Toleranz
Unterschiedliche Perspektiven respektieren, ohne eigene oder rechtliche Grenzen aufzugeben.
HF3 · Kapitel 9
Interkulturelle Kompetenz bedeutet nicht, Menschen anhand ihrer Herkunft feste Eigenschaften zuzuschreiben. Es geht vielmehr darum, unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven offen zu begegnen, eigene Annahmen zu reflektieren und respektvolle, sachliche Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Prüfungswissen
§ 3 Abs. 3 Nr. 9 AEVO formuliert knapp, dass Ausbilderinnen und Ausbilder in der Lage sein müssen, interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert diese Kompetenz. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen insbesondere:
Kernkompetenzen
Als beispielhafte Inhalte nennt der BIBB-Rahmenplan:
Unterschiedliche Perspektiven respektieren, ohne eigene oder rechtliche Grenzen aufzugeben.
Unterschiedlichkeit so gestalten, dass gemeinsames berufliches Handeln möglich bleibt.
Wahrnehmen, dass eine Situation aus einer anderen Perspektive anders verstanden werden kann.
Kritik an Verhalten oder Arbeit nicht mit Abwertung der Person verbinden.
Beobachtungen, Anforderungen und Probleme möglichst konkret benennen, statt mit Zuschreibungen zu arbeiten.
Unterschiedliche Hintergründe und Erfahrungen als Realität der Arbeitswelt berücksichtigen.
Vielfalt
Bei den Dimensionen gesellschaftlicher Vielfalt nennt der aktuelle BIBB-Rahmenplan für HF3.9 beispielhaft:
Aus der Nationalität, ethnischen Herkunft oder Religion einer Person lässt sich nicht automatisch ableiten, wie diese Person kommuniziert, lernt, arbeitet oder Konflikte löst.
Stereotype
Aussagen wie „Menschen aus Land X arbeiten immer so“ oder „Personen aus Kultur Y kommunizieren grundsätzlich so“ sind für die Ausbildungsarbeit ungeeignet.
Selbst wenn bestimmte Kommunikations- oder Verhaltensmuster in Gruppen häufiger beobachtet werden, folgt daraus keine zuverlässige Aussage über eine konkrete einzelne Person.
Selbstreflexion
Was habe ich tatsächlich beobachtet?
Was interpretiere ich nur?
Welche Erwartungen halte ich selbst für selbstverständlich?
Ist diese Erwartung betrieblich oder rechtlich begründet – oder lediglich Gewohnheit?
Würde ich dasselbe Verhalten bei einer anderen Person genauso beurteilen?
Kommunikation
Kommunikation kann sich in Direktheit, Gesprächsstruktur, Umgang mit Hierarchie, nonverbalem Verhalten oder Erwartungen an Rückmeldungen unterscheiden.
Solche Unterschiede können kulturell beeinflusst sein, müssen es aber nicht. Persönlichkeit, Berufserfahrung, Sprache, betriebliche Sozialisation und die konkrete Situation können ebenso eine Rolle spielen.
Nicht jedes Kommunikationsproblem ist ein Kulturproblem.
Die konkrete Ursache muss wie bei anderen Ausbildungsproblemen zunächst geklärt werden.
Sprachkompetenz
Eine Person kann eine fachliche Aufgabe verstehen und praktisch beherrschen, obwohl ihr die präzise deutschsprachige Fachformulierung noch schwerfällt.
Umgekehrt garantiert sehr gute Sprachkompetenz noch keine berufliche Fachkompetenz.
klare Arbeitsaufträge, Fachbegriffe erklären, Visualisierungen nutzen, Verständnis durch Rückfragen prüfen.
anhand der für die Aufgabe tatsächlich relevanten fachlichen Kriterien beurteilen.
Drei verschiedene Kompetenzdimensionen
Das BIBB unterscheidet bei internationaler beruflicher Handlungskompetenz zwischen verschiedenen Dimensionen.
Fachlich in internationalen Arbeitszusammenhängen handeln.
Unterschiedliche Perspektiven und kulturelle Bezüge reflektiert in Zusammenarbeit einbeziehen.
In einer anderen Sprache beruflich kommunizieren können.
Sprachkompetenz kann internationale Zusammenarbeit erleichtern. Sie ersetzt jedoch nicht Perspektivübernahme, respektvollen Umgang oder den konstruktiven Umgang mit Unterschieden.
AGG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG erfasst den Zugang zu Formen und Ebenen der Berufsbildung einschließlich Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AGG zählt zudem die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes.
