Schule → Arbeitswelt
Neue Zeitstrukturen, Leistungsanforderungen, Verantwortlichkeiten und Erwartungen müssen erschlossen werden.
HF3 · Kapitel 7
Berufsausbildung entwickelt nicht nur Fachkompetenz. Auszubildende lernen, Verantwortung zu übernehmen, mit anderen zusammenzuarbeiten, Rückmeldungen zu verarbeiten und mit unterschiedlichen Interessen, Erwartungen und Konflikten umzugehen. Ausbilder gestalten diesen sozialen Lernprozess aktiv mit.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 3 Nr. 7 AEVO verlangt, die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert diese Kompetenz erheblich. Dazu gehören insbesondere:
Soziale Entwicklung
Mit dem Eintritt in die Berufsausbildung kommen neue Rollen, Erwartungen, Regeln, Verantwortlichkeiten und soziale Beziehungen hinzu.
Auszubildende lernen beispielsweise, wie Zusammenarbeit organisiert wird, wie berufliche Verantwortung übernommen wird, wie mit Fehlern umgegangen wird und welche Werte im beruflichen Alltag tatsächlich gelebt werden.
Dabei wirken auch betriebliche Werte und Normen: Sie prägen beispielsweise, welches Verhalten als verlässlich, respektvoll, verantwortungsbewusst oder professionell angesehen wird. Ausbilderinnen und Ausbilder vermitteln solche Orientierungen nicht nur durch Regeln, sondern wesentlich auch durch ihr eigenes Verhalten.
Rechtlicher Bezug
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG haben Ausbildende dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
Die Ausbildung dient beruflicher Handlungsfähigkeit und findet innerhalb rechtlicher und betrieblicher Grenzen statt.
Persönliche Entwicklung darf deshalb nicht mit Eingriffen in private Lebensführung oder beliebiger Anpassung an persönliche Vorstellungen des Ausbilders verwechselt werden.
Entwicklungsaufgaben
Der Rahmenplan verlangt, Entwicklungsaufgaben Jugendlicher und entwicklungstypisches Verhalten bei der Gestaltung der Ausbildung zu berücksichtigen.
Für die Ausbildungspraxis können dabei beispielsweise folgende Übergänge relevant sein:
Neue Zeitstrukturen, Leistungsanforderungen, Verantwortlichkeiten und Erwartungen müssen erschlossen werden.
Auszubildende übernehmen zunehmend Verantwortung für eigenes Lernen und berufliches Handeln.
Professionelle Kommunikation und berufliche Verbindlichkeit müssen entwickelt werden.
Die Integration in Team, Ausbildungsjahrgang und betriebliche Gemeinschaft kann eine neue soziale Aufgabe darstellen.
Entwicklungsmodelle können Orientierung geben. Sie ersetzen aber keine individuelle Beobachtung.
Nicht jede jugendliche Person verhält sich in derselben Lebensphase gleich.
Vorbildfunktion
Der BIBB-Rahmenplan nennt die Vorbildfunktion von Ausbilderinnen und Ausbildern ausdrücklich.
Wer Pünktlichkeit fordert, sollte vereinbarte Gesprächstermine selbst ernst nehmen.
Wer Reflexion erwartet, sollte auch eigene Fehler eingestehen und korrigieren können.
Sachliche Kritik sollte nicht mit persönlicher Abwertung verbunden werden.
Sicherheits- und Qualitätsvorgaben verlieren Glaubwürdigkeit, wenn Führungskräfte sie selbst ignorieren.
Kommunikation
Viele Probleme eskalieren nicht deshalb, weil unterschiedliche Interessen bestehen, sondern weil Erwartungen, Zuständigkeiten oder Rückmeldungen zu spät oder unklar kommuniziert werden.
Gesprächsführung
„Du bist unzuverlässig.“
„Bei den letzten drei vereinbarten Abgaben fehlte das Ergebnis zum festgelegten Termin. Lass uns klären, wodurch das entstanden ist und wie wir den nächsten Auftrag organisieren.“
Die zweite Form beschreibt beobachtbares Verhalten, eröffnet eine Ursachenklärung und lässt Raum für eine Lösung.
Konflikte erkennen
Der Rahmenplan verlangt, auffälliges Verhalten und Konfliktsituationen rechtzeitig zu erkennen und zu analysieren.
