SemaTrain / AEVO Lernportal kostenlos · unabhängig · quellenbasiert

HF4 · Kapitel 3

Ausbildungszeugnis erstellen und rechtssicher einordnen

Das Ausbildungszeugnis dokumentiert den abgeschlossenen Ausbildungsweg und kann für den weiteren Berufsweg erhebliche Bedeutung haben. Entscheidend ist, gesetzliche Pflichtangaben, zusätzliche Angaben zu Verhalten und Leistung sowie verschiedene Zeugnisarten sauber voneinander zu unterscheiden.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

§ 3 Abs. 4 Nr. 3 AEVO verlangt, an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken.

Aktueller Rahmenplan

HF4.3 umfasst mehr als das Ausfüllen eines Formulars

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan verlangt, dass Ausbilderinnen und Ausbilder:

Als beispielhafte Inhalte nennt der Rahmenplan: einfaches und qualifiziertes Zeugnis, formale Vorgaben, Form und Vollständigkeit, erlaubte und nicht erlaubte Inhalte sowie die Bedeutung von Zeugnissen für Arbeitsmarkt und individuelle Chancen.

Rechtsgrundlage

§ 16 BBiG: Zeugnis bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.

Der Anspruch hängt damit nicht davon ab, ob die Ausbildung ausschließlich durch eine bestandene Abschlussprüfung endet.

Entscheidend ist die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Primärquelle § 16 BBiG

Aktualitätsfalle

Elektronische Form ist heute mit Einwilligung möglich

§ 16 Abs. 1 BBiG spricht weiterhin von einem schriftlichen Zeugnis.

Der aktuelle Gesetzestext ergänzt jedoch ausdrücklich: Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.

Ältere Materialien können hier überholt sein

Eine pauschale Aussage „Ein Ausbildungszeugnis darf niemals elektronisch erteilt werden“ entspricht nicht mehr dem aktuellen § 16 BBiG.

Ohne Einwilligung bleibt der gesetzliche Ausgangspunkt das schriftliche Zeugnis.

Wer stellt es aus?

Verantwortlich ist der Ausbildende

§ 16 Abs. 1 BBiG verpflichtet die Ausbildenden zur Ausstellung des Zeugnisses.

Haben die Ausbildenden die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

Ausbildender ≠ Ausbilder

Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden, beispielsweise das Unternehmen.

Der Ausbilder beziehungsweise die Ausbilderin ist die Person, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist.

Pflichtinhalt

Was muss das Ausbildungszeugnis enthalten?

§ 16 Abs. 2 BBiG nennt fünf zentrale Inhaltsbereiche:

Art

Art der Berufsausbildung.

Dauer

Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.

Ziel

Ziel beziehungsweise Ausbildungsberuf und Ausbildungsrichtung.

Fertigkeiten

Erworbene berufliche Fertigkeiten.

Kenntnisse und Fähigkeiten

Erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten.

Merksatz:
Art – Dauer – Ziel – Fertigkeiten – Kenntnisse – Fähigkeiten.

Einfaches Zeugnis

Auch das „einfache“ Ausbildungszeugnis enthält Kompetenzangaben

Der BIBB-Rahmenplan verwendet die verbreitete Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Ausbildungszeugnis.

Beim Ausbildungszeugnis darf „einfach“ jedoch nicht mit einem Arbeitszeugnis nach § 109 GewO gleichgesetzt werden.

§ 16 BBiG verlangt bereits im gesetzlichen Grundinhalt Angaben über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Prüfungsfalle

„Ein einfaches Ausbildungszeugnis enthält nur Name, Ausbildungsberuf und Beschäftigungsdauer.“

Das wäre mit § 16 Abs. 2 BBiG zu knapp.

Qualifiziertes Zeugnis

Verhalten und Leistung kommen auf Verlangen hinzu

§ 16 Abs. 2 BBiG bestimmt: Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Diese Erweiterung wird im BIBB-Rahmenplan als qualifiziertes Zeugnis bezeichnet.

