Komplexere Aufgaben
Größere Verantwortung, zusätzliche Planung und erweiterte Entscheidungsspielräume können die Kompetenzentwicklung fördern.
HF3 · Kapitel 6
Förderung bedeutet nicht nur, Lernschwierigkeiten aufzufangen. Auch besondere Voraussetzungen, Begabungen und überdurchschnittliche Leistungen sollen erkannt und sinnvoll gefördert werden. Dazu können zusätzliche Ausbildungsangebote, Zusatzqualifikationen, verantwortungsvollere Aufgaben, eine Verkürzung der Ausbildungsdauer oder eine vorzeitige Prüfungszulassung gehören.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 3 Nr. 6 AEVO verlangt, Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer sowie einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert HF3.6. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen:
Förderperspektive
Eine gute Ausbildung reagiert nicht nur auf Defizite. Sie schafft auch Entwicklungsmöglichkeiten, wenn Auszubildende schneller vorankommen, besondere Interessen zeigen oder bereits über weitergehende Kompetenzen verfügen.
Größere Verantwortung, zusätzliche Planung und erweiterte Entscheidungsspielräume können die Kompetenzentwicklung fördern.
Über das reguläre Ausbildungsberufsbild hinaus können zusätzliche Kompetenzen aufgebaut werden.
Fortgeschrittene Auszubildende können überschaubare Projekte zunehmend selbstständig koordinieren.
Frühzeitige Informationen über berufliche Entwicklungsmöglichkeiten können zusätzliche Motivation schaffen.
Drei Instrumente
Zusätzliche Kompetenzen erweitern oder ergänzen die berufliche Handlungsfähigkeit.
Die reguläre Ausbildung wird dadurch nicht automatisch kürzer.
Nach § 8 Abs. 1 BBiG wird die Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag verkürzt, wenn eine positive Prognose für das Erreichen des Ausbildungsziels besteht.
Nach § 45 Abs. 1 BBiG kann eine Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit stattfinden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
Zusatzqualifikation
Eine Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass über das reguläre Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.
Prüfung der Zusatzqualifikation
Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden nach § 49 BBiG gesondert geprüft und bescheinigt.
Das Ergebnis dieser Prüfung lässt das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung unberührt.
In der Ausbildungspraxis existieren auch zusätzliche Kurse, Herstellerzertifikate, betriebliche Programme und andere Qualifizierungsangebote.
Sie können fachlich sinnvoll sein, sind aber nicht allein deshalb eine gesetzlich geregelte Zusatzqualifikation nach §§ 5 und 49 BBiG.
AusbildungPlus
Das BIBB unterscheidet in seiner Datenbank AusbildungPlus zwischen kodifizierten Zusatzqualifikationen, die in Ausbildungsordnungen verankert sind, und weiteren, nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen.
Damit wird deutlich: Der Begriff Zusatzqualifikation wird in der Praxis breiter verwendet als die spezielle gesetzliche Prüfung nach § 49 BBiG.
Verkürzung
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
Wer entscheidet?
Auszubildender und Ausbildender stellen den Antrag gemeinsam.
Die Entscheidung über die Verkürzung trifft die zuständige Stelle nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Falsch. Eine betriebliche Absprache allein ersetzt die Entscheidung der zuständigen Stelle nach § 8 Abs. 1 BBiG nicht.
BIBB-Empfehlung Nr. 129
Der Hauptausschuss des BIBB hat eine Empfehlung zur Verkürzung, Verlängerung, Anrechnung beruflicher Vorbildung und vorzeitigen Prüfungszulassung beschlossen.
Die aktuell veröffentlichte Fassung wurde am 10. Juni 2021 geändert.
Die folgenden Zeitwerte konkretisieren die Anwendungspraxis, stehen aber nicht als starre Automatismen in § 8 Abs. 1 BBiG.
Mögliche Verkürzungsgründe
Empfehlung Nr. 129 nennt beispielsweise:
Nach der BIBB-Empfehlung kann dies eine Verkürzung um bis zu sechs Monate begründen.
Nach der BIBB-Empfehlung kann eine Verkürzung um bis zu zwölf Monate in Betracht kommen.
Auch sie kann nach der Empfehlung einen Verkürzungsgrund von bis zu zwölf Monaten bilden.
Mindestens 30 einschlägige ECTS können nach der Empfehlung als Grund für bis zu sechs Monate berücksichtigt werden.
Einschlägige berufliche Grundbildung, Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung kann angemessen berücksichtigt werden.
Die BIBB-Empfehlung nennt auch dies als möglichen Einzelfallgrund für bis zu zwölf Monate.
