Personen
Ausbilder, ausbildende Fachkräfte, Team, Interessenvertretungen und wichtige Ansprechpartner vorstellen.
HF3 · Kapitel 2
Die Probezeit ist keine bloße Wartephase. Sie ist ein geplanter Ausbildungsabschnitt, in dem der Einstieg in Betrieb und Beruf gelingt, Lern- und Arbeitsverhalten beobachtet, regelmäßig rückgemeldet und am Ende eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen wird.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AEVO verlangt, die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert diese Kompetenz. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen insbesondere:
Rechtsgrundlage
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Nach § 20 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Eine pauschale Übertragung der aus gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen bekannten sechsmonatigen Probezeit auf den Berufsausbildungsvertrag ist falsch.
Das BBiG setzt für das Berufsausbildungsverhältnis eine Höchstdauer von vier Monaten fest.
Funktion
Das BBiG legt die Dauer fest. Der aktuelle AEVO-Rahmenplan beschreibt, wie diese Zeit aus pädagogischer und betrieblicher Sicht sinnvoll genutzt werden soll.
Praktisch geht es darum, einen realistischen Eindruck davon zu gewinnen, wie sich Lern- und Arbeitsverhalten entwickeln und ob Ausbildung, Beruf und betriebliche Situation tragfähig zusammenpassen.
Onboarding
Der BIBB-Rahmenplan nennt Onboarding und Einführung ausdrücklich als Bestandteil von HF3.2.
Ausbilder, ausbildende Fachkräfte, Team, Interessenvertretungen und wichtige Ansprechpartner vorstellen.
Aufbau des Betriebs, Zuständigkeiten, Arbeitszeiten, Kommunikationswege und betriebliche Abläufe erklären.
Ausbildungsberuf, Ausbildungsplan, Lernorte, erste Ausbildungsabschnitte und Erwartungen transparent machen.
Teamregeln, Feedbackwege, Umgang mit Fragen, Fehlerkultur und gegenseitige Erwartungen klären.
Arbeitsschutz
Auszubildende sind ausdrücklich Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden.
Bei der Einstellung, bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Jugendliche
Jugendliche müssen nach § 29 JArbSchG vor Beginn der Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Vor erstmaliger Beschäftigung an Maschinen, gefährlichen Arbeitsstellen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist über die besonderen Gefahren und das erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
Entscheidend ist nicht nur, dass irgendwo dokumentiert wurde, eine Unterweisung habe stattgefunden.
Die Inhalte müssen zur tatsächlichen Tätigkeit und zu den bestehenden Gefährdungen passen.
Bindung
Der BIBB-Rahmenplan nennt zur Bindung der Auszubildenden beispielhaft Azubi-Events, Patenschaften, Mentorinnen und Mentoren sowie Teambuilding.
Solche Instrumente können Orientierung und Zugehörigkeit unterstützen. Sie sind aber keine gesetzlich vorgeschriebene Standardliste für jeden Betrieb.
Beobachtung
Für eine belastbare Probezeitbewertung sollten Kriterien möglichst vorab festgelegt werden.
Wie nimmt die Person neue Informationen auf? Fragt sie bei Unklarheiten nach? Nutzt sie Rückmeldungen für den nächsten Versuch?
Werden Aufgaben sorgfältig, zuverlässig und zunehmend planvoll bearbeitet?
Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Ausbildern, Fachkräften und Teammitgliedern?
Werden Sicherheitsregeln, betriebliche Ordnung und berechtigte Weisungen beachtet?
Ist zwischen erster Einführung, Übungsphase und späteren Aufgaben ein Kompetenzzuwachs erkennbar?
Entwickelt sich ein realistisches Interesse an den tatsächlichen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs?
Berufstypische Aufgaben
Der BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich berufstypische Lern- und Arbeitsaufgaben zur systematischen Feststellung von Eignung und Neigung.
Das passt zu § 14 BBiG: Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Wer einen Auszubildenden überwiegend mit ausbildungsfremden Routinetätigkeiten beschäftigt, gewinnt gerade keinen belastbaren Eindruck von dessen Entwicklung im Ausbildungsberuf.