Leistung

Kann sich beispielsweise auf Qualität, Sorgfalt, Selbstständigkeit, Lernentwicklung und fachliche Umsetzung beziehen, soweit diese tatsächlich beurteilt wurden.

Verhalten

Kann beispielsweise das Verhalten im betrieblichen Kontext gegenüber relevanten Personengruppen und die Zusammenarbeit betreffen.

Nicht automatisch ungefragt erweitern

Verhalten und Leistung gehören nach dem Gesetz auf Verlangen der Auszubildenden in das Zeugnis.

Verbindung zu HF3.8

Leistungsbeurteilungen bilden die Grundlage

Die AEVO verlangt ausdrücklich, bei der Erstellung des Zeugnisses auf Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken.

Deshalb sollte eine qualifizierte Zeugnisbewertung nicht erst am letzten Ausbildungstag aus Erinnerung konstruiert werden.

Sinnvolle Grundlagen sind beispielsweise:

  • regelmäßige Beurteilungsgespräche,
  • kriterienorientierte Leistungsfeststellungen,
  • Ergebnisse von Lern- und Arbeitsaufgaben,
  • dokumentierte Entwicklungsfortschritte,
  • betriebliche Beurteilungsbögen,
  • konkrete beobachtbare Leistungen.

Zu HF3.8 – Leistungen feststellen und beurteilen →

Bewertungsqualität

Zeugnisformulierungen brauchen eine belastbare Grundlage

Eine Zeugnisformulierung sollte nicht von Sympathie, einem einzelnen Ereignis oder dem letzten Eindruck vor Ausbildungsende abhängen.

Genau deshalb sind die in HF3.8 behandelten Beurteilungsfehler auch hier relevant.

Praxislogik:
dokumentierte Beobachtung → Kriterium → Beurteilung → Zeugnisformulierung.

Formulierung

Vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan verlangt ausdrücklich, erlaubte und nicht erlaubte Inhalte sowie rechtliche Konsequenzen bei der Zeugniserstellung zu berücksichtigen.

BIBB-Praxismaterialien beschreiben Ausbildungszeugnisse als vollständig, wahr und zugleich wohlwollend zu formulierende Dokumente.

Wohlwollend bedeutet nicht unwahr

Das Zeugnis darf eine tatsächliche Leistungsbeurteilung nicht in ihr Gegenteil verkehren.

Ebenso wenig sollte eine Person durch sachlich irrelevante oder diskriminierende Angaben benachteiligt werden.

Nicht erlaubte Inhalte

Private oder sachfremde Informationen gehören nicht automatisch ins Zeugnis

Maßstab sind der gesetzlich geforderte Zeugnisinhalt und – beim qualifizierten Zeugnis – eine sachlich begründete Bewertung von Verhalten und Leistung.

Informationen ohne nachvollziehbaren Zeugnisbezug sollten nicht aufgenommen werden.

Besonders kritisch wären beispielsweise

  • pauschale Aussagen über Herkunft oder Religion,
  • nicht erforderliche Gesundheitsinformationen,
  • private Lebensumstände ohne sachlichen Bezug,
  • bloße Gerüchte,
  • diskriminierende Zuschreibungen,
  • Bewertungen ohne nachvollziehbare Grundlage.

Drei verschiedene Zeugnisse

Ausbildungszeugnis, Prüfungszeugnis und Berufsschulzeugnis nicht verwechseln

Ausbildungszeugnis

Grundlage: § 16 BBiG.

Ausgestellt durch den Ausbildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Prüfungszeugnis

Grundlage: § 37 Abs. 2 BBiG beziehungsweise § 31 Abs. 2 HwO.

Dokumentiert das Ergebnis der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung.

Berufsschulzeugnis

Dokumentiert Leistungen aus dem schulischen Lernort nach dem jeweiligen Landesrecht.

Es ist nicht identisch mit Ausbildungs- oder Prüfungszeugnis.

Prüfungszeugnis

§ 37 BBiG betrifft ein anderes Dokument

Nach § 37 Abs. 2 BBiG erhält der Prüfling ein Zeugnis über die Abschlussprüfung.

