Anmeldung
Organisatorischer Vorgang: erforderliche Daten, Formulare und Nachweise werden fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht.
Nach AEVO 4.2 hat das Ausbildungspersonal dafür zu sorgen und bei diesem Prozess mitzuwirken.
HF4 · Kapitel 2
Eine gute Prüfungsvorbereitung nützt wenig, wenn Anmeldefristen versäumt, erforderliche Nachweise nicht eingereicht oder prüfungsrelevante Besonderheiten zu spät berücksichtigt werden. HF4.2 verbindet deshalb Organisation, Zulassungsrecht, Freistellung und individuelle Prüfungsbedingungen.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AEVO verlangt, für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen.
Aktueller Rahmenplan
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt:
Als beispielhafte Inhalte nennt der Rahmenplan ausdrücklich: Anmeldetermine, Anmeldeformular, Ausbildungsnachweise, Beantragung des Nachteilsausgleichs sowie Freistellungsregeln nach BBiG, JArbSchG und gegebenenfalls Tarifverträgen.
Grundbegriffe
Organisatorischer Vorgang: erforderliche Daten, Formulare und Nachweise werden fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht.
Nach AEVO 4.2 hat das Ausbildungspersonal dafür zu sorgen und bei diesem Prozess mitzuwirken.
Rechtliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung erfüllt sind.
Diese Entscheidung trifft nicht der Ausbildungsbetrieb nach eigenem Ermessen.
Entscheidung
Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet die zuständige Stelle über die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Auch eine sehr positive oder negative betriebliche Einschätzung ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Zulassungsentscheidung.
Reguläre Zulassung
Für Auszubildende im regulären Berufsausbildungsverhältnis nennt § 43 Abs. 1 BBiG insbesondere folgende Voraussetzungen:
1. Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer wurde zurückgelegt
oder endet nicht später als zwei Monate
nach dem Prüfungstermin.
2. Zwischenprüfung und Ausbildungsnachweis
Vorgeschriebene Zwischenprüfungen wurden absolviert
und der Ausbildungsnachweis
nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG
wurde über den Ausbildenden
schriftlich oder elektronisch vorgelegt.
3. Eintragung
Das Berufsausbildungsverhältnis
ist in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen
oder aus einem Grund nicht eingetragen,
den weder die Auszubildenden
noch ihre gesetzlichen Vertretungen zu vertreten haben.
Zwei-Monats-Regel
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG lässt die reguläre Zulassung auch dann zu, wenn die Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
„Zur Abschlussprüfung darf nur zugelassen werden, wer am Prüfungstag bereits die vollständige Vertragslaufzeit beendet hat.“
Diese Aussage ist zu pauschal.
Ausbildungsnachweis
Der aktuelle Rahmenplan nennt Ausbildungsnachweise ausdrücklich im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG verlangt für die reguläre Zulassung die Vorlage des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
Dieser kann nach § 13 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Ausbildende müssen den Ausbildungsnachweis ohnehin regelmäßig durchsehen. Dadurch lassen sich fehlende Einträge lange vor der Prüfungsanmeldung erkennen.
Gestreckte Abschlussprüfung
Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, ist nach § 44 Abs. 1 BBiG über die Zulassung zu jedem Teil gesondert zu entscheiden.
Für Teil 1 und Teil 2 gelten jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 BBiG.
Das Gesetz verlangt ausdrücklich gesonderte Zulassungsentscheidungen.
Vorzeitige Zulassung
Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden und die Berufsschule anzuhören.
§ 45 Abs. 1 BBiG formuliert als gesetzlichen Maßstab, dass die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen müssen.
Konkretere Verfahrensmaßstäbe können sich aus Empfehlungen und Vorgaben der zuständigen Stelle ergeben.
Abgrenzung
Verkürzung der Ausbildungsdauer betrifft die vertraglich beziehungsweise rechtlich festgelegte Ausbildungsdauer.
Vorzeitige Zulassung betrifft den früheren Zugang zur Abschlussprüfung bei entsprechenden Leistungen.
Diese Abgrenzung wurde bereits in HF3.6 vertieft.
Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende nach § 15 Abs. 1 BBiG unter anderem freizustellen:
Das ist für heutige Berufsausbildungsverhältnisse zu pauschal.
§ 15 Abs. 1 BBiG enthält diese Freistellung allgemein für Auszubildende.
Präzision
§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG formuliert ausdrücklich den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Aus dem Gesetz folgt kein allgemeiner Anspruch auf einen zusätzlichen freien Arbeitstag vor jedem mündlichen, praktischen oder sonstigen Prüfungsteil.
