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HF3 · Kapitel 2

Probezeit organisieren, gestalten und bewerten

Die Probezeit ist keine bloße Wartephase. Sie ist ein geplanter Ausbildungsabschnitt, in dem der Einstieg in Betrieb und Beruf gelingt, Lern- und Arbeitsverhalten beobachtet, regelmäßig rückgemeldet und am Ende eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen wird.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AEVO verlangt, die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten.

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert diese Kompetenz. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen insbesondere:

Rechtsgrundlage

Mindestens ein Monat, höchstens vier Monate

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.

Nach § 20 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Rechtsgrundlage § 20 BBiG

Arbeitsvertrag und Berufsausbildungsvertrag nicht verwechseln

Eine pauschale Übertragung der aus gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen bekannten sechsmonatigen Probezeit auf den Berufsausbildungsvertrag ist falsch.

Das BBiG setzt für das Berufsausbildungsverhältnis eine Höchstdauer von vier Monaten fest.

Funktion

Die Probezeit soll tatsächlich Erkenntnisse ermöglichen

Das BBiG legt die Dauer fest. Der aktuelle AEVO-Rahmenplan beschreibt, wie diese Zeit aus pädagogischer und betrieblicher Sicht sinnvoll genutzt werden soll.

Praktisch geht es darum, einen realistischen Eindruck davon zu gewinnen, wie sich Lern- und Arbeitsverhalten entwickeln und ob Ausbildung, Beruf und betriebliche Situation tragfähig zusammenpassen.

Merksatz:
Wer während der Probezeit nichts systematisch beobachtet, kann sie am Ende auch nicht systematisch bewerten.

Onboarding

Die Probezeit beginnt mit Orientierung, nicht mit einem Test unter Geheimbedingungen

Der BIBB-Rahmenplan nennt Onboarding und Einführung ausdrücklich als Bestandteil von HF3.2.

Personen

Ausbilder, ausbildende Fachkräfte, Team, Interessenvertretungen und wichtige Ansprechpartner vorstellen.

Organisation

Aufbau des Betriebs, Zuständigkeiten, Arbeitszeiten, Kommunikationswege und betriebliche Abläufe erklären.

Ausbildung

Ausbildungsberuf, Ausbildungsplan, Lernorte, erste Ausbildungsabschnitte und Erwartungen transparent machen.

Zusammenarbeit

Teamregeln, Feedbackwege, Umgang mit Fragen, Fehlerkultur und gegenseitige Erwartungen klären.

Arbeitsschutz

Sicherheitsunterweisung gehört zum Einstieg

Auszubildende sind ausdrücklich Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

Beschäftigtenbegriff § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG

Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden.

Bei der Einstellung, bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Arbeitsschutz § 12 ArbSchG

Jugendliche

Für Jugendliche gelten zusätzliche Unterweisungsregeln

Jugendliche müssen nach § 29 JArbSchG vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Vor erstmaliger Beschäftigung an Maschinen, gefährlichen Arbeitsstellen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist über die besonderen Gefahren und das erforderliche Verhalten zu unterweisen.

Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.

Jugendarbeitsschutz § 29 JArbSchG

Eine Unterschrift ersetzt keine wirksame Unterweisung

Entscheidend ist nicht nur, dass irgendwo dokumentiert wurde, eine Unterweisung habe stattgefunden.

Die Inhalte müssen zur tatsächlichen Tätigkeit und zu den bestehenden Gefährdungen passen.

Bindung

Onboarding soll auch soziale Integration ermöglichen

Der BIBB-Rahmenplan nennt zur Bindung der Auszubildenden beispielhaft Azubi-Events, Patenschaften, Mentorinnen und Mentoren sowie Teambuilding.

Solche Instrumente können Orientierung und Zugehörigkeit unterstützen. Sie sind aber keine gesetzlich vorgeschriebene Standardliste für jeden Betrieb.

Entscheidend:
Ein guter Einstieg hängt weniger vom Eventprogramm als von verlässlichen Ansprechpartnern, verständlichen Erwartungen und tatsächlicher Einbindung in das Team ab.

Beobachtung

Eignung nicht anhand zufälliger Eindrücke beurteilen

Für eine belastbare Probezeitbewertung sollten Kriterien möglichst vorab festgelegt werden.

Lernverhalten

Wie nimmt die Person neue Informationen auf? Fragt sie bei Unklarheiten nach? Nutzt sie Rückmeldungen für den nächsten Versuch?

Arbeitsverhalten

Werden Aufgaben sorgfältig, zuverlässig und zunehmend planvoll bearbeitet?