Dieses Prüfungszeugnis ersetzt nicht das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG.

Auf Antrag ist dem Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 3 BBiG eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

Ebenfalls auf Antrag kann beziehungsweise muss nach Maßgabe des Gesetzes das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen werden.

Prüfungszeugnis § 37 BBiG

Arbeitszeugnis

§ 109 GewO ist nicht die primäre Rechtsgrundlage des Ausbildungszeugnisses

§ 109 GewO regelt das Zeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Dort wird ausdrücklich zwischen einfachem Arbeitszeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit und qualifiziertem Arbeitszeugnis mit Leistung und Verhalten unterschieden.

Für das Ausbildungszeugnis ist dagegen § 16 BBiG die spezifische Rechtsgrundlage.

Die Inhalte nicht einfach übertragen

Beim einfachen Arbeitszeugnis nach § 109 GewO genügen Art und Dauer der Tätigkeit.

Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG muss dagegen zusätzlich das Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten.

Elektronische Form

Auch § 109 GewO wurde modernisiert – trotzdem bleiben die Rechtsgrundlagen getrennt

Sowohl § 16 BBiG als auch § 109 GewO ermöglichen inzwischen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen die elektronische Form.

Daraus folgt aber nicht, dass Ausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis dasselbe Dokument sind.

Beendigungszeitpunkt

Bei vorzeitig bestandener Prüfung kann das Ausbildungsverhältnis früher enden

Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis, wenn Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung bestehen, mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Dieser Zeitpunkt kann deshalb auch für die Ausstellung des Ausbildungszeugnisses relevant sein.

Nichtbestehen

Bei verlangter Verlängerung endet das Ausbildungsverhältnis noch nicht

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden und verlangt der Auszubildende die Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG, besteht das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiter, höchstens um ein Jahr.

Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG knüpft dagegen an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an.

Handwerk

§ 16 BBiG gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse in Berufen der Handwerksordnung

§ 3 Abs. 3 BBiG nennt ausdrücklich die BBiG-Vorschriften, die für Berufe der Handwerksordnung nicht gelten und dort durch die HwO-Regelungen ersetzt werden.

§ 16 BBiG gehört nicht zu diesen ausgeschlossenen Vorschriften.

Anwendungsbereich § 3 Abs. 3 BBiG
Wichtig:
Für das Prüfungszeugnis der Gesellenprüfung gilt dagegen § 31 HwO. Das ist ein anderes Dokument.

Gesellenprüfungszeugnis

§ 31 HwO betrifft das Prüfungszeugnis im Handwerk

Nach § 31 Abs. 2 HwO ist dem Prüfling über die Gesellenprüfung ein Zeugnis auszustellen.

Auch dieses Prüfungszeugnis ist vom Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG zu unterscheiden.

Aufbau

Eine praktische Struktur für das Ausbildungszeugnis

1. Identifikation
Auszubildende Person und Ausbildungsbetrieb eindeutig zuordnen.

2. Art und Ziel der Berufsausbildung
Ausbildungsberuf und gegebenenfalls einschlägige Strukturmerkmale nennen.

3. Dauer
Beginn und Ende beziehungsweise tatsächlichen Ausbildungszeitraum darstellen.

4. Erworbene berufliche Kompetenzen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachvollziehbar beschreiben.

5. Bei verlangtem qualifiziertem Zeugnis
Verhalten und Leistung auf Grundlage der Beurteilungen ergänzen.

6. Abschluss und Verantwortlichkeit
Zeugnis ordnungsgemäß ausstellen; gegebenenfalls Beteiligung des verantwortlichen Ausbilders berücksichtigen.

Leistungsformulierungen

Konkreter ist besser als bloßes Etikettieren

Zu abstrakt

„War technisch sehr gut.“

Das sagt wenig darüber aus, worin die Stärke bestand.

Nachvollziehbarer

„Bearbeitete technische Aufgaben zunehmend selbstständig, analysierte Fehler systematisch und dokumentierte die wesentlichen Arbeitsschritte nachvollziehbar.“

Prinzip:
Zeugnisformulierungen sollten zur tatsächlichen, dokumentierten Leistungsbeurteilung passen.

