Art
Art der Berufsausbildung.
HF4 · Kapitel 3
Das Ausbildungszeugnis dokumentiert den abgeschlossenen Ausbildungsweg und kann für den weiteren Berufsweg erhebliche Bedeutung haben. Entscheidend ist, gesetzliche Pflichtangaben, zusätzliche Angaben zu Verhalten und Leistung sowie verschiedene Zeugnisarten sauber voneinander zu unterscheiden.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 AEVO verlangt, an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken.
Aktueller Rahmenplan
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan verlangt, dass Ausbilderinnen und Ausbilder:
Als beispielhafte Inhalte nennt der Rahmenplan: einfaches und qualifiziertes Zeugnis, formale Vorgaben, Form und Vollständigkeit, erlaubte und nicht erlaubte Inhalte sowie die Bedeutung von Zeugnissen für Arbeitsmarkt und individuelle Chancen.
Rechtsgrundlage
Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Der Anspruch hängt damit nicht davon ab, ob die Ausbildung ausschließlich durch eine bestandene Abschlussprüfung endet.
Entscheidend ist die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Aktualitätsfalle
§ 16 Abs. 1 BBiG spricht weiterhin von einem schriftlichen Zeugnis.
Der aktuelle Gesetzestext ergänzt jedoch ausdrücklich: Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.
Eine pauschale Aussage „Ein Ausbildungszeugnis darf niemals elektronisch erteilt werden“ entspricht nicht mehr dem aktuellen § 16 BBiG.
Ohne Einwilligung bleibt der gesetzliche Ausgangspunkt das schriftliche Zeugnis.
Wer stellt es aus?
§ 16 Abs. 1 BBiG verpflichtet die Ausbildenden zur Ausstellung des Zeugnisses.
Haben die Ausbildenden die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden, beispielsweise das Unternehmen.
Der Ausbilder beziehungsweise die Ausbilderin ist die Person, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist.
Pflichtinhalt
§ 16 Abs. 2 BBiG nennt fünf zentrale Inhaltsbereiche:
Art der Berufsausbildung.
Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.
Ziel beziehungsweise Ausbildungsberuf und Ausbildungsrichtung.
Erworbene berufliche Fertigkeiten.
Erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten.
Einfaches Zeugnis
Der BIBB-Rahmenplan verwendet die verbreitete Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Ausbildungszeugnis.
Beim Ausbildungszeugnis darf „einfach“ jedoch nicht mit einem Arbeitszeugnis nach § 109 GewO gleichgesetzt werden.
§ 16 BBiG verlangt bereits im gesetzlichen Grundinhalt Angaben über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
„Ein einfaches Ausbildungszeugnis enthält nur Name, Ausbildungsberuf und Beschäftigungsdauer.“
Das wäre mit § 16 Abs. 2 BBiG zu knapp.
Qualifiziertes Zeugnis
§ 16 Abs. 2 BBiG bestimmt: Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Diese Erweiterung wird im BIBB-Rahmenplan als qualifiziertes Zeugnis bezeichnet.
Kann sich beispielsweise auf Qualität, Sorgfalt, Selbstständigkeit, Lernentwicklung und fachliche Umsetzung beziehen, soweit diese tatsächlich beurteilt wurden.
Kann beispielsweise das Verhalten im betrieblichen Kontext gegenüber relevanten Personengruppen und die Zusammenarbeit betreffen.
Verhalten und Leistung gehören nach dem Gesetz auf Verlangen der Auszubildenden in das Zeugnis.
Verbindung zu HF3.8
Die AEVO verlangt ausdrücklich, bei der Erstellung des Zeugnisses auf Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken.
Deshalb sollte eine qualifizierte Zeugnisbewertung nicht erst am letzten Ausbildungstag aus Erinnerung konstruiert werden.
Sinnvolle Grundlagen sind beispielsweise:
Bewertungsqualität
Eine Zeugnisformulierung sollte nicht von Sympathie, einem einzelnen Ereignis oder dem letzten Eindruck vor Ausbildungsende abhängen.
Genau deshalb sind die in HF3.8 behandelten Beurteilungsfehler auch hier relevant.
Formulierung
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan verlangt ausdrücklich, erlaubte und nicht erlaubte Inhalte sowie rechtliche Konsequenzen bei der Zeugniserstellung zu berücksichtigen.
BIBB-Praxismaterialien beschreiben Ausbildungszeugnisse als vollständig, wahr und zugleich wohlwollend zu formulierende Dokumente.