Mögliche Hinweise können sein:
Gesprächsbereitschaft nimmt ab, Informationen werden zurückgehalten oder Gespräche werden auffällig gereizt.
Absprachen werden wiederholt nicht eingehalten oder Aufgabenübergaben funktionieren nicht mehr.
Personen werden ausgegrenzt oder Konflikte entwickeln sich zwischen Teilgruppen.
Plötzliche Leistungseinbrüche können ein Anlass sein, genauer nach Belastungen oder Konflikten zu fragen.
Konfliktarten
Der aktuelle Rahmenplan nennt Individualkonflikte und Gruppenkonflikte ausdrücklich als Beispiele.
Ein Konflikt besteht beispielsweise zwischen Auszubildendem und Ausbilder oder zwischen zwei Teammitgliedern.
Der Konflikt betrifft mehrere Personen oder Teilgruppen und kann sich durch Gruppendynamik verstärken.
Konfliktgegenstand
Der Rahmenplan nennt den konstruktiven Umgang mit Interessen- und Zielkonflikten.
Position:
„Ich möchte diese Aufgabe nicht übernehmen.“
Mögliches Interesse dahinter:
Angst vor Überforderung,
fehlende Information,
Zeitkonflikt,
Sicherheitsbedenken
oder eine andere Priorität.
Konfliktlösung wird leichter, wenn nicht nur über Positionen, sondern auch über die dahinterliegenden Interessen gesprochen wird.
Eskalation
Der BIBB-Rahmenplan nennt Eskalationsstufen, schreibt aber kein einzelnes Konfliktmodell als einzig zulässiges Modell vor.
Sachfragen und unterschiedliche Interessen können noch relativ direkt besprochen werden.
Persönliche Angriffe, Misstrauen oder Lagerbildung erschweren eine direkte Lösung.
Zusätzliche Moderation, betriebliche Stellen oder externe Schlichtung können erforderlich werden.
Die AEVO verlangt Konfliktlösekompetenz. Sie schreibt nicht vor, dass jeder Konflikt exakt nach einem bestimmten theoretischen Modell verlaufen muss.
Konfliktgespräch
1. Gesprächsrahmen schaffen
Geeigneten Zeitpunkt,
Ort und Beteiligte wählen.
2. Beobachtbare Situation beschreiben
Fakten von Bewertungen trennen.
3. Perspektiven anhören
Beteiligte schildern,
wie sie die Situation wahrnehmen.
4. Interessen und Ursachen klären
Was steht tatsächlich hinter den Positionen?
5. Gemeinsames Ziel bestimmen
Welcher Zustand soll künftig erreicht werden?
6. Vereinbarung treffen
Konkret,
realistisch
und überprüfbar.
7. Wirkung prüfen
Zu einem vereinbarten Zeitpunkt
kontrollieren,
ob die Lösung funktioniert.
Grenzen der Mediation
Bei einem gewöhnlichen Sach- oder Interessenkonflikt kann Vermittlung sinnvoll sein.
Bei Diskriminierung, Belästigung, Gewalt, Sicherheitsverstößen oder anderen Rechtsverletzungen reicht es dagegen nicht, die Situation lediglich als „Meinungsverschiedenheit“ zu behandeln.
Gleichbehandlung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AGG zählt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes.
§ 7 AGG verbietet Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes.
Schutzpflicht
§ 12 AGG verpflichtet Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen.
Der Schutz umfasst ausdrücklich auch vorbeugende Maßnahmen.
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, sind geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung zu treffen.
Beschwerde
Beschäftigte haben nach § 13 AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen.
Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.
Betriebsverfassung
In Betrieben, auf die das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, enthält § 84 BetrVG ein Beschwerderecht für Arbeitnehmer.
Ein Mitglied des Betriebsrats kann zur Unterstützung oder Vermittlung hinzugezogen werden.
Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen keine Nachteile entstehen.
Schlichtung
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks Handwerksinnungen und im Übrigen zuständige Stellen Ausschüsse bilden.
Besteht ein solcher Ausschuss, enthält § 111 Abs. 2 ArbGG besondere Verfahrensregeln.
Der Gesetzestext sagt, dass entsprechende Ausschüsse gebildet werden können.
Im konkreten Fall muss daher geprüft werden, welches Verfahren bei der zuständigen Stelle tatsächlich besteht.
Belastungen
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Prävention psychischer und physischer Belastungen.