Praxisfall 1

„Die Prüfung ist bestanden – das IHK-Zeugnis reicht doch.“

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Ausbildungsbetrieb

Eine Auszubildende besteht die Abschlussprüfung.

Die Personalabteilung erklärt: „Sie erhält doch das Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle. Ein Ausbildungszeugnis müssen wir deshalb nicht mehr ausstellen.“

Das ist falsch.

Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG und Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG sind unterschiedliche Dokumente.

Praxisfall 2

„Verhalten und Leistung schreiben wir immer hinein.“

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Kaufmännischer Ausbildungsbetrieb

Ein Betrieb verwendet für jedes Ausbildungszeugnis automatisch einen ausführlichen Bewertungsblock zu Verhalten und Leistung.

§ 16 Abs. 2 BBiG unterscheidet jedoch zwischen dem gesetzlichen Pflichtinhalt und den zusätzlichen Angaben über Verhalten und Leistung auf Verlangen der Auszubildenden.

Praxisfall 3

„Elektronisch ist gesetzlich immer verboten.“

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Technischer Ausbildungsbetrieb

Eine ehemalige Auszubildende stimmt ausdrücklich einem elektronisch erteilten Ausbildungszeugnis zu.

Eine Fachkraft lehnt ab: „§ 16 BBiG verbietet die elektronische Form grundsätzlich.“

Diese Aussage entspricht nicht dem aktuellen Gesetzestext.

§ 16 Abs. 1 BBiG erlaubt die elektronische Form mit Einwilligung der Auszubildenden.

Praxisfall 4

Einfaches Arbeitszeugnis mit einfachem Ausbildungszeugnis verwechselt

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Servicebetrieb

Ein Mitarbeiter erstellt das Ausbildungszeugnis anhand einer Vorlage für ein einfaches Arbeitszeugnis.

Enthalten sind nur Ausbildungsberuf und Dauer.

Damit fehlen gesetzliche Inhalte des § 16 BBiG, insbesondere das Ziel sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Praxisfall 5

Die letzte Woche bestimmt die gesamte Zeugnisbewertung?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

IT-Ausbildungsbetrieb

Ein Auszubildender arbeitet in seiner letzten Ausbildungswoche außergewöhnlich stark.

Der Ausbilder möchte deshalb sämtliche bisherigen Leistungsbeurteilungen ignorieren und das gesamte qualifizierte Zeugnis nur nach dieser Woche formulieren.

Fachlich sinnvoller ist, den gesamten relevanten und dokumentierten Beurteilungszeitraum einzubeziehen.

Die Logik aus HF3.8 verhindert gerade, dass jüngste Einzelereignisse die Gesamtbeurteilung unverhältnismäßig bestimmen.

Merkhilfe

Das ZEUGNIS-Schema

Z – Zeitpunkt beachten
Zeugnis bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

E – Erforderliche Inhalte aufnehmen
Art, Dauer, Ziel sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

U – Unterlagen und Beurteilungen auswerten
Belastbare Grundlagen statt Erinnerungseffekt.

G – Gewünschte Qualifizierung prüfen
Verhalten und Leistung auf Verlangen aufnehmen.

N – Nachvollziehbar formulieren
Keine sachfremden oder unbelegten Aussagen.

I – Identität der Zeugnisart klären
Ausbildungszeugnis nicht mit Prüfungs- oder Berufsschulzeugnis verwechseln.

S – Schriftform beziehungsweise aktuelle elektronische Möglichkeit beachten
Elektronische Form nur nach Maßgabe des § 16 BBiG mit Einwilligung.

ZEUGNIS ist eine SemaTrain-Merkhilfe.
Sie ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sind falsch oder zu pauschal

„Ein Ausbildungszeugnis muss nur nach bestandener Abschlussprüfung ausgestellt werden.“

Falsch. § 16 BBiG knüpft an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an.