Das Zeugnis darf eine tatsächliche Leistungsbeurteilung nicht in ihr Gegenteil verkehren.
Ebenso wenig sollte eine Person durch sachlich irrelevante oder diskriminierende Angaben benachteiligt werden.
Nicht erlaubte Inhalte
Maßstab sind der gesetzlich geforderte Zeugnisinhalt und – beim qualifizierten Zeugnis – eine sachlich begründete Bewertung von Verhalten und Leistung.
Informationen ohne nachvollziehbaren Zeugnisbezug sollten nicht aufgenommen werden.
Drei verschiedene Zeugnisse
Grundlage: § 16 BBiG.
Ausgestellt durch den Ausbildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Grundlage: § 37 Abs. 2 BBiG beziehungsweise § 31 Abs. 2 HwO.
Dokumentiert das Ergebnis der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung.
Dokumentiert Leistungen aus dem schulischen Lernort nach dem jeweiligen Landesrecht.
Es ist nicht identisch mit Ausbildungs- oder Prüfungszeugnis.
Prüfungszeugnis
Nach § 37 Abs. 2 BBiG erhält der Prüfling ein Zeugnis über die Abschlussprüfung.
Dieses Prüfungszeugnis ersetzt nicht das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG.
Auf Antrag ist dem Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 3 BBiG eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Ebenfalls auf Antrag kann beziehungsweise muss nach Maßgabe des Gesetzes das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen werden.
Arbeitszeugnis
§ 109 GewO regelt das Zeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Dort wird ausdrücklich zwischen einfachem Arbeitszeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit und qualifiziertem Arbeitszeugnis mit Leistung und Verhalten unterschieden.
Für das Ausbildungszeugnis ist dagegen § 16 BBiG die spezifische Rechtsgrundlage.
Beim einfachen Arbeitszeugnis nach § 109 GewO genügen Art und Dauer der Tätigkeit.
Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG muss dagegen zusätzlich das Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten.
Elektronische Form
Sowohl § 16 BBiG als auch § 109 GewO ermöglichen inzwischen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen die elektronische Form.
Daraus folgt aber nicht, dass Ausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis dasselbe Dokument sind.
Beendigungszeitpunkt
Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis, wenn Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung bestehen, mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Dieser Zeitpunkt kann deshalb auch für die Ausstellung des Ausbildungszeugnisses relevant sein.
Nichtbestehen
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden und verlangt der Auszubildende die Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG, besteht das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiter, höchstens um ein Jahr.
Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG knüpft dagegen an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an.
Handwerk
§ 3 Abs. 3 BBiG nennt ausdrücklich die BBiG-Vorschriften, die für Berufe der Handwerksordnung nicht gelten und dort durch die HwO-Regelungen ersetzt werden.
§ 16 BBiG gehört nicht zu diesen ausgeschlossenen Vorschriften.
Gesellenprüfungszeugnis
Nach § 31 Abs. 2 HwO ist dem Prüfling über die Gesellenprüfung ein Zeugnis auszustellen.
Auch dieses Prüfungszeugnis ist vom Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG zu unterscheiden.
Aufbau
1. Identifikation
Auszubildende Person
und Ausbildungsbetrieb eindeutig zuordnen.
2. Art und Ziel der Berufsausbildung
Ausbildungsberuf
und gegebenenfalls einschlägige Strukturmerkmale nennen.
3. Dauer
Beginn und Ende
beziehungsweise tatsächlichen Ausbildungszeitraum darstellen.
4. Erworbene berufliche Kompetenzen
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und Fähigkeiten nachvollziehbar beschreiben.
5. Bei verlangtem qualifiziertem Zeugnis
Verhalten und Leistung
auf Grundlage der Beurteilungen ergänzen.
6. Abschluss und Verantwortlichkeit
Zeugnis ordnungsgemäß ausstellen;
gegebenenfalls Beteiligung
des verantwortlichen Ausbilders berücksichtigen.
Leistungsformulierungen
„War technisch sehr gut.“
Das sagt wenig darüber aus, worin die Stärke bestand.
„Bearbeitete technische Aufgaben zunehmend selbstständig, analysierte Fehler systematisch und dokumentierte die wesentlichen Arbeitsschritte nachvollziehbar.“
Praxisfall 1
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende besteht die Abschlussprüfung.
Die Personalabteilung erklärt: „Sie erhält doch das Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle. Ein Ausbildungszeugnis müssen wir deshalb nicht mehr ausstellen.“
Das ist falsch.
Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG und Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG sind unterschiedliche Dokumente.
