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung nach § 15 zu zahlen ist.

Vergütungsfortzahlung § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG

Minderjährige

Für Jugendliche gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 15 Abs. 3 BBiG verweist für Auszubildende unter 18 Jahren auf das Jugendarbeitsschutzgesetz.

§ 10 JArbSchG enthält ebenfalls die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Für die Prüfungsteilnahme werden bei Jugendlichen außerdem Pausen und notwendige Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte berücksichtigt.

Jugendliche § 10 JArbSchG

Tarifvertrag

Auch tarifvertragliche Regelungen prüfen

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt im Zusammenhang mit der Freistellung ausdrücklich:

Für die konkrete betriebliche Situation sollte deshalb geprüft werden, ob ein einschlägiger Tarifvertrag zusätzliche oder günstigere Regelungen enthält.

Nachteilsausgleich

Prüfungsbedingungen können an behinderungsbedingte Nachteile angepasst werden

§ 65 Abs. 1 BBiG verlangt, dass Regelungen zur Berufsausbildung und Prüfungsordnung die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen sollen.

Das Gesetz nennt insbesondere:

Nachteilsausgleich § 65 BBiG

Keine Standardmaßnahme

Nachteilsausgleich bedeutet nicht automatisch „30 Minuten mehr Zeit“

Welche Anpassung erforderlich ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung und der Prüfungssituation ab.

Das Gesetz nennt deshalb mehrere mögliche Formen statt eines pauschalen Standardzuschlags.

Prüfungsfalle

Ein Nachteilsausgleich ist keine automatisch identische Maßnahme für alle Betroffenen.

Rechtzeitig beantragen

Prüfungsrelevante Besonderheiten müssen organisatorisch früh geklärt werden

Der BIBB-Rahmenplan nennt die Beantragung des Nachteilsausgleichs ausdrücklich als Bestandteil von HF4.2.

Das BIBB-Handbuch zum Nachteilsausgleich empfiehlt, beeinträchtigungsbedingte Besonderheiten, die in der Prüfung relevant werden können, frühzeitig und spätestens im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Stelle geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen.

Aufgabe des Ausbilders:
frühzeitig informieren, organisatorisch unterstützen und auf das Verfahren der zuständigen Stelle hinweisen – nicht selbst medizinisch diagnostizieren oder eigenmächtig Prüfungsbedingungen festlegen.

Handwerk

Für Gesellenprüfungen bestehen parallele Regeln der HwO

§ 36 HwO enthält die regulären Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung.

Dazu gehören ebenfalls Ausbildungsdauer, vorgeschriebene Zwischenprüfungen, Ausbildungsnachweis sowie die Eintragung in die Lehrlingsrolle beziehungsweise die gesetzliche Ausnahme.

Für eine in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführte Gesellenprüfung enthält § 36a HwO die besonderen Zulassungsregeln.

§ 37 Abs. 1 HwO regelt die vorzeitige Zulassung bei Leistungen, die dies rechtfertigen.

Nachteilsausgleich im Handwerk

§ 42q HwO enthält die parallele Schutzregel

§ 42q HwO verlangt ebenfalls, die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen.

Genannt werden insbesondere Prüfungszeiten, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.

Wiederholungsprüfung

Nach Nichtbestehen wieder rechtzeitig organisieren

HF4.2 nennt ausdrücklich, bei Nichtbestehen die rechtlichen Vorgaben zur Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen.

Wie bereits in HF4.1 behandelt, kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung nach § 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt werden.

Bei einer erneuten Prüfung müssen deshalb auch neue Anmeldefristen, organisatorische Anforderungen und gegebenenfalls erneut erforderliche Anträge rechtzeitig geprüft werden.

Organisationsprozess

Von der Terminprüfung bis zur Teilnahme

1. Anmeldetermin feststellen
Informationen der zuständigen Stelle prüfen.

2. Zulassungsvoraussetzungen kontrollieren
Ausbildungsdauer, Zwischenprüfung, Ausbildungsnachweis und Eintragung prüfen.

3. Besonderheiten früh erkennen
Zum Beispiel mögliche Beantragung eines Nachteilsausgleichs.

4. Unterlagen vollständig einreichen
Anmeldeformular und geforderte Nachweise fristgerecht übermitteln.

5. Zulassungsentscheidung beachten
Anmeldung ersetzt die Zulassung nicht.

6. Prüfungstermin und Freistellung organisieren
Dienst- beziehungsweise Ausbildungsplanung anpassen.

7. Prüfungsmittel und organisatorische Hinweise prüfen
Vorgaben der zuständigen Stelle beachten.

Praxisfall 1

„Ich habe ihn angemeldet, also ist er zugelassen.“

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Technischer Ausbildungsbetrieb

Eine Ausbilderin reicht das Anmeldeformular für einen Auszubildenden ein.