Der gesetzliche Prüfmaßstab bleibt § 8 Abs. 1 BBiG: Es muss zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
Laufende Ausbildung
Die BIBB-Empfehlung sieht auch eine Verkürzung während einer bereits laufenden Berufsausbildung vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildungsinhalte in der verbleibenden Zeit vermittelt werden können.
Wird ein Antrag erst im Laufe der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit gestellt, soll er nach der BIBB-Empfehlung vorrangig als Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung behandelt werden.
Restliche Ausbildungszeit
HF3.6 verlangt ausdrücklich, bei einer Verkürzung die verbleibende Ausbildungsdauer zu gestalten.
Der individuelle Ausbildungsplan muss deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Welche Ausbildungsinhalte sind bereits sicher erreicht?
Welche Inhalte müssen noch vermittelt werden?
Welche Lernorte müssen noch durchlaufen werden?
Welche betrieblichen Einsätze müssen zeitlich neu geordnet werden?
Wie wird der Kompetenzstand weiter überprüft?
Der Maßstab bleibt, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Dauer erreicht werden kann.
Vorzeitige Prüfungszulassung
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Die gesetzliche Struktur ist unterschiedlich:
Bei § 8 Abs. 1 BBiG stellen Auszubildender und Ausbildender den Antrag gemeinsam.
§ 45 Abs. 1 BBiG sieht dagegen die Anhörung von Ausbildendem und Berufsschule vor.
Zulassungsentscheidung
Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet grundsätzlich die zuständige Stelle über die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Leistungsmaßstab
Das BBiG selbst nennt in § 45 Abs. 1 keine feste Durchschnittsnote.
Die BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129 konkretisiert jedoch einen Regelmaßstab: Vorzeitige Zulassung ist danach gerechtfertigt, wenn sowohl in der betrieblichen Praxis als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen vorliegen.
Als überdurchschnittlich nennt die Empfehlung im Regelfall:
Die Schwelle stammt aus der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129.
Sie darf deshalb nicht als wörtliche gesetzliche Notengrenze des § 45 BBiG dargestellt werden.
Nachweise
Empfehlung Nr. 129 nennt zum Nachweis insbesondere:
Maßgeblich bleiben zusätzlich die jeweils geltende Prüfungsordnung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.
Zeitpunkt
Empfehlung Nr. 129 formuliert, dass die vorgezogene Prüfung nicht mehr als sechs Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden soll.
Weitergehende Anträge sollen nach dieser Empfehlung als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer behandelt werden.
Die Aussage „§ 45 BBiG schreibt exakt sechs Monate vor“ ist falsch.
§ 45 BBiG selbst nennt diese Zahl nicht.
Mindestdauer
Beim Zusammentreffen von Verkürzungsgründen und vorzeitiger Zulassung empfiehlt der BIBB-Hauptausschuss, dass die Ausbildungsvertragsdauer in der Regel folgende Mindestzeiten nicht unterschreitet:
in der Regel mindestens 24 Monate.
in der Regel mindestens 18 Monate.
in der Regel mindestens 12 Monate.
Normalfall vs. Sonderfall
§ 43 BBiG enthält die regulären Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
§ 45 Abs. 1 BBiG eröffnet für Auszubildende die besondere Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
Entscheidender Unterschied
Die Ausbildungsdauer wird durch Entscheidung der zuständigen Stelle verkürzt.
Grundlage ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem.
Die Abschlussprüfung wird vor Ablauf der Ausbildungszeit ermöglicht, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
Ausbildender und Berufsschule werden angehört.
Bestehen der vorgezogenen Prüfung
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Die gesetzliche Rechtsfolge knüpft an die Bekanntgabe des bestandenen Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss an.
Handwerksbereich
Für Berufsausbildungen nach der Handwerksordnung dürfen die BBiG-Paragrafen nicht einfach ungeprüft als alleinige Rechtsgrundlage verwendet werden.
§ 27c HwO regelt Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer.
§ 37 Abs. 1 HwO enthält die entsprechende Regel zur vorzeitigen Zulassung.
§ 39a HwO regelt die gesonderte Prüfung und Bescheinigung entsprechender zusätzlicher Kompetenzen.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr bearbeitet ihre Aufgaben zunehmend selbstständig.
Ihre schulischen Leistungen sind ebenfalls deutlich überdurchschnittlich. Sie interessiert sich zusätzlich für IT-Sicherheit und übernimmt in Projekten bereits anspruchsvollere Teilaufgaben.