Kooperation

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Ausbildern, Fachkräften und Teammitgliedern?

Umgang mit Regeln

Werden Sicherheitsregeln, betriebliche Ordnung und berechtigte Weisungen beachtet?

Entwicklung

Ist zwischen erster Einführung, Übungsphase und späteren Aufgaben ein Kompetenzzuwachs erkennbar?

Berufsinteresse

Entwickelt sich ein realistisches Interesse an den tatsächlichen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs?

Berufstypische Aufgaben

Bewerten, was für die Ausbildung tatsächlich relevant ist

Der BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich berufstypische Lern- und Arbeitsaufgaben zur systematischen Feststellung von Eignung und Neigung.

Das passt zu § 14 BBiG: Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Rechtsgrundlage § 14 Abs. 3 BBiG

Probezeit ≠ vier Monate Hilfsarbeit

Wer einen Auszubildenden überwiegend mit ausbildungsfremden Routinetätigkeiten beschäftigt, gewinnt gerade keinen belastbaren Eindruck von dessen Entwicklung im Ausbildungsberuf.

Schwierigkeit

Eine Probezeitaufgabe muss zum Ausbildungsstand passen

Ein häufiger Bewertungsfehler besteht darin, Anfänger an Anforderungen zu messen, die erst im späteren Verlauf der Ausbildung erreicht werden sollen.

Prüffrage:
Zeigt die Aufgabe wirklich fehlende Eignung – oder wurde schlicht eine Kompetenz vorausgesetzt, die noch gar nicht vermittelt wurde?

Beurteilung

Entwicklung beobachten statt Einzelereignisse überbewerten

Eine faire Bewertung stützt sich möglichst auf mehrere Situationen und einen Zeitraum.

Ein einzelner Fehler, ein schlechter Tag oder ein besonders positiver erster Eindruck sollte nicht automatisch die gesamte Probezeitbewertung bestimmen.

Beobachtung

Was wurde konkret getan oder unterlassen?

Kriterium

Welche vorher definierte Anforderung ist davon betroffen?

Entwicklung

Was hat sich seit Beginn der Probezeit verändert?

Unterstützung

Welche Anleitung, Rückmeldung oder Lernmöglichkeit wurde zuvor angeboten?

Gespräche

Nicht erst am letzten Tag über Probleme sprechen

Der Rahmenplan nennt Einführungs- und Beurteilungsgespräche ausdrücklich.

Sinnvoll ist eine Gesprächsstruktur, die Rückmeldung über die gesamte Probezeit verteilt.

Einführungsgespräch

Ziele, Erwartungen, Ansprechpartner, Regeln und Ablauf der ersten Wochen klären.

Zwischengespräch

Entwicklung, Stärken, Schwierigkeiten und erforderliche Unterstützung besprechen.

Abschlussgespräch

Gesamtentwicklung bewerten, Entscheidung erläutern und den nächsten Schritt vereinbaren.

Überraschungsentscheidung vermeiden

Wenn über Wochen erkennbare Schwierigkeiten bestehen, sollte der Auszubildende nicht erst unmittelbar vor Ende der Probezeit erstmals davon erfahren.

Unterstützen

Schwierigkeit ist nicht automatisch Ungeeignetheit

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten.

Vor einer negativen Gesamtentscheidung kann deshalb geprüft werden:

  • Waren die Erwartungen klar?
  • Wurde die Aufgabe ausreichend erklärt?
  • War der Schwierigkeitsgrad angemessen?
  • Gab es regelmäßiges Feedback?
  • Liegt ein konkreter Lernbedarf vor?
  • Kann eine andere Lern- oder Arbeitsaufgabe zusätzliche Erkenntnisse liefern?
  • Sind betriebliche oder persönliche Belastungen für die beobachtete Situation relevant?

Rechte und Pflichten

Die Probezeit setzt die normalen Ausbildungspflichten nicht außer Kraft

Auszubildende

§ 13 BBiG verlangt insbesondere, sich um den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit zu bemühen, übertragene Ausbildungsaufgaben sorgfältig auszuführen und berechtigten Weisungen zu folgen.

Ausbildende

Auch während der Probezeit muss die Berufsausbildung planmäßig so durchgeführt werden, dass berufliche Handlungsfähigkeit entwickelt werden kann.

Kündigung

Während der Probezeit: jederzeit ohne Kündigungsfrist

Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 BBiG

„Ohne Kündigungsfrist“ bedeutet nicht „formlos“

§ 22 Abs. 3 BBiG verlangt für die Kündigung Schriftform.

Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Kündigungsgrund

Die Begründungspflicht des § 22 Abs. 3 BBiG betrifft die Fälle nach der Probezeit

§ 22 Abs. 3 BBiG verlangt die Angabe der Kündigungsgründe ausdrücklich in den Fällen des Absatzes 2.

Absatz 2 betrifft Kündigungen nach der Probezeit.

Daraus folgt: Das BBiG selbst verlangt bei einer Kündigung während der Probezeit nicht die Angabe eines Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung.

Aber: § 22 BBiG steht nicht allein

Aus der erleichterten Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit folgt nicht, dass sämtliche anderen gesetzlichen Schutz- und Beteiligungsvorschriften bedeutungslos wären.

Betriebsrat

Besteht ein Betriebsrat, ist er vor einer Kündigung anzuhören

Das Betriebsverfassungsgesetz zählt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich zu den Arbeitnehmern.

Arbeitnehmerbegriff § 5 Abs. 1 BetrVG

§ 102 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist.

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.

„Probezeit“ beseitigt Beteiligungsrechte nicht automatisch

Besteht im konkreten Betrieb ein Betriebsrat, muss dessen gesetzliche Beteiligung auch bei einer Probezeitkündigung geprüft werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Auch andere Schutzgesetze können relevant bleiben

Ein Beispiel ist der Mutterschutz. § 17 MuSchG enthält unter den dort genannten Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und in weiteren gesetzlich bestimmten Schutzzeiträumen.

Prüfungsfalle: „In der Probezeit kann immer ohne weitere Prüfung gekündigt werden.“

Das ist zu pauschal. § 22 Abs. 1 BBiG beseitigt die Kündigungsfrist, ersetzt aber keine Prüfung anderer einschlägiger Schutz- und Beteiligungsvorschriften.

Entscheidung

Fortsetzen, unterstützen oder beenden?

Gegen Ende der Probezeit sollten die gesammelten Beobachtungen anhand der zuvor festgelegten Kriterien zusammengeführt werden.

Fortsetzen

Die Entwicklung ist insgesamt tragfähig. Für den nächsten Ausbildungsabschnitt werden neue Lernziele vereinbart.

Gezielt unterstützen

Es bestehen konkrete Lernbedarfe, die mit geeigneter Förderung bearbeitet werden können.

Beenden

Wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt werden soll, müssen insbesondere Form, Zeitpunkt und weitere einschlägige Rechtsvorschriften korrekt berücksichtigt werden.

Alternative Perspektiven

Eine Beendigung sollte nicht mit einer persönlichen Abwertung enden

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich, bei einer möglichen Beendigung auch alternative Perspektiven aufzuzeigen.

Nicht jede fehlende Passung bedeutet, dass ein junger Mensch generell ungeeignet für berufliche Bildung ist.

Denkbar können beispielsweise andere Berufsprofile, andere betriebliche Rahmenbedingungen oder Beratungsangebote sein.

Praxisfall

„Er ist ungeeignet“ – oder wurde schlecht eingearbeitet?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Kaufmännischer Ausbildungsbetrieb

Eine Auszubildende beginnt ihre Ausbildung. Am ersten Tag erhält sie Zugangsdaten und soll unmittelbar Kundenanfragen im internen System bearbeiten.

Eine strukturierte Einführung in das System findet nicht statt. Ansprechpartner wechseln täglich. Bewertungsmaßstäbe wurden nicht erklärt.

Nach zwei Wochen lautet die Rückmeldung: „Sie arbeitet zu langsam und fragt zu viel.“

Für eine belastbare Probezeitbewertung reicht das nicht.

Einführung prüfen

Wurden System, Abläufe und Qualitätsanforderungen überhaupt ausreichend erklärt?

Kriterien prüfen

Was bedeutet in diesem Ausbildungsstand konkret „zu langsam“?

Entwicklung prüfen

Wird die Bearbeitung mit zunehmender Erfahrung bereits sicherer und schneller?

Fragen einordnen

Sind Nachfragen Ausdruck fehlender Lernbereitschaft oder gerade ein sinnvolles Verhalten bei unklaren Aufgaben?

Zweiter Praxisfall

Gute Schulnoten, aber riskanter Umgang mit Sicherheitsregeln

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Technischer Ausbildungsbetrieb

Ein Auszubildender versteht technische Zusammenhänge sehr schnell und erzielt bei Lernaufgaben gute Ergebnisse.

Gleichzeitig missachtet er wiederholt eindeutig erläuterte Sicherheitsregeln, obwohl die Gefährdungen erklärt und Rückmeldungen mehrfach gegeben wurden.

