Kompetenzen
Welche fachlichen, methodischen und sozialen Stärken wurden entwickelt?
HF4 · Kapitel 4
Mit der bestandenen Ausbildung endet berufliches Lernen nicht. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen Auszubildenden realistische Perspektiven aufzeigen: von der Übernahme und betrieblichen Entwicklung über fachliche Spezialisierung bis zur höherqualifizierenden Berufsbildung.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AEVO verlangt, Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
Aktueller Rahmenplan
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan verlangt, dass Ausbilderinnen und Ausbilder:
Als beispielhafte Inhalte nennt der Rahmenplan: Übernahme, Karriereplan, Berufslaufbahnkonzept, lebensbegleitendes Lernen, berufs- und betriebsspezifische Angebote, Weiterbildungswege, die drei Stufen der höherqualifizierenden Berufsbildung, DQR-Niveaus sowie betriebliche und staatliche Förderung.
Übernahme
Das Ende der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung sind rechtlich zwei verschiedene Schritte.
Soll ein Auszubildender übernommen werden, sollte rechtzeitig geklärt werden:
Allein das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung erzeugt keinen allgemeinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.
Besondere gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen können im Einzelfall zusätzlich relevant sein.
Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich weiterbeschäftigt, ohne dass darüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
„Wer die Ausbildung besteht, hat automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.“
Das ist falsch. § 24 BBiG setzt eine tatsächliche Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende voraus, ohne dass darüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde.
Karriereplanung
Gute Beratung bedeutet nicht, allen Auszubildenden denselben nächsten Schritt zu empfehlen.
Welche fachlichen, methodischen und sozialen Stärken wurden entwickelt?
Welche Aufgaben und Tätigkeitsfelder motivieren die Person?
Welche Funktionen, Spezialisierungen und Entwicklungspfade bestehen im Unternehmen?
Welche formalen und fachlichen Voraussetzungen gelten für den nächsten Schritt?
Welche Zeit, Kosten, Lernformen und organisatorischen Bedingungen sind realistisch?
Welcher Entwicklungsschritt unterstützt sowohl berufliche Ziele als auch langfristige Beschäftigungsfähigkeit?
Lebensbegleitendes Lernen
Technologien, Arbeitsverfahren, rechtliche Anforderungen, Geschäftsmodelle und Kundenanforderungen verändern sich.
Der Rahmenplan nennt deshalb ausdrücklich lebensbegleitendes Lernen.
BBiG-Systematik
§ 1 Abs. 4 BBiG unterscheidet zwei Funktionen beruflicher Fortbildung.
Sie soll die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten und anpassen.
Typischer Hintergrund: neue Technologien, Verfahren, Vorschriften oder veränderte Tätigkeitsanforderungen.
Sie soll die berufliche Handlungsfähigkeit erweitern und beruflichen Aufstieg ermöglichen.
Sie ist gesetzlich in mehrere Fortbildungsstufen gegliedert.
Drei Fortbildungsstufen
Die drei gesetzlichen Fortbildungsstufen sind:
Stufe 1
Vertieft und ergänzt die regelmäßig in der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit.
Der gesetzlich vorgesehene Lernumfang soll mindestens 400 Stunden betragen.
Stufe 2
Zielt insbesondere auf Fach- und Führungsfunktionen.
Der gesetzlich vorgesehene Lernumfang soll mindestens 1.200 Stunden betragen.
Stufe 3
Zielt auf vertiefte Kompetenzen für verantwortliche Führung und neue komplexe Aufgaben- und Problemstellungen.
Der gesetzlich vorgesehene Lernumfang soll mindestens 1.600 Stunden betragen.
Anpassungsfortbildung
Nicht jede berufliche Fortbildung muss zu einer höheren Fortbildungsstufe führen.
§ 53e BBiG ermöglicht auch bundesweit geregelte Anpassungsfortbildungsordnungen.
Das passt zur Grundlogik des § 1 Abs. 4 BBiG: Berufliche Handlungsfähigkeit kann sowohl angepasst als auch erweitert werden.
Handwerk
Für den Bereich der Handwerksordnung gelten parallele Regelungen.