Das passt zum Arbeitsschutzgesetz. Nach § 5 ArbSchG können Gefährdungen insbesondere auch durch psychische Belastungen bei der Arbeit entstehen.
§ 4 ArbSchG verlangt, Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
Auffälliges Verhalten
Der BIBB-Rahmenplan nennt Angst, Aggression und Süchte als Beispiele für Verhaltensauffälligkeiten, die für Ausbilder relevant werden können.
Ausbilder sollen Veränderungen im Lern- und Arbeitsverhalten wahrnehmen, angemessen ansprechen und erforderliche Unterstützung einleiten.
Ein Ausbilder kann beispielsweise feststellen, dass eine Person wiederholt stark zurückgezogen wirkt oder Arbeitsfähigkeit und Sicherheit beeinträchtigt erscheinen.
Medizinische, psychologische oder suchtmedizinische Diagnosen gehören jedoch in fachkundige Hände.
Vielfalt
HF3.7 verlangt ausdrücklich, die Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt zu fördern.
Das bedeutet: Unterschiedliche Voraussetzungen, Erfahrungen und Perspektiven werden weder pauschal problematisiert noch so behandelt, als seien sie bedeutungslos.
Inklusion
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt besondere Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen.
§ 64 BBiG stellt zunächst klar, dass Menschen mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen.
§ 65 BBiG sieht vor, besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen insbesondere bei Ausbildung und Prüfung zu berücksichtigen.
Erst wenn wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, können unter den Voraussetzungen des § 66 BBiG besondere Ausbildungsregelungen der zuständigen Stelle relevant werden.
Der gesetzliche Ausgangspunkt des § 64 BBiG ist die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Ausbildungsabbrüche
Für die pädagogische Praxis ist entscheidend, mögliche Abbruchrisiken frühzeitig wahrzunehmen.
Gleichzeitig sollte begrifflich sauber gearbeitet werden: Nicht jede vorzeitige Lösung eines Berufsausbildungsvertrags bedeutet zwingend, dass die betreffende Person das Berufsbildungssystem dauerhaft verlässt.
Ein Wechsel des Betriebs oder des Ausbildungsberufs kann beispielsweise zu einem neuen Ausbildungsverhältnis führen.
Prävention
Frühzeitig sprechen
Probleme nicht bis zum nächsten Zeugnis
oder zum Ende der Probezeit ansammeln.
Ursachen unterscheiden
Fachliche,
soziale,
organisatorische,
persönliche
und betriebliche Faktoren prüfen.
Erwartungen klären
Missverständnisse von tatsächlichen Pflichtverletzungen trennen.
Förderung prüfen
Bezug zu HF3.5:
Lernberatung und externe Unterstützung einbeziehen.
Konflikte bearbeiten
Vereinbarungen treffen
und deren Wirkung kontrollieren.
Beratung hinzuziehen
Bei Bedarf
zuständige Stelle,
Interessenvertretungen
oder andere geeignete Beratungsangebote einbinden.
Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis nicht wie ein gewöhnliches unbefristetes Arbeitsverhältnis ordentlich vom Ausbildungsbetrieb gekündigt werden.
§ 22 Abs. 2 BBiG sieht nach der Probezeit insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vor.
Auszubildende können außerdem mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage.
Eine Meinungsverschiedenheit oder ein einzelnes Kritikgespräch darf nicht pauschal mit einem wichtigen Kündigungsgrund gleichgesetzt werden.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender arbeitet seit einigen Wochen zurückgezogener, beteiligt sich kaum noch an Teambesprechungen und kommt mehrfach knapp zu spät.
Eine Fachkraft kommentiert: „Der ist einfach unmotiviert.“
Im vertraulichen Gespräch zeigt sich, dass es wiederholt Streit mit einem Teammitglied über Aufgabenübergaben gab und der Auszubildende inzwischen jede gemeinsame Arbeit vermeidet.
Beobachtbares Verhalten von vermuteten Motiven trennen.
Welche konkreten Situationen, Erwartungen und Interessen stehen hinter dem Konflikt?
Nicht nur eine Konfliktpartei als Informationsquelle nutzen.
Aufgabenübergabe, Kommunikation und Verantwortlichkeiten konkret neu regeln.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende berichtet, ein Teammitglied mache wiederholt abwertende Bemerkungen über ihre Herkunft.
