Fachgespräch
Fachliche Sachverhalte, Vorgehensweisen, Probleme und Lösungswege werden erörtert.
HF4 · Kapitel 1
Prüfungsvorbereitung beginnt nicht wenige Tage vor dem Prüfungstermin. Gute Ausbildung führt systematisch auf die berufliche Handlungsfähigkeit hin, analysiert rechtzeitig die konkreten Prüfungsanforderungen und schließt erkennbare Kompetenzlücken, ohne die Ausbildung auf bloßes Prüfungstraining zu reduzieren.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 AEVO verlangt, Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.
Aktueller Rahmenplan
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert HF4.1. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen:
Prüfungsziel
Nach § 38 BBiG ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Berufsschulstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Ausbildungsordnung
Für die Prüfungsvorbereitung muss die Ausbildungsordnung des konkreten Ausbildungsberufs analysiert werden.
Sie legt die Prüfungsanforderungen und die berufsspezifische Prüfungsstruktur fest.
Prüfungsbereiche, Prüfungsinstrumente, Prüfungszeiten, Gewichtungen und Bestehensregeln ergeben sich aus der jeweils einschlägigen Ausbildungsordnung und den rechtlichen Prüfungsregelungen.
Prüfungsinstrumente
Der BIBB-Rahmenplan nennt für HF4.1 beispielhaft mehrere Prüfungsinstrumente beziehungsweise Prüfungsformen.
Fachliche Sachverhalte, Vorgehensweisen, Probleme und Lösungswege werden erörtert.
Eine berufstypische Gesprächssituation wird in einer Rollen- beziehungsweise Simulationssituation bearbeitet.
Ein beruflicher Sachverhalt beziehungsweise Zusammenhang wird strukturiert dargestellt.
Berufstypische praktische Tätigkeiten oder komplexere berufliche Aufgaben werden bearbeitet.
Je nach Ausbildungsordnung kann ein realer berufstypischer Auftrag aus dem Betrieb Bestandteil des Prüfungskonzepts sein.
Auch schriftliche Aufgaben können zur Feststellung beruflicher Handlungsfähigkeit eingesetzt werden.
Wichtig
Nach Angaben des BIBB wird für jeden Prüfungsbereich mindestens ein Prüfungsinstrument festgelegt. Mehrere Instrumente können miteinander kombiniert werden.
Welche Instrumente tatsächlich gelten, bestimmt die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs.
„Jede Abschlussprüfung enthält zwingend eine Präsentation und ein Fachgespräch.“
Das ist falsch. Die konkrete Prüfungsstruktur muss berufsspezifisch geprüft werden.
Planungslogik
Eine systematische Prüfungsvorbereitung verbindet Prüfungstermine, Ausbildungsplan, individuellen Kompetenzstand und konkrete Prüfungsanforderungen.
1. Prüfungstermin klären
Wann findet die relevante Prüfung statt?
2. Ausbildungsordnung analysieren
Welche Prüfungsbereiche,
Anforderungen
und Prüfungsinstrumente gelten?
3. Ausbildungsstand feststellen
Welche Kompetenzen sind sicher,
wo bestehen noch Lücken?
4. Prioritäten bilden
Welche Inhalte und Handlungssituationen
müssen bis wann bearbeitet werden?
5. Übungsformen auswählen
Lernaufgaben,
praktische Übungen,
Simulationen
und Reflexionsgespräche passend einsetzen.
6. Fortschritt kontrollieren
Nicht nur üben,
sondern Lernfortschritt überprüfen.
Prüfungsvorbereitung
Gemeinsames Wiederholen, Erklären und Diskutieren kann Verständnis vertiefen.
Interne oder externe Angebote können gezielt auf Prüfungsanforderungen vorbereiten.
Geeignete Übungsaufgaben helfen beim Transfer und bei der Gewöhnung an Aufgabenformate.
Zeitdruck, Gesprächssituationen, Präsentationen oder praktische Abläufe können realitätsnah geübt werden.