§ 42a HwO nennt ebenfalls:
DQR
Erste Fortbildungsstufe: Geprüfter Berufsspezialist beziehungsweise Geprüfte Berufsspezialistin.
Zweite Fortbildungsstufe: Bachelor Professional.
Auf DQR-Niveau 6 liegen auch akademische Bachelorqualifikationen.
Dritte Fortbildungsstufe: Master Professional.
Auf DQR-Niveau 7 liegen auch akademische Masterqualifikationen.
Zentrale Abgrenzung
Berufliche und akademische Qualifikationen können demselben DQR-Niveau zugeordnet sein.
Daraus folgt aber nicht, dass die Abschlüsse in Inhalt, Bildungsweg oder Berechtigungen identisch sind.
Die DQR-Zuordnung schafft für sich allein keine neuen formalen Berechtigungen für Hochschulzulassung, Anerkennung, Anrechnung, tarifliche Eingruppierung oder Laufbahnrecht.
Praxisbezug
Fachliche Vertiefung, neue Technologien, Spezialisierungen, weitere Tätigkeitsfelder oder zusätzliche Verantwortung auf vergleichbarer Hierarchieebene.
Übernahme von Fach- und Führungsverantwortung, höherqualifizierende Berufsbildung oder andere Aufstiegswege.
Betriebsspezifische Wege
Betriebliche Entwicklung kann beispielsweise erfolgen durch:
Solche Angebote sind von gesetzlich geregelten Fortbildungsabschlüssen zu unterscheiden.
Förderung
Der BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich betriebliche und staatliche Förderung, beispielsweise:
Ob eine konkrete Weiterbildung gefördert werden kann, hängt vom jeweiligen Programm, der Maßnahme, persönlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls betrieblichen Rahmenbedingungen ab.
Aufstiegs-BAföG
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unterstützt die Vorbereitung auf zahlreiche anspruchsvolle berufliche Fortbildungsabschlüsse, beispielsweise Meister- oder Fachwirtfortbildungen.
Förderfähigkeit und Förderumfang müssen für die konkrete Person und Maßnahme geprüft werden.
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung richtet sich an beruflich Qualifizierte, die bestimmte Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
Es handelt sich um ein Bewerbungs- beziehungsweise Auswahlverfahren, nicht um eine automatische Leistung für jede Person mit Berufsabschluss.
Beratung
Nicht jede Weiterbildung kann oder sollte allein im Ausbildungsbetrieb geplant werden.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet beispielsweise Beratung zu beruflicher Weiterbildung, Karriereplanung und Fördermöglichkeiten an.
Beratungsprozess
1. Ausgangslage klären
Abschluss,
Kompetenzen,
Interessen
und bisherige Entwicklung betrachten.
2. Ziel definieren
Fachliche Vertiefung,
Spezialisierung,
Führungsverantwortung
oder anderer beruflicher Weg?
3. Wege vergleichen
Betriebliche Qualifizierung,
Anpassungsfortbildung,
höherqualifizierende Berufsbildung
oder weitere Bildungswege prüfen.
4. Voraussetzungen prüfen
Zulassung,
Berufserfahrung,
Zeitaufwand,
Lernform
und persönliche Rahmenbedingungen klären.
5. Finanzierung klären
Betriebliche,
staatliche
und stipendienbasierte Fördermöglichkeiten prüfen.
6. Entwicklungsschritte vereinbaren
Kurzfristige Maßnahmen
und langfristiges Entwicklungsziel verbinden.
Praxisfall 1
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender besteht seine Abschlussprüfung.
Ein Kollege erklärt: „Dann hast du ab morgen kraft Gesetzes automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.“
Das ist falsch.
Das Bestehen der Prüfung allein begründet keinen solchen Automatismus.
§ 24 BBiG greift, wenn nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tatsächlich weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde.
Praxisfall 2
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Fachinformatikerin soll künftig mit einer neuen Plattform und neuen Sicherheitsverfahren arbeiten.
Ihr Ziel ist zunächst, ihre bestehende berufliche Tätigkeit auf dem aktuellen Stand auszuüben.