Eine Probezeitbewertung darf sich deshalb nicht ausschließlich auf fachliche Geschwindigkeit oder Schulnoten beschränken.

Für die konkrete Berufsausbildung relevantes Arbeits- und Sicherheitsverhalten ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bewertungsfehler

Typische Denkfehler in der Probezeit

Erster Eindruck

Der erste positive oder negative Eindruck bestimmt die gesamte spätere Bewertung.

Halo-Effekt

Ein auffälliges Einzelmerkmal überstrahlt andere relevante Beobachtungen.

Ähnlichkeitsfehler

Personen wirken geeigneter, weil Auftreten oder Interessen dem Beurteilenden ähneln.

Einzelfallverallgemeinerung

Ein einzelner Fehler wird als Beweis für dauerhaft fehlende Eignung interpretiert.

Die systematische Vertiefung von Leistungsbeurteilung und Beurteilungsfehlern folgt in HF3.8.

Prüfungssystematik

So planen Sie eine sinnvolle Probezeit

1. Einstieg vorbereiten
Ansprechpartner, Arbeitsplatz, Zugänge und Ablauf organisieren.

2. Einführen
Betrieb, Ausbildung, Team, Regeln und Sicherheit erklären.

3. Kriterien festlegen
Welche Aspekte des Lern- und Arbeitsverhaltens sollen beobachtet werden?

4. Geeignete Aufgaben geben
Berufstypisch, ausbildungsbezogen und dem aktuellen Lernstand angemessen.

5. Regelmäßig beobachten
Mehrere Situationen betrachten, nicht nur einen ersten Eindruck.

6. Frühzeitig rückmelden
Stärken, Schwierigkeiten und Erwartungen besprechen.

7. Unterstützen
Lernbedarf von mangelnder Eignung unterscheiden.

8. Gesamtentwicklung bewerten
Kriterienorientiert und nachvollziehbar entscheiden.

9. Rechtslage prüfen
Bei Beendigung insbesondere BBiG-Formvorschriften sowie einschlägige Beteiligungs- und Schutzvorschriften berücksichtigen.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sind falsch oder zu pauschal

„Die Probezeit bei Auszubildenden darf sechs Monate dauern.“

Falsch. Nach § 20 BBiG sind höchstens vier Monate zulässig.

„Während der Probezeit braucht man überhaupt keine Form für die Kündigung.“

Falsch. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus.

„In der Probezeit darf der Auszubildende nur getestet und muss noch nicht ausgebildet werden.“

Falsch. Die gesetzlichen Ausbildungspflichten gelten auch während der Probezeit.

„Ein einzelner Fehler beweist fehlende Eignung.“

Falsch. Eine belastbare Beurteilung betrachtet Kriterien, mehrere Beobachtungen und die Entwicklung über die Probezeit.

„Bei einer Probezeitkündigung ist ein vorhandener Betriebsrat irrelevant.“

Falsch. § 102 BetrVG verlangt die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung.

„§ 22 BBiG erlaubt in der Probezeit jede Kündigung ohne weitere rechtliche Prüfung.“

Zu pauschal. Andere Schutz- und Beteiligungsvorschriften können weiterhin relevant sein.

Selbsttest

Selbsttest: Probezeit

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Was verlangt § 3 Abs. 3 Nr. 2 AEVO?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Dauer schreibt § 20 BBiG für die Probezeit vor?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Welche Inhalte nennt der aktuelle AEVO-Rahmenplan beispielhaft für die Einführung in der Probezeit?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

4 Wann muss nach § 12 ArbSchG bei einer Einstellung die erforderliche Arbeitsschutzunterweisung erfolgen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche zusätzliche Regel enthält § 29 JArbSchG für Jugendliche?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

6 Welche Aufgabe eignet sich am besten für eine Probezeitbeurteilung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Welche Aussage zur Kündigung während der Probezeit ist nach § 22 Abs. 1 BBiG richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Form verlangt das BBiG für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat. Was gilt vor einer Kündigung eines Auszubildenden?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Welche Probezeitbewertung ist am fachlich sinnvollsten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Dauer der Probezeit

Gesetzlicher Rahmen von mindestens einem bis höchstens vier Monaten.

§ 20 BBiG →

Kündigung

Kündigung während und nach der Probezeit sowie Formvorschriften.

§ 22 BBiG →

Besonderer Kündigungsschutz

Beispiel für eine zusätzliche gesetzliche Schutzregelung.

§ 17 MuSchG →