Der erste Vorschlag lautet: „Setzt euch zusammen, jeder entschuldigt sich, dann ist das erledigt.“
Das reicht als automatische Standardreaktion nicht aus.
Zunächst muss geprüft werden, ob ein Sachverhalt nach dem Benachteiligungsverbot des AGG vorliegt und welche Schutzpflichten beziehungsweise Beschwerdeverfahren greifen.
Dritter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Drei Auszubildende bearbeiten gemeinsam einen internen Projektauftrag.
Eine Person übernimmt zunehmend alle technischen Entscheidungen, eine zweite zieht sich zurück und die dritte kritisiert, dass ihre Beiträge regelmäßig ohne Rücksprache verändert werden.
Der Konflikt betrifft nicht nur einzelne technische Entscheidungen, sondern inzwischen Rollen, Beteiligung und gegenseitige Wertschätzung.
Geeignete Intervention:
Rollen und Entscheidungsbefugnisse klären,
konkrete Konfliktsituationen benennen,
alle Perspektiven anhören,
gemeinsame Projektziele herausarbeiten,
Kommunikationsregeln vereinbaren
und nach einem definierten Zeitraum überprüfen.
Konfliktanalyse
1. Was ist tatsächlich passiert?
Beobachtung von Interpretation trennen.
2. Wer ist beteiligt?
Individual-
oder Gruppenkonflikt?
3. Worum geht es?
Aufgabe,
Ziel,
Ressource,
Rolle,
Kommunikation
oder Beziehung?
4. Wie stark ist der Konflikt bereits eskaliert?
Ist ein direktes Gespräch noch realistisch?
5. Liegt eine Rechts-
oder Schutzfrage vor?
Zum Beispiel Diskriminierung,
Gesundheitsschutz
oder Sicherheit?
6. Welche Lösungsebene ist geeignet?
Gespräch,
Moderation,
Interessenvertretung,
Beschwerdestelle
oder Schlichtung?
7. Wie wird die Wirkung überprüft?
Vereinbarung und Folgetermin festlegen.
Prüfungssystematik
R – Rechtzeitig erkennen
Signale nicht ignorieren.
A – Analysieren
Beteiligte,
Gegenstand,
Perspektiven
und Eskalationsgrad prüfen.
K – Kommunizieren
Gespräch strukturieren
und aktiv zuhören.
E – Einigung oder Eskalationsweg
Vereinbarung treffen
oder geeignete betriebliche beziehungsweise externe Stelle einbeziehen.
L – Lösung kontrollieren
Prüfen,
ob sich Zusammenarbeit
und Ausbildungssituation tatsächlich verbessert haben.
Prüfungsfallen
Falsch. AEVO 3.7 verlangt ausdrücklich, die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern.
Falsch. Die AEVO verlangt, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen und auf eine Lösung hinzuwirken.
Falsch. Ausbilder beobachten Verhalten und organisieren Unterstützung; fachliche Diagnosen sind davon zu trennen.
Falsch. Bei möglicher Benachteiligung sind insbesondere die Schutz- und Beschwerderegeln des AGG zu beachten.
Falsch. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGG erfasst die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Falsch. § 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Gefährdung.
Falsch. § 111 Abs. 2 ArbGG formuliert, dass entsprechende Ausschüsse gebildet werden können.
Falsch. § 64 BBiG nennt als Ausgangspunkt die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen.
Zu pauschal. Beispielsweise kann ein Betriebs- oder Berufswechsel zu einem neuen Ausbildungsverhältnis führen.
Falsch. § 22 Abs. 2 BBiG verlangt für eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund. Ob dieser vorliegt, ist eine Einzelfallfrage.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Persönliche und soziale Entwicklung, Probleme und Konflikte.
Sozialisation, Kommunikation, Konflikte, Vielfalt, Inklusion, Belastungen und Abbruchprävention.
Charakterliche Förderung und Schutz vor Gefährdung.
Persönlicher Anwendungsbereich, Benachteiligungsverbot, Schutzpflichten und Beschwerderecht.
Physische und psychische Gesundheit und Gefährdungsbeurteilung.
Beschwerde und mögliche Unterstützung durch den Betriebsrat.
Mögliche Ausschüsse für Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen.
Ausbildung in anerkannten Berufen, besondere Berücksichtigung und gegebenenfalls spezielle Ausbildungsregelungen.
Besondere Kündigungsregeln für Berufsausbildungsverhältnisse.