Benachteiligungsverbot
§ 1 AGG nennt die Merkmale, wegen derer Benachteiligungen verhindert oder beseitigt werden sollen.
Dazu gehören unter anderem die ethnische Herkunft sowie Religion oder Weltanschauung.
§ 7 AGG verbietet, Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes zu benachteiligen.
Wichtige Abgrenzung
Der BIBB-Rahmenplan nennt Nationalität ausdrücklich als eine mögliche Dimension gesellschaftlicher Vielfalt.
Im Katalog des § 1 AGG ist Nationalität beziehungsweise Staatsangehörigkeit jedoch nicht als eigenständiges Merkmal aufgeführt. Dort wird unter anderem die ethnische Herkunft genannt.
In Prüfungsfällen darf deshalb die BIBB-Aufzählung nicht einfach mit § 1 AGG gleichgesetzt werden.
Umgekehrt folgt daraus nicht, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen einer Staatsangehörigkeit automatisch rechtmäßig wäre. Je nach Sachverhalt können weitere rechtliche Regeln und Zusammenhänge relevant sein.
Formen der Benachteiligung
Für die Ausbildungspraxis ist insbesondere wichtig, dass Diskriminierung nicht nur aus einer offen benachteiligenden Aussage bestehen kann.
Eine Person wird wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes weniger günstig behandelt als eine vergleichbare andere Person.
Eine scheinbar neutrale Regel kann Personen wegen eines geschützten Merkmals besonders benachteiligen, sofern keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Auch bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen können nach § 3 AGG eine Benachteiligung darstellen.
Prävention
Arbeitgeber müssen nach § 12 AGG erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen.
Der gesetzliche Schutz umfasst ausdrücklich auch vorbeugende Maßnahmen.
Das Gesetz nennt dabei berufliche Aus- und Fortbildung sogar ausdrücklich als möglichen Rahmen, um auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen.
Toleranz
Interkulturelle Kompetenz bedeutet Offenheit gegenüber Unterschiedlichkeit.
Sie bedeutet aber nicht, dass Sicherheitsregeln, Qualitätsstandards, Schutzpflichten oder Benachteiligungsverbote wegen eines behaupteten kulturellen Hintergrunds außer Kraft gesetzt werden.
Gleichbehandlung
Lernende bringen unterschiedliche Voraussetzungen mit. Unterstützungsangebote können deshalb individuell unterschiedlich aussehen, ohne dass dadurch automatisch eine unzulässige Benachteiligung entsteht.
Entscheidend ist, dass Entscheidungen sachlich begründet und nicht auf unzulässige Zuschreibungen gestützt werden.
Auslandsaufenthalte
Teile einer Berufsausbildung können nach § 2 Abs. 3 BBiG im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient.
Solche Erfahrungen können Perspektivwechsel, Kommunikation und Zusammenarbeit in internationalen Kontexten fördern.
Die AEVO schreibt jedoch keinen Auslandsaufenthalt als Voraussetzung für interkulturelle Kompetenz vor.
Die organisatorischen und rechtlichen Fragen von Ausbildungsabschnitten im Ausland wurden bereits in HF2.6 behandelt.
Ausbildungspraxis
In Projektbesprechungen unterschiedliche Lösungswege begründen lassen.
Nicht sofort Schuld zuweisen, sondern Wahrnehmungen und Erwartungen offenlegen.
Betriebliche Anforderungen und Kommunikationsregeln transparent machen.
Pauschale Zuschreibungen nicht als Erklärung für individuelle Leistungen verwenden.
Fachsprache erklären, Verständnis prüfen und sprachliche Hürden von fachlichen Defiziten unterscheiden.
Geeignete Projekte, Kundenkontakte, Kooperationen oder Auslandsabschnitte als Lerngelegenheiten gestalten.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender dokumentiert zwei Arbeitsschritte unvollständig.
Eine Fachkraft sagt: „Das wundert mich nicht. In seinem Herkunftsland nimmt man Dokumentation eben nicht so genau.“
Diese Erklärung ist fachlich ungeeignet.
Zwei konkrete Dokumentationen sind unvollständig.
Die Ursache lasse sich aus Nationalität oder Herkunft ableiten.
Kriterien erläutern, Vorwissen prüfen, Verständnis sichern und weitere Arbeitsergebnisse beobachten.
Die konkrete Leistung anhand transparenter fachlicher Kriterien beurteilen.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Zwei Auszubildende bearbeiten gemeinsam einen Kundenauftrag.
