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HF3 · Kapitel 6

Zusatzqualifikationen, Verkürzung und vorzeitige Prüfungszulassung

Förderung bedeutet nicht nur, Lernschwierigkeiten aufzufangen. Auch besondere Voraussetzungen, Begabungen und überdurchschnittliche Leistungen sollen erkannt und sinnvoll gefördert werden. Dazu können zusätzliche Ausbildungsangebote, Zusatzqualifikationen, verantwortungsvollere Aufgaben, eine Verkürzung der Ausbildungsdauer oder eine vorzeitige Prüfungszulassung gehören.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

§ 3 Abs. 3 Nr. 6 AEVO verlangt, Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer sowie einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen.

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert HF3.6. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen:

Förderperspektive

Förderung betrifft auch leistungsstarke Auszubildende

Eine gute Ausbildung reagiert nicht nur auf Defizite. Sie schafft auch Entwicklungsmöglichkeiten, wenn Auszubildende schneller vorankommen, besondere Interessen zeigen oder bereits über weitergehende Kompetenzen verfügen.

Komplexere Aufgaben

Größere Verantwortung, zusätzliche Planung und erweiterte Entscheidungsspielräume können die Kompetenzentwicklung fördern.

Zusatzqualifikationen

Über das reguläre Ausbildungsberufsbild hinaus können zusätzliche Kompetenzen aufgebaut werden.

Projektverantwortung

Fortgeschrittene Auszubildende können überschaubare Projekte zunehmend selbstständig koordinieren.

Weiterbildungsberatung

Frühzeitige Informationen über berufliche Entwicklungsmöglichkeiten können zusätzliche Motivation schaffen.

Drei Instrumente

Zusatzqualifikation, Verkürzung und vorzeitige Zulassung nicht vermischen

Zusatzqualifikation

Zusätzliche Kompetenzen erweitern oder ergänzen die berufliche Handlungsfähigkeit.

Die reguläre Ausbildung wird dadurch nicht automatisch kürzer.

Verkürzung

Nach § 8 Abs. 1 BBiG wird die Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag verkürzt, wenn eine positive Prognose für das Erreichen des Ausbildungsziels besteht.

Vorzeitige Zulassung

Nach § 45 Abs. 1 BBiG kann eine Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit stattfinden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.

Zusatzqualifikation

Was regelt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG?

Eine Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass über das reguläre Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.

Prüfung der Zusatzqualifikation

§ 49 BBiG regelt die gesonderte Prüfung und Bescheinigung

Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden nach § 49 BBiG gesondert geprüft und bescheinigt.

Das Ergebnis dieser Prüfung lässt das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung unberührt.

Rechtsgrundlage § 49 BBiG

Nicht jedes zusätzliche Zertifikat ist eine Zusatzqualifikation nach § 49 BBiG

In der Ausbildungspraxis existieren auch zusätzliche Kurse, Herstellerzertifikate, betriebliche Programme und andere Qualifizierungsangebote.

Sie können fachlich sinnvoll sein, sind aber nicht allein deshalb eine gesetzlich geregelte Zusatzqualifikation nach §§ 5 und 49 BBiG.

AusbildungPlus

Kodifizierte und nicht kodifizierte Zusatzqualifikationen unterscheiden

Das BIBB unterscheidet in seiner Datenbank AusbildungPlus zwischen kodifizierten Zusatzqualifikationen, die in Ausbildungsordnungen verankert sind, und weiteren, nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen.

Damit wird deutlich: Der Begriff Zusatzqualifikation wird in der Praxis breiter verwendet als die spezielle gesetzliche Prüfung nach § 49 BBiG.

Verkürzung

§ 8 Abs. 1 BBiG: gemeinsamer Antrag und positive Prognose

Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 BBiG
Prüfungskern:
Zwei Voraussetzungen zusammen denken: gemeinsamer Antrag und positive Prognose für das Ausbildungsziel.

Wer entscheidet?

Eine Verkürzung wird nicht allein im Betrieb beschlossen

Auszubildender und Ausbildender stellen den Antrag gemeinsam.