Schwierigkeit
Ein häufiger Bewertungsfehler besteht darin, Anfänger an Anforderungen zu messen, die erst im späteren Verlauf der Ausbildung erreicht werden sollen.
Beurteilung
Eine faire Bewertung stützt sich möglichst auf mehrere Situationen und einen Zeitraum.
Ein einzelner Fehler, ein schlechter Tag oder ein besonders positiver erster Eindruck sollte nicht automatisch die gesamte Probezeitbewertung bestimmen.
Was wurde konkret getan oder unterlassen?
Welche vorher definierte Anforderung ist davon betroffen?
Was hat sich seit Beginn der Probezeit verändert?
Welche Anleitung, Rückmeldung oder Lernmöglichkeit wurde zuvor angeboten?
Gespräche
Der Rahmenplan nennt Einführungs- und Beurteilungsgespräche ausdrücklich.
Sinnvoll ist eine Gesprächsstruktur, die Rückmeldung über die gesamte Probezeit verteilt.
Ziele, Erwartungen, Ansprechpartner, Regeln und Ablauf der ersten Wochen klären.
Entwicklung, Stärken, Schwierigkeiten und erforderliche Unterstützung besprechen.
Gesamtentwicklung bewerten, Entscheidung erläutern und den nächsten Schritt vereinbaren.
Wenn über Wochen erkennbare Schwierigkeiten bestehen, sollte der Auszubildende nicht erst unmittelbar vor Ende der Probezeit erstmals davon erfahren.
Unterstützen
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Vor einer negativen Gesamtentscheidung kann deshalb geprüft werden:
Rechte und Pflichten
§ 13 BBiG verlangt insbesondere, sich um den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit zu bemühen, übertragene Ausbildungsaufgaben sorgfältig auszuführen und berechtigten Weisungen zu folgen.
Auch während der Probezeit muss die Berufsausbildung planmäßig so durchgeführt werden, dass berufliche Handlungsfähigkeit entwickelt werden kann.
Kündigung
Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 22 Abs. 3 BBiG verlangt für die Kündigung Schriftform.
Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Kündigungsgrund
§ 22 Abs. 3 BBiG verlangt die Angabe der Kündigungsgründe ausdrücklich in den Fällen des Absatzes 2.
Absatz 2 betrifft Kündigungen nach der Probezeit.
Daraus folgt: Das BBiG selbst verlangt bei einer Kündigung während der Probezeit nicht die Angabe eines Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung.
Aus der erleichterten Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit folgt nicht, dass sämtliche anderen gesetzlichen Schutz- und Beteiligungsvorschriften bedeutungslos wären.
Betriebsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz zählt die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich zu den Arbeitnehmern.
§ 102 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
Besteht im konkreten Betrieb ein Betriebsrat, muss dessen gesetzliche Beteiligung auch bei einer Probezeitkündigung geprüft werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Ein Beispiel ist der Mutterschutz. § 17 MuSchG enthält unter den dort genannten Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und in weiteren gesetzlich bestimmten Schutzzeiträumen.
Das ist zu pauschal. § 22 Abs. 1 BBiG beseitigt die Kündigungsfrist, ersetzt aber keine Prüfung anderer einschlägiger Schutz- und Beteiligungsvorschriften.
Entscheidung
Gegen Ende der Probezeit sollten die gesammelten Beobachtungen anhand der zuvor festgelegten Kriterien zusammengeführt werden.
Die Entwicklung ist insgesamt tragfähig. Für den nächsten Ausbildungsabschnitt werden neue Lernziele vereinbart.
Es bestehen konkrete Lernbedarfe, die mit geeigneter Förderung bearbeitet werden können.
Wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt werden soll, müssen insbesondere Form, Zeitpunkt und weitere einschlägige Rechtsvorschriften korrekt berücksichtigt werden.
Alternative Perspektiven
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich, bei einer möglichen Beendigung auch alternative Perspektiven aufzuzeigen.
Nicht jede fehlende Passung bedeutet, dass ein junger Mensch generell ungeeignet für berufliche Bildung ist.
Denkbar können beispielsweise andere Berufsprofile, andere betriebliche Rahmenbedingungen oder Beratungsangebote sein.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende beginnt ihre Ausbildung. Am ersten Tag erhält sie Zugangsdaten und soll unmittelbar Kundenanfragen im internen System bearbeiten.