Zusätzliche günstigere Regelungen können sich jedoch beispielsweise aus Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen ergeben.
Anrechnung
Nach § 15 Abs. 2 BBiG wird die Freistellung zur Prüfung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Der freie Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.
Vergütung
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG bestimmt, dass die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung nach § 15 zu zahlen ist.
Minderjährige
§ 15 Abs. 3 BBiG verweist für Auszubildende unter 18 Jahren auf das Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 10 JArbSchG enthält ebenfalls die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Für die Prüfungsteilnahme werden bei Jugendlichen außerdem Pausen und notwendige Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte berücksichtigt.
Tarifvertrag
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt im Zusammenhang mit der Freistellung ausdrücklich:
Für die konkrete betriebliche Situation sollte deshalb geprüft werden, ob ein einschlägiger Tarifvertrag zusätzliche oder günstigere Regelungen enthält.
Nachteilsausgleich
§ 65 Abs. 1 BBiG verlangt, dass Regelungen zur Berufsausbildung und Prüfungsordnung die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen sollen.
Das Gesetz nennt insbesondere:
Keine Standardmaßnahme
Welche Anpassung erforderlich ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung und der Prüfungssituation ab.
Das Gesetz nennt deshalb mehrere mögliche Formen statt eines pauschalen Standardzuschlags.
Ein Nachteilsausgleich ist keine automatisch identische Maßnahme für alle Betroffenen.
Rechtzeitig beantragen
Der BIBB-Rahmenplan nennt die Beantragung des Nachteilsausgleichs ausdrücklich als Bestandteil von HF4.2.
Das BIBB-Handbuch zum Nachteilsausgleich empfiehlt, beeinträchtigungsbedingte Besonderheiten, die in der Prüfung relevant werden können, frühzeitig und spätestens im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Stelle geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen.
Handwerk
§ 36 HwO enthält die regulären Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung.
Dazu gehören ebenfalls Ausbildungsdauer, vorgeschriebene Zwischenprüfungen, Ausbildungsnachweis sowie die Eintragung in die Lehrlingsrolle beziehungsweise die gesetzliche Ausnahme.
Für eine in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführte Gesellenprüfung enthält § 36a HwO die besonderen Zulassungsregeln.
§ 37 Abs. 1 HwO regelt die vorzeitige Zulassung bei Leistungen, die dies rechtfertigen.
Nachteilsausgleich im Handwerk
§ 42q HwO verlangt ebenfalls, die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen.
Genannt werden insbesondere Prüfungszeiten, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.
Wiederholungsprüfung
HF4.2 nennt ausdrücklich, bei Nichtbestehen die rechtlichen Vorgaben zur Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen.
Wie bereits in HF4.1 behandelt, kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung nach § 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt werden.
Bei einer erneuten Prüfung müssen deshalb auch neue Anmeldefristen, organisatorische Anforderungen und gegebenenfalls erneut erforderliche Anträge rechtzeitig geprüft werden.
Organisationsprozess
1. Anmeldetermin feststellen
Informationen der zuständigen Stelle prüfen.
2. Zulassungsvoraussetzungen kontrollieren
Ausbildungsdauer,
Zwischenprüfung,
Ausbildungsnachweis
und Eintragung prüfen.
3. Besonderheiten früh erkennen
Zum Beispiel mögliche Beantragung
eines Nachteilsausgleichs.
4. Unterlagen vollständig einreichen
Anmeldeformular
und geforderte Nachweise fristgerecht übermitteln.
5. Zulassungsentscheidung beachten
Anmeldung ersetzt die Zulassung nicht.
6. Prüfungstermin und Freistellung organisieren
Dienst-
beziehungsweise Ausbildungsplanung anpassen.
7. Prüfungsmittel und organisatorische Hinweise prüfen
Vorgaben der zuständigen Stelle beachten.
Praxisfall 1
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Ausbilderin reicht das Anmeldeformular für einen Auszubildenden ein.
Anschließend erklärt sie: „Damit ist die Zulassung erledigt. Darüber entscheidet der Betrieb.“
Diese Aussage ist falsch.
Die Anmeldung ist der organisatorische Vorgang. Über die Zulassung entscheidet nach § 46 BBiG die zuständige Stelle beziehungsweise im dort geregelten Fall der Prüfungsausschuss.
Praxisfall 2
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine 22-jährige Auszubildende hat am Mittwoch ihre schriftliche Abschlussprüfung.