Die Entscheidung über die Verkürzung trifft die zuständige Stelle nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

„Wir machen die Ausbildung einfach sechs Monate kürzer.“

Falsch. Eine betriebliche Absprache allein ersetzt die Entscheidung der zuständigen Stelle nach § 8 Abs. 1 BBiG nicht.

BIBB-Empfehlung Nr. 129

Orientierungsmaßstäbe für die Verkürzung

Der Hauptausschuss des BIBB hat eine Empfehlung zur Verkürzung, Verlängerung, Anrechnung beruflicher Vorbildung und vorzeitigen Prüfungszulassung beschlossen.

Die aktuell veröffentlichte Fassung wurde am 10. Juni 2021 geändert.

BIBB-Hauptausschuss Empfehlung Nr. 129

Empfehlung ≠ Gesetzeswortlaut

Die folgenden Zeitwerte konkretisieren die Anwendungspraxis, stehen aber nicht als starre Automatismen in § 8 Abs. 1 BBiG.

Mögliche Verkürzungsgründe

Beispiele aus der BIBB-Empfehlung

Empfehlung Nr. 129 nennt beispielsweise:

Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss

Nach der BIBB-Empfehlung kann dies eine Verkürzung um bis zu sechs Monate begründen.

Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

Nach der BIBB-Empfehlung kann eine Verkürzung um bis zu zwölf Monate in Betracht kommen.

Abgeschlossene Berufsausbildung

Auch sie kann nach der Empfehlung einen Verkürzungsgrund von bis zu zwölf Monaten bilden.

Fachlich einschlägige Hochschulleistungen

Mindestens 30 einschlägige ECTS können nach der Empfehlung als Grund für bis zu sechs Monate berücksichtigt werden.

Einschlägige Berufserfahrung

Einschlägige berufliche Grundbildung, Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung kann angemessen berücksichtigt werden.

Lebensalter über 21 Jahre

Die BIBB-Empfehlung nennt auch dies als möglichen Einzelfallgrund für bis zu zwölf Monate.

Kein automatischer Anspruch allein wegen eines Schulabschlusses

Der gesetzliche Prüfmaßstab bleibt § 8 Abs. 1 BBiG: Es muss zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Laufende Ausbildung

Verkürzung kann auch während der Ausbildung geprüft werden

Die BIBB-Empfehlung sieht auch eine Verkürzung während einer bereits laufenden Berufsausbildung vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildungsinhalte in der verbleibenden Zeit vermittelt werden können.

Wird ein Antrag erst im Laufe der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit gestellt, soll er nach der BIBB-Empfehlung vorrangig als Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung behandelt werden.

Prüfungslogik:
Frühzeitig: Verkürzung kann sinnvoll sein.
Gegen Ende: häufig vorzeitige Prüfungszulassung prüfen.

Restliche Ausbildungszeit

Verkürzung bedeutet nicht, Inhalte einfach zu streichen

HF3.6 verlangt ausdrücklich, bei einer Verkürzung die verbleibende Ausbildungsdauer zu gestalten.

Der individuelle Ausbildungsplan muss deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Welche Ausbildungsinhalte sind bereits sicher erreicht?

Welche Inhalte müssen noch vermittelt werden?

Welche Lernorte müssen noch durchlaufen werden?

Welche betrieblichen Einsätze müssen zeitlich neu geordnet werden?

Wie wird der Kompetenzstand weiter überprüft?

Verkürzung ≠ Reduzierung des Ausbildungsziels

Der Maßstab bleibt, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Dauer erreicht werden kann.

Vorzeitige Prüfungszulassung

§ 45 Abs. 1 BBiG: Leistungen müssen sie rechtfertigen

Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 BBiG

Kein gemeinsamer Antrag wie bei § 8 Abs. 1 BBiG

Die gesetzliche Struktur ist unterschiedlich:

Bei § 8 Abs. 1 BBiG stellen Auszubildender und Ausbildender den Antrag gemeinsam.