Eine strukturierte Einführung in das System findet nicht statt. Ansprechpartner wechseln täglich. Bewertungsmaßstäbe wurden nicht erklärt.
Nach zwei Wochen lautet die Rückmeldung: „Sie arbeitet zu langsam und fragt zu viel.“
Für eine belastbare Probezeitbewertung reicht das nicht.
Wurden System, Abläufe und Qualitätsanforderungen überhaupt ausreichend erklärt?
Was bedeutet in diesem Ausbildungsstand konkret „zu langsam“?
Wird die Bearbeitung mit zunehmender Erfahrung bereits sicherer und schneller?
Sind Nachfragen Ausdruck fehlender Lernbereitschaft oder gerade ein sinnvolles Verhalten bei unklaren Aufgaben?
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender versteht technische Zusammenhänge sehr schnell und erzielt bei Lernaufgaben gute Ergebnisse.
Gleichzeitig missachtet er wiederholt eindeutig erläuterte Sicherheitsregeln, obwohl die Gefährdungen erklärt und Rückmeldungen mehrfach gegeben wurden.
Eine Probezeitbewertung darf sich deshalb nicht ausschließlich auf fachliche Geschwindigkeit oder Schulnoten beschränken.
Für die konkrete Berufsausbildung relevantes Arbeits- und Sicherheitsverhalten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Bewertungsfehler
Der erste positive oder negative Eindruck bestimmt die gesamte spätere Bewertung.
Ein auffälliges Einzelmerkmal überstrahlt andere relevante Beobachtungen.
Personen wirken geeigneter, weil Auftreten oder Interessen dem Beurteilenden ähneln.
Ein einzelner Fehler wird als Beweis für dauerhaft fehlende Eignung interpretiert.
Die systematische Vertiefung von Leistungsbeurteilung und Beurteilungsfehlern folgt in HF3.8.
Prüfungssystematik
1. Einstieg vorbereiten
Ansprechpartner,
Arbeitsplatz,
Zugänge und Ablauf organisieren.
2. Einführen
Betrieb,
Ausbildung,
Team,
Regeln und Sicherheit erklären.
3. Kriterien festlegen
Welche Aspekte des Lern- und Arbeitsverhaltens
sollen beobachtet werden?
4. Geeignete Aufgaben geben
Berufstypisch,
ausbildungsbezogen
und dem aktuellen Lernstand angemessen.
5. Regelmäßig beobachten
Mehrere Situationen betrachten,
nicht nur einen ersten Eindruck.
6. Frühzeitig rückmelden
Stärken,
Schwierigkeiten und Erwartungen besprechen.
7. Unterstützen
Lernbedarf von mangelnder Eignung unterscheiden.
8. Gesamtentwicklung bewerten
Kriterienorientiert und nachvollziehbar entscheiden.
9. Rechtslage prüfen
Bei Beendigung insbesondere
BBiG-Formvorschriften
sowie einschlägige Beteiligungs-
und Schutzvorschriften berücksichtigen.
Prüfungsfallen
Falsch. Nach § 20 BBiG sind höchstens vier Monate zulässig.
Falsch. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus.
Falsch. Die gesetzlichen Ausbildungspflichten gelten auch während der Probezeit.
Falsch. Eine belastbare Beurteilung betrachtet Kriterien, mehrere Beobachtungen und die Entwicklung über die Probezeit.
Falsch. § 102 BetrVG verlangt die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung.
Zu pauschal. Andere Schutz- und Beteiligungsvorschriften können weiterhin relevant sein.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primär- und Fachquellen
Probezeit organisieren, gestalten und bewerten.
Onboarding, Einführung, berufstypische Aufgaben, Beurteilungsgespräche und Unterstützung.
Gesetzlicher Rahmen von mindestens einem bis höchstens vier Monaten.
Kündigung während und nach der Probezeit sowie Formvorschriften.
Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden.
Beschäftigtenbegriff und Unterweisung bei Aufnahme der Tätigkeit.
Zusätzliche Unterweisung über Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Arbeitnehmerbegriff und Anhörung vor einer Kündigung.
Beispiel für eine zusätzliche gesetzliche Schutzregelung.