Kein Teaching to the Test
Prüfungsnähe ist sinnvoll, wenn Auszubildende Prüfungsanforderungen und Prüfungssituationen kennenlernen.
Sie darf aber nicht dazu führen, dass relevante Ausbildungsinhalte nur deshalb nicht vermittelt werden, weil sie vermeintlich selten geprüft werden.
Simulation
Eine Simulation kann helfen, unbekannte Abläufe und Belastungen zu reduzieren.
Eine Probeprüfung liefert Hinweise auf den aktuellen Lernstand. Sie garantiert weder Bestehen noch Nichtbestehen der tatsächlichen Prüfung.
Prüfungsangst
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich die Überwindung von Prüfungsangst, beispielsweise Versagensängste, Denkblockaden und Zeitmanagement in der Prüfungssituation.
Geeignete pädagogische Maßnahmen können sein:
Ausbilder können Belastungen wahrnehmen und Lern- beziehungsweise Prüfungssituationen unterstützen. Medizinische oder psychologische Diagnosen gehören dagegen in fachkundige Hände.
Persönliche Lernplanung
Der Rahmenplan nennt ausdrücklich die persönliche Lernplanung zur Vorbereitung auf die Prüfung.
Ausgangspunkt sollte deshalb der individuelle Kompetenzstand sein.
Was ist bereits sicher und muss nur stabilisiert werden?
Welche prüfungsrelevanten Kompetenzen müssen noch entwickelt werden?
Welche Übungsform passt zur konkreten Kompetenz?
Welche Schritte sind bis zum Prüfungstermin realistisch?
Prüfungsmittel
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verpflichtet Ausbildende, Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz nennt insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur und bezieht ausdrücklich auch Mittel ein, die zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Dies gilt nach dem Gesetz sogar dann, wenn eine solche Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet.
Ob ein konkretes Mittel für die jeweilige Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Anforderungen und Prüfungsvorgaben.
Prüfungsordnung
Nach § 47 BBiG erlässt die zuständige Stelle eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung.
Sie muss unter anderem die Zulassung, Gliederung der Prüfung, Bewertungsmaßstäbe, Prüfungszeugnisse, Folgen von Verstößen sowie die Wiederholungsprüfung regeln.
Nichtbestehen
§ 37 Abs. 1 BBiG bestimmt, dass eine nicht bestandene Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden kann.
Wird die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt, kann der erste Teil nach § 37 Abs. 1 BBiG nicht eigenständig wiederholt werden.
Verlängerung
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 3 BBiG auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Das Gesetz verlangt ein Verlangen des Auszubildenden.
Außerdem lautet die Rechtsfolge nicht pauschal „ein Jahr“, sondern bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Nach dem Nichtbestehen
Der BIBB-Rahmenplan verlangt, die verlängerte Ausbildungszeit zu gestalten und auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten.
1. Ergebnis analysieren
In welchen Prüfungsbereichen
beziehungsweise Kompetenzdimensionen
lagen Schwierigkeiten?
2. Ursachen nicht vorschnell unterstellen
Fachliche Lücke,
Aufgabenverständnis,
Zeitmanagement,
Prüfungssituation
oder andere Faktoren unterscheiden.
3. Ausbildungsplan anpassen
Verbleibende Zeit
gezielt für relevante Lern- und Arbeitsaufgaben nutzen.
4. Neue Erfolgskontrollen einbauen
Fortschritt vor der Wiederholungsprüfung überprüfen.
5. Prüfungssituation erneut trainieren
Falls die Situation selbst
zum Problem beigetragen hat.
Handwerk
§ 31 HwO regelt die Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks.
Auch dort kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Bei einer in zwei Teilen durchgeführten Gesellenprüfung ist Teil 1 ebenfalls nicht eigenständig wiederholbar.
§ 32 HwO beschreibt den Prüfungsgegenstand: Auch die Gesellenprüfung dient der Feststellung beruflicher Handlungsfähigkeit.