§ 45 Abs. 1 BBiG sieht dagegen die Anhörung von Ausbildendem und Berufsschule vor.

Zulassungsentscheidung

Wer entscheidet über die vorzeitige Zulassung?

Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet grundsätzlich die zuständige Stelle über die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Rechtsgrundlage § 46 Abs. 1 BBiG

Leistungsmaßstab

Was bedeutet „wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen“?

Das BBiG selbst nennt in § 45 Abs. 1 keine feste Durchschnittsnote.

Die BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129 konkretisiert jedoch einen Regelmaßstab: Vorzeitige Zulassung ist danach gerechtfertigt, wenn sowohl in der betrieblichen Praxis als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen vorliegen.

Als überdurchschnittlich nennt die Empfehlung im Regelfall:

  • im letzten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Durchschnitt besser als 2,49,
  • praktische Ausbildungsleistungen, die ebenfalls als überdurchschnittlich beziehungsweise besser als 2,49 bewertet werden.

2,49 ist keine Zahl aus § 45 BBiG

Die Schwelle stammt aus der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129.

Sie darf deshalb nicht als wörtliche gesetzliche Notengrenze des § 45 BBiG dargestellt werden.

Nachweise

Welche Unterlagen nennt die BIBB-Empfehlung?

Empfehlung Nr. 129 nennt zum Nachweis insbesondere:

Maßgeblich bleiben zusätzlich die jeweils geltende Prüfungsordnung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Zeitpunkt

„Sechs Monate früher“ ist ein BIBB-Regelmaßstab, kein Wortlaut des § 45 BBiG

Empfehlung Nr. 129 formuliert, dass die vorgezogene Prüfung nicht mehr als sechs Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden soll.

Weitergehende Anträge sollen nach dieser Empfehlung als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer behandelt werden.

Prüfungsfalle

Die Aussage „§ 45 BBiG schreibt exakt sechs Monate vor“ ist falsch.

§ 45 BBiG selbst nennt diese Zahl nicht.

Mindestdauer

Auch die Mindestzeiten stammen aus der BIBB-Empfehlung

Beim Zusammentreffen von Verkürzungsgründen und vorzeitiger Zulassung empfiehlt der BIBB-Hauptausschuss, dass die Ausbildungsvertragsdauer in der Regel folgende Mindestzeiten nicht unterschreitet:

3½-jähriger Beruf

in der Regel mindestens 24 Monate.

3-jähriger Beruf

in der Regel mindestens 18 Monate.

2-jähriger Beruf

in der Regel mindestens 12 Monate.

Wichtig:
Auch diese Mindestzeiten sind als Maßstäbe der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129 und nicht als Wortlaut des § 8 oder § 45 BBiG zu lernen.

Normalfall vs. Sonderfall

§ 43 und § 45 BBiG nicht verwechseln

§ 43 BBiG enthält die regulären Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

§ 45 Abs. 1 BBiG eröffnet für Auszubildende die besondere Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.

Entscheidender Unterschied

Vertragsverkürzung oder nur früherer Prüfungstermin?

§ 8 Abs. 1 BBiG

Die Ausbildungsdauer wird durch Entscheidung der zuständigen Stelle verkürzt.

Grundlage ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem.

§ 45 Abs. 1 BBiG

Die Abschlussprüfung wird vor Ablauf der Ausbildungszeit ermöglicht, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.

Ausbildender und Berufsschule werden angehört.

Bestehen der vorgezogenen Prüfung

Wann endet anschließend das Berufsausbildungsverhältnis?

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Nicht der Prüfungstag allein entscheidet

Die gesetzliche Rechtsfolge knüpft an die Bekanntgabe des bestandenen Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss an.

Handwerksbereich

Im Handwerk gelten entsprechende Vorschriften der HwO

Für Berufsausbildungen nach der Handwerksordnung dürfen die BBiG-Paragrafen nicht einfach ungeprüft als alleinige Rechtsgrundlage verwendet werden.

Verkürzung

§ 27c HwO regelt Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer.