Der Betrieb plant sie am Dienstag regulär für einen vollständigen Arbeitstag ein und begründet dies damit, dass der freie Vortag nur Minderjährigen zustehe.
Diese Begründung ist mit § 15 Abs. 1 BBiG nicht vereinbar.
Auch volljährige Auszubildende werden am unmittelbar vorhergehenden Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt.
Praxisfall 3
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende hat eine Woche nach ihrer schriftlichen Prüfung einen praktischen Prüfungsteil.
Sie geht davon aus, dass § 15 BBiG automatisch auch den vollständigen Arbeitstag unmittelbar vor diesem praktischen Prüfungsteil freistellt.
Das lässt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG nicht pauschal ableiten.
Die dort genannte zusätzliche Vortagsfreistellung bezieht sich ausdrücklich auf die schriftliche Abschlussprüfung.
Praxisfall 4
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender benötigt wegen einer nachgewiesenen Beeinträchtigung möglicherweise angepasste Prüfungsbedingungen.
Im Betrieb fällt das Thema mehrere Monate vor dem Prüfungstermin auf.
Eine Fachkraft schlägt vor: „Das klären wir einfach morgens mit dem Prüfungsausschuss.“
Das ist organisatorisch ungeeignet.
Der mögliche Nachteilsausgleich sollte rechtzeitig nach dem Verfahren der zuständigen Stelle beantragt beziehungsweise geklärt werden.
Praxisfall 5
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende erzielt dauerhaft sehr gute Leistungen.
Der Ausbilder erklärt, sie sei damit automatisch sechs Monate früher zur Abschlussprüfung zugelassen.
Auch diese Aussage ist falsch.
§ 45 Abs. 1 BBiG ermöglicht eine vorzeitige Zulassung, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Ausbildende und Berufsschule werden angehört; die Zulassungsentscheidung erfolgt nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
Merkhilfe
A – Anmeldetermin prüfen
Frist und zuständige Stelle klären.
N – Nachweise kontrollieren
Ausbildungsnachweis
und weitere erforderliche Unterlagen prüfen.
M – Mitwirken
Anmeldung vollständig
und fristgerecht unterstützen.
E – Einzelbesonderheiten erkennen
Zum Beispiel möglichen Nachteilsausgleich.
L – Legitimation beziehungsweise Zulassung abwarten
Anmeldung nicht mit Zulassung verwechseln.
D – Dienst- und Ausbildungszeit organisieren
Prüfung,
Freistellung
und erforderliche Prüfungsmittel berücksichtigen.
Prüfungsfallen
Falsch. Anmeldung und Zulassungsentscheidung sind unterschiedliche Vorgänge.
Falsch. § 46 BBiG weist die Entscheidung der zuständigen Stelle beziehungsweise dem Prüfungsausschuss im dort geregelten Fall zu.
Falsch. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG enthält die Zwei-Monats-Regel.
Falsch. § 44 Abs. 1 BBiG verlangt gesonderte Zulassungsentscheidungen.
Falsch. Der Gesetzeswortlaut nennt als Maßstab, dass die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen.
Falsch. § 15 BBiG enthält diese Freistellung allgemein für Auszubildende.
Falsch. Die gesetzliche Vortagsregelung nennt ausdrücklich die schriftliche Abschlussprüfung.
Falsch. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sieht die Fortzahlung für die Zeit der Freistellung nach § 15 vor.
Falsch. § 65 BBiG nennt unterschiedliche mögliche Anpassungen, darunter Prüfungszeit, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.
Falsch. Die prüfungsrelevante Besonderheit muss nach dem vorgesehenen Verfahren rechtzeitig mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Falsch. § 8 BBiG und § 45 Abs. 1 BBiG regeln unterschiedliche Instrumente.
Falsch. Für die Gesellenprüfung bestehen parallele Zulassungsregeln der Handwerksordnung.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primär- und Fachquellen
Prüfungsanmeldung und durchführungsrelevante Besonderheiten.
Anmeldung, Freistellung, vorzeitige Zulassung, Nachteilsausgleich und Wiederholungsprüfung.
Ausbildungsdauer, Zwischenprüfung, Ausbildungsnachweis und Eintragung.
Gesonderte Zulassung zu den Prüfungsteilen.
Frühere Prüfungszulassung bei entsprechend guten Leistungen.
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss.
Prüfungsteilnahme und Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
Zusätzlicher Schutz nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Prüfungszeit, Hilfsmittel und Hilfeleistungen Dritter.
Zulassung und Nachteilsausgleich bei der Gesellenprüfung.