Anschließend erklärt sie: „Damit ist die Zulassung erledigt. Darüber entscheidet der Betrieb.“

Diese Aussage ist falsch.

Die Anmeldung ist der organisatorische Vorgang. Über die Zulassung entscheidet nach § 46 BBiG die zuständige Stelle beziehungsweise im dort geregelten Fall der Prüfungsausschuss.

Praxisfall 2

Der volljährige Auszubildende soll am Vortag normal arbeiten

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Kaufmännischer Ausbildungsbetrieb

Eine 22-jährige Auszubildende hat am Mittwoch ihre schriftliche Abschlussprüfung.

Der Betrieb plant sie am Dienstag regulär für einen vollständigen Arbeitstag ein und begründet dies damit, dass der freie Vortag nur Minderjährigen zustehe.

Diese Begründung ist mit § 15 Abs. 1 BBiG nicht vereinbar.

Auch volljährige Auszubildende werden am unmittelbar vorhergehenden Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt.

Praxisfall 3

Freier Tag vor dem praktischen Prüfungsteil?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Servicebetrieb

Eine Auszubildende hat eine Woche nach ihrer schriftlichen Prüfung einen praktischen Prüfungsteil.

Sie geht davon aus, dass § 15 BBiG automatisch auch den vollständigen Arbeitstag unmittelbar vor diesem praktischen Prüfungsteil freistellt.

Das lässt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG nicht pauschal ableiten.

Die dort genannte zusätzliche Vortagsfreistellung bezieht sich ausdrücklich auf die schriftliche Abschlussprüfung.

Praxisfall 4

Nachteilsausgleich erst am Prüfungstag ansprechen?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

IT-Ausbildungsbetrieb

Ein Auszubildender benötigt wegen einer nachgewiesenen Beeinträchtigung möglicherweise angepasste Prüfungsbedingungen.

Im Betrieb fällt das Thema mehrere Monate vor dem Prüfungstermin auf.

Eine Fachkraft schlägt vor: „Das klären wir einfach morgens mit dem Prüfungsausschuss.“

Das ist organisatorisch ungeeignet.

Der mögliche Nachteilsausgleich sollte rechtzeitig nach dem Verfahren der zuständigen Stelle beantragt beziehungsweise geklärt werden.

Praxisfall 5

Gute Leistungen – Betrieb entscheidet über vorzeitige Zulassung?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Ausbildungsbetrieb

Eine Auszubildende erzielt dauerhaft sehr gute Leistungen.

Der Ausbilder erklärt, sie sei damit automatisch sechs Monate früher zur Abschlussprüfung zugelassen.

Auch diese Aussage ist falsch.

§ 45 Abs. 1 BBiG ermöglicht eine vorzeitige Zulassung, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Ausbildende und Berufsschule werden angehört; die Zulassungsentscheidung erfolgt nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

Merkhilfe

Das ANMELD-Schema

A – Anmeldetermin prüfen
Frist und zuständige Stelle klären.

N – Nachweise kontrollieren
Ausbildungsnachweis und weitere erforderliche Unterlagen prüfen.

M – Mitwirken
Anmeldung vollständig und fristgerecht unterstützen.

E – Einzelbesonderheiten erkennen
Zum Beispiel möglichen Nachteilsausgleich.

L – Legitimation beziehungsweise Zulassung abwarten
Anmeldung nicht mit Zulassung verwechseln.

D – Dienst- und Ausbildungszeit organisieren
Prüfung, Freistellung und erforderliche Prüfungsmittel berücksichtigen.

ANMELD ist eine SemaTrain-Merkhilfe.
Sie ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sind falsch oder zu pauschal

„Mit der Anmeldung ist ein Auszubildender automatisch zur Abschlussprüfung zugelassen.“

Falsch. Anmeldung und Zulassungsentscheidung sind unterschiedliche Vorgänge.