§ 27c HwO →

Vorzeitige Gesellenprüfung

§ 37 Abs. 1 HwO enthält die entsprechende Regel zur vorzeitigen Zulassung.

§ 37 Abs. 1 HwO →

Zusatzqualifikation

§ 39a HwO regelt die gesonderte Prüfung und Bescheinigung entsprechender zusätzlicher Kompetenzen.

§ 39a HwO →

Praxisfall

Sehr gute Leistungen – was ist die passende Förderung?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

IT-Ausbildungsbetrieb

Eine Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr bearbeitet ihre Aufgaben zunehmend selbstständig.

Ihre schulischen Leistungen sind ebenfalls deutlich überdurchschnittlich. Sie interessiert sich zusätzlich für IT-Sicherheit und übernimmt in Projekten bereits anspruchsvollere Teilaufgaben.

Der Ausbilder erklärt: „Dann schicken wir sie einfach ein Jahr früher zur Prüfung.“

So pauschal ist das nicht richtig.

Förderangebot prüfen

Zusätzliche Aufgaben, IT-Sicherheitsinhalte oder geeignete Zusatzqualifikationen können sinnvoll sein.

Verkürzung prüfen

Liegt eine positive Prognose vor, kann ein gemeinsamer Antrag nach § 8 Abs. 1 BBiG geprüft werden.

Vorzeitige Zulassung prüfen

Gegen Ende der Ausbildungszeit kann bei entsprechenden Leistungen § 45 Abs. 1 BBiG relevant werden.

Ausbildungsplan anpassen

Unabhängig von der gewählten Option muss die weitere Kompetenzentwicklung systematisch geplant werden.

Zweiter Praxisfall

Abitur bedeutet nicht automatisch sechs oder zwölf Monate weniger

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Kaufmännischer Ausbildungsbetrieb

Ein Bewerber besitzt die allgemeine Hochschulreife.

Der Betrieb behauptet: „Mit Abitur muss die Ausbildung automatisch um zwölf Monate gekürzt werden.“

Das ist falsch.

Die BIBB-Empfehlung nennt die allgemeine Hochschulreife als möglichen Verkürzungsgrund von bis zu zwölf Monaten. Die gesetzliche Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG setzt jedoch einen gemeinsamen Antrag und die positive Prognose voraus, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Förderplanung

Nicht nur schneller – auch anspruchsvoller ausbilden

Leistungsstarke Auszubildende benötigen nicht automatisch eine kürzere Ausbildung.

Je nach Person und Berufsprofil kann eine fachliche Vertiefung pädagogisch sinnvoller sein.

  • komplexere Lern- und Arbeitsaufgaben,
  • größere Eigenverantwortung,
  • Projektaufgaben,
  • Zusatzqualifikationen,
  • berufsbezogene Zertifizierungen,
  • Lernen durch Lehren,
  • internationale Ausbildungsabschnitte,
  • Weiterbildungs- und Laufbahnberatung.

Entscheidungsmatrix

Welche Option passt zu welcher Situation?

Zusätzliche Kompetenzen aufbauen?
Zusatzangebot oder Zusatzqualifikation prüfen.

Ausbildungsziel kann insgesamt früher erreicht werden?
Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG prüfen.

Ausbildung läuft bereits weit fortgeschritten und Leistungen sind überdurchschnittlich?
Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG prüfen.

Verkürzung wird erst sehr spät beantragt?
BIBB-Empfehlung Nr. 129 beachten: In den letzten zwölf Monaten soll vorrangig die vorzeitige Zulassung geprüft werden.

Prüfungssystematik

Vier Fragen, die viele AEVO-Fälle lösen

1. Geht es um zusätzliche Kompetenz?
Dann Zusatzangebot oder Zusatzqualifikation prüfen.

2. Soll die vereinbarte Ausbildungsdauer kürzer werden?
Dann § 8 Abs. 1 BBiG.

3. Soll die Abschlussprüfung lediglich früher stattfinden?
Dann § 45 Abs. 1 BBiG prüfen.

4. Ist eine konkrete Zahl gesetzlich oder nur Empfehlung?
Gesetzeswortlaut und BIBB-Empfehlung sauber auseinanderhalten.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sind falsch oder zu pauschal

„Mit Abitur wird die Ausbildung automatisch um zwölf Monate verkürzt.“

Falsch. Die Hochschulreife ist nach der BIBB-Empfehlung ein möglicher Verkürzungsgrund. § 8 Abs. 1 BBiG verlangt aber einen gemeinsamen Antrag und eine positive Prognose.