Dafür kann eine fachliche Anpassungsfortbildung geeigneter sein als sofort eine höherqualifizierende Fortbildungsstufe anzustreben.
Praxisfall 3
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Mitarbeiterin erwirbt einen Fortbildungsabschluss, der DQR-Niveau 6 zugeordnet ist.
Ein Vorgesetzter erklärt: „Damit besitzt sie rechtlich exakt denselben Abschluss wie mit einem Hochschul-Bachelor und automatisch dieselben Berechtigungen.“
Das ist falsch.
Gleiches DQR-Niveau beschreibt ein vergleichbares Anforderungsniveau. Gleichwertig bedeutet nicht gleichartig und schafft nicht automatisch identische formale Berechtigungen.
Praxisfall 4
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine ehemalige Auszubildende möchte fachlich tiefer arbeiten, aber keine Führungsfunktion übernehmen.
Der Betrieb empfiehlt ihr trotzdem ausschließlich Führungslaufbahnen.
Eine bessere Beratung berücksichtigt auch horizontale Entwicklung, Spezialisierung und Anpassungsfortbildung.
Praxisfall 5
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Ausbilderin erklärt, jeder erfolgreiche Ausbildungsabsolvent erhalte automatisch Aufstiegs-BAföG für jede beliebige Weiterbildung.
Das ist zu pauschal.
Förderprogramme haben jeweils eigene Voraussetzungen. Maßnahme, Fortbildungsziel und persönliche Situation müssen geprüft werden.
Merkhilfe
W – Wünsche und Kompetenzen klären
Wo steht die Person,
wohin möchte sie?
E – Entwicklungswege sammeln
Betrieblich,
fachlich
und formal geregelte Wege vergleichen.
I – Individuelle Voraussetzungen prüfen
Nicht jede Weiterbildung
passt zu jeder Ausgangslage.
T – Tätigkeit und Unternehmensbedarf einbeziehen
Entwicklung soll
zur beruflichen Praxis passen.
E – Ermöglichung und Förderung prüfen
Zeit,
Kosten,
Förderung
und organisatorische Unterstützung klären.
R – Realistischen Entwicklungsplan vereinbaren
Konkrete nächste Schritte festlegen.
Prüfungsfallen
Falsch. Das Bestehen allein bewirkt dies nicht.
Falsch. Die Vorschrift betrifft tatsächliche Weiterarbeit ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Falsch. Auch Anpassung, Spezialisierung und horizontale Entwicklung können Weiterbildungsziele sein.
Falsch. § 1 Abs. 4 BBiG unterscheidet beide Funktionen ausdrücklich.
Falsch. § 53a BBiG nennt drei Stufen.
Falsch. Berufliche und akademische Bildung bleiben unterschiedliche Bildungswege.
Falsch. Eine DQR-Zuordnung schafft solche formalen Berechtigungen nicht automatisch.
Falsch. Gleichwertige Qualifikationen können aus unterschiedlichen Bildungsbereichen stammen und für unterschiedliche Aufgaben qualifizieren.
Falsch. Fördervoraussetzungen müssen für die konkrete Maßnahme und Person geprüft werden.
Falsch. Das Programm hat ein Bewerbungs- beziehungsweise Auswahlverfahren und eigene Voraussetzungen.
Falsch. § 42a HwO enthält eine parallele Drei-Stufen-Systematik.
Falsch. Beratung muss individuelle Ziele, Voraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primär- und Fachquellen
Betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten.
Übernahme, Karriereplanung, lebensbegleitendes Lernen, Weiterbildungswege und Förderung.
Anpassungsfortbildung und höherqualifizierende Berufsbildung.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterbeschäftigung ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Berufsspezialist, Bachelor Professional, Master Professional.
Systematik und Einordnung der drei Stufen.
Kompetenzniveaus und Abgrenzung von Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit.
Parallele Fortbildungsstufen nach der Handwerksordnung.
Staatliche Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen.
Förderprogramm für beruflich Qualifizierte mit eigenen Auswahlvoraussetzungen.
Externe Beratung zu Weiterbildung und beruflicher Entwicklung.