„Der Ausbildungsbetrieb entscheidet selbst über die Prüfungszulassung.“

Falsch. § 46 BBiG weist die Entscheidung der zuständigen Stelle beziehungsweise dem Prüfungsausschuss im dort geregelten Fall zu.

„Zur regulären Abschlussprüfung darf nur zugelassen werden, wenn die Ausbildungszeit am Prüfungstag bereits vollständig beendet ist.“

Falsch. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG enthält die Zwei-Monats-Regel.

„Bei einer gestreckten Abschlussprüfung genügt eine einzige Zulassungsentscheidung für beide Teile.“

Falsch. § 44 Abs. 1 BBiG verlangt gesonderte Zulassungsentscheidungen.

„§ 45 BBiG schreibt für die vorzeitige Zulassung einen bestimmten Notendurchschnitt vor.“

Falsch. Der Gesetzeswortlaut nennt als Maßstab, dass die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen.

„Nur minderjährige Auszubildende erhalten den freien Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.“

Falsch. § 15 BBiG enthält diese Freistellung allgemein für Auszubildende.

„§ 15 BBiG gewährt automatisch einen freien Arbeitstag vor jedem mündlichen und praktischen Prüfungsteil.“

Falsch. Die gesetzliche Vortagsregelung nennt ausdrücklich die schriftliche Abschlussprüfung.

„Während der Freistellung zur Prüfung entfällt die Ausbildungsvergütung.“

Falsch. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sieht die Fortzahlung für die Zeit der Freistellung nach § 15 vor.

„Nachteilsausgleich bedeutet immer automatisch zusätzliche Prüfungszeit.“

Falsch. § 65 BBiG nennt unterschiedliche mögliche Anpassungen, darunter Prüfungszeit, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.

„Der Ausbilder kann einen Nachteilsausgleich am Prüfungstag selbst festlegen.“

Falsch. Die prüfungsrelevante Besonderheit muss nach dem vorgesehenen Verfahren rechtzeitig mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

„Verkürzung der Ausbildungsdauer und vorzeitige Prüfungszulassung sind dasselbe.“

Falsch. § 8 BBiG und § 45 Abs. 1 BBiG regeln unterschiedliche Instrumente.

„Im Handwerk gelten die BBiG-Zulassungsparagrafen unverändert anstelle der HwO.“

Falsch. Für die Gesellenprüfung bestehen parallele Zulassungsregeln der Handwerksordnung.

Selbsttest

Selbsttest: Prüfungsanmeldung und Freistellung

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Was verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 2 AEVO?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Wer entscheidet nach § 46 BBiG grundsätzlich über die Zulassung zur Abschlussprüfung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Welche Voraussetzungen nennt § 43 Abs. 1 BBiG für die reguläre Zulassung insbesondere?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

4 Was gilt bei einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Was sagt § 45 Abs. 1 BBiG zur vorzeitigen Zulassung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

6 Eine 24-jährige Auszubildende hat am Dienstag ihre schriftliche Abschlussprüfung. Was gilt grundsätzlich für den unmittelbar vorangehenden Arbeitstag?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Gewährt § 15 Abs. 1 BBiG automatisch einen zusätzlichen freien Arbeitstag vor jedem praktischen Prüfungsteil?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Was geschieht mit der Ausbildungsvergütung während einer Freistellung nach § 15 BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Welche Maßnahmen nennt § 65 BBiG beispielhaft zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse behinderter Menschen?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

10 Wann sollte ein möglicher Nachteilsausgleich organisatorisch geklärt werden?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

11 Welche Aussage zum Ausbildungsnachweis ist im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

12 Welche Aussage zur Gesellenprüfung im Handwerk ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Aktueller Rahmenplan

Anmeldung, Freistellung, vorzeitige Zulassung, Nachteilsausgleich und Wiederholungsprüfung.

BIBB HA135 →

Reguläre Zulassung

Ausbildungsdauer, Zwischenprüfung, Ausbildungsnachweis und Eintragung.

§ 43 BBiG →

Gestreckte Prüfung

Gesonderte Zulassung zu den Prüfungsteilen.

§ 44 BBiG →

Vorzeitige Zulassung

Frühere Prüfungszulassung bei entsprechend guten Leistungen.

§ 45 BBiG →

Zulassungsentscheidung

Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss.

§ 46 BBiG →

Freistellung

Prüfungsteilnahme und Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

§ 15 BBiG →