„Über eine Verkürzung entscheidet der Ausbildungsbetrieb allein.“

Falsch. Die zuständige Stelle entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien.

„Verkürzung und vorzeitige Prüfungszulassung sind dasselbe.“

Falsch. § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG regeln unterschiedliche Instrumente.

„Für die vorzeitige Zulassung müssen Betrieb und Auszubildender immer einen gemeinsamen Antrag nach § 8 BBiG stellen.“

Falsch. Die vorzeitige Zulassung richtet sich nach § 45 Abs. 1 BBiG; Ausbildender und Berufsschule werden angehört.

„§ 45 BBiG schreibt einen Notendurchschnitt von 2,49 vor.“

Falsch. Diese Konkretisierung stammt aus der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129, nicht aus dem Wortlaut des § 45 BBiG.

„§ 45 BBiG schreibt exakt sechs Monate Vorverlegung vor.“

Falsch. Die Sechs-Monats-Regel ist ein Regelmaßstab der BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 129.

„Bei einer Verkürzung können nicht mehr benötigte Ausbildungsinhalte einfach gestrichen werden.“

Falsch. Das Ausbildungsziel muss in der verkürzten Dauer weiterhin erreicht werden können.

„Jedes zusätzliche Zertifikat ist automatisch eine Zusatzqualifikation nach § 49 BBiG.“

Falsch. § 49 BBiG bezieht sich auf zusätzliche Kompetenzen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG. Andere Zusatzangebote können außerhalb dieser gesetzlichen Regelung bestehen.

„Eine Zusatzqualifikationsprüfung verändert automatisch das Ergebnis der Abschlussprüfung.“

Falsch. § 49 Abs. 1 BBiG stellt ausdrücklich klar, dass das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung unberührt bleibt.

„Im Handwerk gelten für diese Fragen ausschließlich die BBiG-Paragrafen.“

Zu pauschal. Für handwerkliche Berufsausbildung sind insbesondere die entsprechenden Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten.

Selbsttest

Selbsttest: Zusatzqualifikationen und Verkürzung

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Was verlangt § 3 Abs. 3 Nr. 6 AEVO?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Angebote nennt der aktuelle BIBB-Rahmenplan für leistungsstarke Auszubildende beispielhaft?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

3 Welche Voraussetzung enthält § 8 Abs. 1 BBiG für eine Verkürzung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Wer entscheidet nach § 8 Abs. 1 BBiG über die Verkürzung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Was verlangt § 45 Abs. 1 BBiG für eine vorzeitige Zulassung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

6 Welche Aussage zum Wert 2,49 ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Was empfiehlt der BIBB-Hauptausschuss für eine vorgezogene Prüfung zeitlich?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Aussage zu § 49 BBiG ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Was muss bei einer verkürzten Ausbildungsdauer mit dem Ausbildungsplan geschehen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Was geschieht nach § 21 Abs. 2 BBiG, wenn ein Auszubildender die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer besteht?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

11 Eine Auszubildende beantragt erst in den letzten Monaten ihrer Ausbildung eine zeitliche Vorverlegung. Welche Aussage entspricht der BIBB-Empfehlung Nr. 129 am besten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

12 Welche Vorschrift entspricht im Handwerk der vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

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Zulassungsentscheidung

Zuständige Stelle und gegebenenfalls Prüfungsausschuss.

§ 46 BBiG →

BIBB-Empfehlung Nr. 129

Verkürzungsgründe, Leistungsmaßstäbe, Vorverlegung und Mindestzeiten.

Empfehlung Nr. 129 →