Eine Person formuliert Kritik sehr direkt. Die andere empfindet die Formulierungen als persönliche Abwertung.
Der Ausbilder erklärt nicht sofort, dies sei „typisch für Kultur A“ beziehungsweise „typisch für Kultur B“.
Stattdessen werden die konkreten Aussagen, ihre Wirkung und gemeinsame Regeln für sachliches Feedback besprochen.
Dritter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Auszubildender spricht eine religiös begründete organisatorische Frage an.
Eine ungeeignete Reaktion wäre, sofort zu behaupten, Menschen dieser Religion seien grundsätzlich mit betrieblichen Abläufen unvereinbar.
Sachgerecht ist vielmehr, das konkrete Anliegen, die betrieblichen Anforderungen, mögliche organisatorische Lösungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalls zu prüfen.
Vierter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende spricht Deutsch mit hörbarem Akzent, löst fachliche Kundenanfragen jedoch korrekt, freundlich und nachvollziehbar.
Ein Kollege erklärt: „Mit diesem Akzent kann sie fachlich noch nicht weit genug sein.“
Diese Schlussfolgerung ist nicht tragfähig. Aussprache und fachliche Kompetenz sind anhand der konkreten Anforderungen getrennt zu beurteilen.
Internationales Arbeiten
Internationale Zusammenarbeit betrifft längst nicht nur Personen, die dauerhaft im Ausland arbeiten.
Lieferketten, internationale Teams, Kunden, Softwareprojekte, Dienstleister, digitale Zusammenarbeit und mobile Ausbildungsabschnitte können unterschiedliche Perspektiven in den normalen Berufsalltag bringen.
Entscheidungssystematik
O – Beobachtung klären
Was ist konkret passiert?
F – Fremde und eigene Perspektive prüfen
Wie verstehen die Beteiligten die Situation?
F – Fakten von Zuschreibungen trennen
Was weiß ich tatsächlich
und was vermute ich aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit?
E – Erwartungen transparent machen
Welche beruflichen,
betrieblichen
oder rechtlichen Standards gelten?
N – Nächsten gemeinsamen Schritt vereinbaren
Welche konkrete Form
der Zusammenarbeit funktioniert künftig?
Prüfungsfallen
Falsch. Interkulturelle Kompetenz verlangt Offenheit, respektvolle Zusammenarbeit und einen reflektierten Umgang mit Unterschieden, nicht starre nationale Schubladen.
Falsch. Gruppenzugehörigkeit bestimmt nicht automatisch das Verhalten einer einzelnen Person.
Falsch. § 1 AGG nennt unter anderem die ethnische Herkunft, aber Nationalität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht als eigenständigen Punkt.
Falsch. Diese Schlussfolgerung ist zu weitgehend. Je nach Sachverhalt können andere rechtliche Zusammenhänge und insbesondere Überschneidungen mit geschützten Merkmalen relevant sein.
Falsch. § 2 AGG erfasst die Berufsbildung, und § 6 AGG nennt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich.
Falsch. Das BIBB unterscheidet Fremdsprachenkompetenz und interkulturelle Kompetenz als unterschiedliche Kompetenzdimensionen.
Falsch. Interkulturelle Lerngelegenheiten bestehen auch im betrieblichen Alltag, beispielsweise in vielfältigen Teams, Projekten und Kundenkontakten.
Falsch. Interkulturelle Offenheit hebt gemeinsame rechtliche und berufliche Standards nicht auf.
Falsch. Sprachliche Merkmale und berufliche Fachkompetenz müssen anhand der jeweiligen Anforderungen differenziert beurteilt werden.
Falsch. Auch Persönlichkeit, Sprache, Rollen, unklare Aufgaben, betriebliche Abläufe und andere Faktoren können die Ursache sein.
Falsch. Schutz- und Benachteiligungsverbote gelten unabhängig davon, wie ein Verhalten kulturell begründet wird.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Gesetzliche Kompetenz: interkulturelle Kompetenzen fördern.
Offenheit, Wertschätzung, Toleranz, Einfühlungsvermögen, Zusammenarbeit und gesellschaftliche Vielfalt.
Gesetzliche Ziele und geschützte Merkmale.
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich.
Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung sowie Belästigung.
Schutz- und Präventionspflichten des Arbeitgebers.
Ausbildungsabschnitte im Ausland als mögliche internationale Lerngelegenheit.
Fachliche, interkulturelle und fremdsprachliche Kompetenzdimensionen.
BIBB-Fachpublikation zu internationalen Kompetenzen in der Berufsbildung.