„Das Prüfungszeugnis der Kammer ersetzt das Ausbildungszeugnis des Betriebs.“

Falsch. Es handelt sich um unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

„Das einfache Ausbildungszeugnis enthält nur Art und Dauer der Ausbildung.“

Falsch. § 16 Abs. 2 BBiG verlangt zusätzlich Ziel sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

„Verhalten und Leistung müssen immer automatisch im Ausbildungszeugnis stehen.“

Falsch. Diese Angaben sind nach § 16 Abs. 2 BBiG auf Verlangen der Auszubildenden aufzunehmen.

„Ein Ausbildungszeugnis darf nach aktuellem § 16 BBiG niemals elektronisch erteilt werden.“

Falsch. Mit Einwilligung der Auszubildenden ist die elektronische Form inzwischen gesetzlich möglich.

„Der Ausbilder ist immer automatisch der Ausbildende.“

Falsch. Ausbildender und Ausbilder sind unterschiedliche rechtliche beziehungsweise funktionale Rollen.

„§ 109 GewO ist die spezielle Rechtsgrundlage für jedes Ausbildungszeugnis.“

Falsch. Die spezielle gesetzliche Grundlage für das Ausbildungszeugnis ist § 16 BBiG.

„Ein einfaches Ausbildungszeugnis ist inhaltlich identisch mit einem einfachen Arbeitszeugnis.“

Falsch. § 16 BBiG verlangt weitergehende Angaben zu Ausbildungsziel und erworbenen beruflichen Kompetenzen.

„Eine einzelne besonders gute oder schlechte Woche reicht als alleinige Grundlage für das qualifizierte Zeugnis.“

Zu pauschal. Das Zeugnis soll auf belastbaren Leistungsbeurteilungen beruhen.

„Das Berufsschulzeugnis und das Ausbildungszeugnis sind dasselbe Dokument.“

Falsch. Sie stammen aus unterschiedlichen Lernorten und erfüllen unterschiedliche Funktionen.

„Im Handwerk gilt § 16 BBiG wegen der Handwerksordnung grundsätzlich nicht.“

Falsch. § 3 Abs. 3 BBiG schließt für Berufe der Handwerksordnung bestimmte BBiG-Vorschriften aus, § 16 gehört jedoch nicht dazu.

Selbsttest

Selbsttest: Ausbildungszeugnis

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Was verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 3 AEVO?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Wann muss nach § 16 BBiG ein Ausbildungszeugnis ausgestellt werden?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Welche Angaben gehören nach § 16 Abs. 2 BBiG zum gesetzlichen Grundinhalt des Ausbildungszeugnisses?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

4 Wann sind nach § 16 Abs. 2 BBiG Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Aussage zur elektronischen Form ist nach aktuellem § 16 BBiG richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

6 Wer ist nach § 16 BBiG zur Ausstellung des Ausbildungszeugnisses verpflichtet?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Was gilt, wenn die Ausbildenden die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt haben?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Aussage unterscheidet Ausbildungs- und Prüfungszeugnis korrekt?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Warum kann eine Vorlage für ein einfaches Arbeitszeugnis nach § 109 GewO nicht ungeprüft als einfaches Ausbildungszeugnis verwendet werden?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Welche Grundlage ist für Aussagen über Leistung in einem qualifizierten Ausbildungszeugnis besonders geeignet?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

11 Gilt § 16 BBiG grundsätzlich auch bei einer Berufsausbildung in einem Beruf der Handwerksordnung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

12 Welche Aussage zum Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Ausbildungszeugnis

Ausstellung, Form, Pflichtinhalt, Verhalten und Leistung.

§ 16 BBiG →

Aktueller AEVO-Rahmenplan

Zeugnisarten, Form, Vollständigkeit, Formulierungen und Bedeutung.

BIBB HA135 →

Beendigung der Ausbildung

Ablauf, vorzeitiges Bestehen und Verlängerung nach Nichtbestehen.

§ 21 BBiG →

Prüfungszeugnis

Eigenständiges Zeugnis über die Abschlussprüfung.

§ 37 BBiG →