§ 38 HwO regelt die Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Vier Wochen vor der Abschlussprüfung schlägt eine Fachkraft vor, die gesamte Ausbildungsvorbereitung nur noch auf eine große Sammlung alter Multiple-Choice-Fragen umzustellen.
Die Auszubildende kann viele Antworten wiedererkennen, hat aber weiterhin Schwierigkeiten, komplexe betriebliche Sachverhalte zu analysieren und zu begründen.
Wiedererkennung einzelner Antworten ist nicht identisch mit beruflicher Handlungsfähigkeit.
Prüfungsanforderungen analysieren und passende berufliche Handlungssituationen gezielt üben.
Zeitmanagement und konkrete Prüfungsinstrumente simulieren.
Prüfen, ob die zugrunde liegende Kompetenz tatsächlich sicherer geworden ist.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender besteht die Abschlussprüfung nicht.
Die Personalabteilung erklärt: „Kein Problem, der Vertrag verlängert sich automatisch um genau zwölf Monate.“
Das ist rechtlich zu pauschal.
Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Dritter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Ausbildungsberuf hat eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen.
Nach einem schwachen Ergebnis in Teil 1 schlägt der Betrieb vor, diesen Prüfungsteil einige Wochen später einzeln zu wiederholen.
§ 37 Abs. 1 BBiG sieht gerade vor, dass Teil 1 einer solchen Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar ist.
Planung
P – Prüfungsanforderungen klären
Ausbildungsordnung,
Prüfungsinstrumente
und relevante Prüfungsordnung analysieren.
R – Rückwärts vom Termin planen
Lernziele,
Übungsphasen
und Kontrolltermine festlegen.
Ü – Üben unter passenden Bedingungen
Fachlich,
praktisch
und situationsbezogen.
F – Fortschritt feststellen
Ergebnisse auswerten
und Lernplanung anpassen.
Prüfungsfallen
Falsch. Die konkrete Prüfungsstruktur ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Falsch. Welche Prüfungsinstrumente gelten, ist berufsspezifisch geregelt.
Falsch. Prüfungsziel ist der Nachweis beruflicher Handlungsfähigkeit.
Falsch. Eine Simulation liefert Hinweise auf den Lernstand, aber keine Garantie.
Falsch. Belastung in Prüfungssituationen und medizinische beziehungsweise psychologische Diagnosen sind voneinander zu unterscheiden.
Falsch. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verpflichtet den Ausbildenden, erforderliche Ausbildungsmittel für Zwischen- und Abschlussprüfungen kostenlos bereitzustellen.
Falsch. § 37 Abs. 1 BBiG erlaubt zwei Wiederholungen.
Falsch. Teil 1 ist nach § 37 Abs. 1 BBiG nicht eigenständig wiederholbar.
Falsch. § 21 Abs. 3 BBiG verlangt das Verlangen des Auszubildenden; verlängert wird bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Falsch. Das Ergebnis sollte analysiert und die weitere Vorbereitung am konkreten Entwicklungsbedarf ausgerichtet werden.
Falsch. Sowohl § 38 BBiG als auch § 32 HwO stellen auf berufliche Handlungsfähigkeit ab.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Prüfungsvorbereitung und erfolgreicher Abschluss unter Berücksichtigung der Prüfungstermine.
Prüfungsinstrumente, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsangst, Prüfungsmittel und Wiederholung.
Berufliche Handlungsfähigkeit und Ausbildungsordnung.
Berufsspezifische Prüfungsbereiche und Prüfungsinstrumente.
Kostenlose Bereitstellung erforderlicher Ausbildungsmittel.
Zweimalige Wiederholungsmöglichkeit und Besonderheit der gestreckten Abschlussprüfung.
Verlängerung auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe und Wiederholungsprüfung.
Gesellenprüfung, Prüfungsgegenstand und Prüfungsordnung.