Der Ausbilder erklärt: „Dann schicken wir sie einfach ein Jahr früher zur Prüfung.“
So pauschal ist das nicht richtig.
Zusätzliche Aufgaben, IT-Sicherheitsinhalte oder geeignete Zusatzqualifikationen können sinnvoll sein.
Liegt eine positive Prognose vor, kann ein gemeinsamer Antrag nach § 8 Abs. 1 BBiG geprüft werden.
Gegen Ende der Ausbildungszeit kann bei entsprechenden Leistungen § 45 Abs. 1 BBiG relevant werden.
Unabhängig von der gewählten Option muss die weitere Kompetenzentwicklung systematisch geplant werden.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Bewerber besitzt die allgemeine Hochschulreife.
Der Betrieb behauptet: „Mit Abitur muss die Ausbildung automatisch um zwölf Monate gekürzt werden.“
Das ist falsch.
Die BIBB-Empfehlung nennt die allgemeine Hochschulreife als möglichen Verkürzungsgrund von bis zu zwölf Monaten. Die gesetzliche Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG setzt jedoch einen gemeinsamen Antrag und die positive Prognose voraus, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
Förderplanung
Leistungsstarke Auszubildende benötigen nicht automatisch eine kürzere Ausbildung.
Je nach Person und Berufsprofil kann eine fachliche Vertiefung pädagogisch sinnvoller sein.
Entscheidungsmatrix
Zusätzliche Kompetenzen aufbauen?
Zusatzangebot oder Zusatzqualifikation prüfen.
Ausbildungsziel kann insgesamt früher erreicht werden?
Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG prüfen.
Ausbildung läuft bereits weit fortgeschritten
und Leistungen sind überdurchschnittlich?
Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG prüfen.
Verkürzung wird erst sehr spät beantragt?
BIBB-Empfehlung Nr. 129 beachten:
In den letzten zwölf Monaten
soll vorrangig die vorzeitige Zulassung geprüft werden.
Prüfungssystematik
1. Geht es um zusätzliche Kompetenz?
Dann Zusatzangebot oder Zusatzqualifikation prüfen.
2. Soll die vereinbarte Ausbildungsdauer kürzer werden?
Dann § 8 Abs. 1 BBiG.
3. Soll die Abschlussprüfung lediglich früher stattfinden?
Dann § 45 Abs. 1 BBiG prüfen.
4. Ist eine konkrete Zahl gesetzlich oder nur Empfehlung?
Gesetzeswortlaut und BIBB-Empfehlung sauber auseinanderhalten.
Prüfungsfallen
Falsch. Die Hochschulreife ist nach der BIBB-Empfehlung ein möglicher Verkürzungsgrund. § 8 Abs. 1 BBiG verlangt aber einen gemeinsamen Antrag und eine positive Prognose.
Falsch. Die zuständige Stelle entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien.
Falsch. § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG regeln unterschiedliche Instrumente.
Falsch. Die vorzeitige Zulassung richtet sich nach § 45 Abs. 1 BBiG; Ausbildender und Berufsschule werden angehört.
Falsch. Diese Konkretisierung stammt aus der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129, nicht aus dem Wortlaut des § 45 BBiG.
Falsch. Die Sechs-Monats-Regel ist ein Regelmaßstab der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129.
Falsch. Das Ausbildungsziel muss in der verkürzten Dauer weiterhin erreicht werden können.
Falsch. § 49 BBiG bezieht sich auf zusätzliche Kompetenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG. Andere Zusatzangebote können außerhalb dieser gesetzlichen Regelung bestehen.
Falsch. § 49 Abs. 1 BBiG stellt ausdrücklich klar, dass das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung unberührt bleibt.
Zu pauschal. Für handwerkliche Berufsausbildung sind insbesondere die entsprechenden Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Zusatzangebote, Zusatzqualifikationen, Verkürzung und vorzeitige Zulassung.
Besondere Begabungen, zusätzliche Angebote, Antragsverfahren und Anpassung des Ausbildungsplans.
Gemeinsamer Antrag und positive Prognose.
Leistungen, Anhörung von Ausbildendem und Berufsschule.
Zuständige Stelle und gegebenenfalls Prüfungsausschuss.
Gesetzliche Einordnung, Prüfung und Bescheinigung.
Verkürzungsgründe, Leistungsmaßstäbe, Vorverlegung und Mindestzeiten.
Kodifizierte und weitere Zusatzqualifikationen.
Rechtsfolge einer vor Ablauf bestandenen Abschlussprüfung.
Entsprechende Vorschriften für handwerkliche Berufsausbildung.