Praxisfall 2
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Betrieb verwendet für jedes Ausbildungszeugnis automatisch einen ausführlichen Bewertungsblock zu Verhalten und Leistung.
§ 16 Abs. 2 BBiG unterscheidet jedoch zwischen dem gesetzlichen Pflichtinhalt und den zusätzlichen Angaben über Verhalten und Leistung auf Verlangen der Auszubildenden.
Praxisfall 3
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine ehemalige Auszubildende stimmt ausdrücklich einem elektronisch erteilten Ausbildungszeugnis zu.
Eine Fachkraft lehnt ab: „§ 16 BBiG verbietet die elektronische Form grundsätzlich.“
Diese Aussage entspricht nicht dem aktuellen Gesetzestext.
§ 16 Abs. 1 BBiG erlaubt die elektronische Form mit Einwilligung der Auszubildenden.
Praxisfall 4
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Mitarbeiter erstellt das Ausbildungszeugnis anhand einer Vorlage für ein einfaches Arbeitszeugnis.
Enthalten sind nur Ausbildungsberuf und Dauer.
Damit fehlen gesetzliche Inhalte des § 16 BBiG, insbesondere das Ziel sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Praxisfall 5
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender arbeitet in seiner letzten Ausbildungswoche außergewöhnlich stark.
Der Ausbilder möchte deshalb sämtliche bisherigen Leistungsbeurteilungen ignorieren und das gesamte qualifizierte Zeugnis nur nach dieser Woche formulieren.
Fachlich sinnvoller ist, den gesamten relevanten und dokumentierten Beurteilungszeitraum einzubeziehen.
Die Logik aus HF3.8 verhindert gerade, dass jüngste Einzelereignisse die Gesamtbeurteilung unverhältnismäßig bestimmen.
Merkhilfe
Z – Zeitpunkt beachten
Zeugnis bei Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses.
E – Erforderliche Inhalte aufnehmen
Art,
Dauer,
Ziel
sowie erworbene Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten.
U – Unterlagen und Beurteilungen auswerten
Belastbare Grundlagen
statt Erinnerungseffekt.
G – Gewünschte Qualifizierung prüfen
Verhalten und Leistung
auf Verlangen aufnehmen.
N – Nachvollziehbar formulieren
Keine sachfremden
oder unbelegten Aussagen.
I – Identität der Zeugnisart klären
Ausbildungszeugnis
nicht mit Prüfungs-
oder Berufsschulzeugnis verwechseln.
S – Schriftform beziehungsweise aktuelle elektronische Möglichkeit beachten
Elektronische Form
nur nach Maßgabe des § 16 BBiG
mit Einwilligung.
Prüfungsfallen
Falsch. § 16 BBiG knüpft an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an.
Falsch. Es handelt sich um unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Falsch. § 16 Abs. 2 BBiG verlangt zusätzlich Ziel sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Falsch. Diese Angaben sind nach § 16 Abs. 2 BBiG auf Verlangen der Auszubildenden aufzunehmen.
Falsch. Mit Einwilligung der Auszubildenden ist die elektronische Form inzwischen gesetzlich möglich.
Falsch. Ausbildender und Ausbilder sind unterschiedliche rechtliche beziehungsweise funktionale Rollen.
Falsch. Die spezielle gesetzliche Grundlage für das Ausbildungszeugnis ist § 16 BBiG.
Falsch. § 16 BBiG verlangt weitergehende Angaben zu Ausbildungsziel und erworbenen beruflichen Kompetenzen.
Zu pauschal. Das Zeugnis soll auf belastbaren Leistungsbeurteilungen beruhen.
Falsch. Sie stammen aus unterschiedlichen Lernorten und erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Falsch. § 3 Abs. 3 BBiG schließt für Berufe der Handwerksordnung bestimmte BBiG-Vorschriften aus, § 16 gehört jedoch nicht dazu.
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Primär- und Fachquellen
Mitwirkung an der Zeugniserstellung auf Grundlage von Leistungsbeurteilungen.
Ausstellung, Form, Pflichtinhalt, Verhalten und Leistung.
Zeugnisarten, Form, Vollständigkeit, Formulierungen und Bedeutung.
Ablauf, vorzeitiges Bestehen und Verlängerung nach Nichtbestehen.
Eigenständiges Zeugnis über die Abschlussprüfung.
Andere Rechtsgrundlage und anderer Mindestinhalt.
Anwendungsbereich des BBiG und Prüfungszeugnis der Gesellenprüfung.