Lernorten
Der Anteil betrieblicher, schulischer oder sonstiger Lernorte kann unterschiedlich sein.
HF2 · Kapitel 6
Teile einer deutschen Berufsausbildung können im Ausland stattfinden. Entscheidend ist jedoch nicht der Reisecharakter, sondern der Ausbildungszweck: Der Auslandsabschnitt muss dem Ausbildungsziel dienen und in den planmäßigen Kompetenzerwerb eingebunden sein.
Prüfungswissen
Handlungsfeld 2.6 verlangt, die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
Der AEVO-Rahmenplan verlangt dazu insbesondere, Vorteile und mögliche Risiken abzuwägen, Rechtsgrundlagen anzuwenden, Ausbildungssysteme anderer Länder zu berücksichtigen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu kennen und die Dokumentation des Auslandsaufenthalts nachvollziehen zu können.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 3 BBiG erlaubt, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient.
Dauer
§ 2 Abs. 3 BBiG bestimmt, dass die Gesamtdauer der im Ausland durchgeführten Teile ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten soll.
Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung: 36 Monate.
Ein Viertel davon: 9 Monate.
Für die Prüfung sollte der gesetzliche Wortlaut sauber wiedergegeben werden.
Es handelt sich nicht um die Formulierung „darf unter keinen Umständen ein Viertel überschreiten“.
Bezugsgröße
Das Gesetz bezieht die Viertel-Regel ausdrücklich auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer.
Eine individuell vereinbarte Verkürzung ändert diese gesetzliche Bezugsgröße nicht.
Die Ausbildungsordnung sieht drei Jahre vor, die individuelle Ausbildungsdauer wurde jedoch auf zweieinhalb Jahre verkürzt.
Für § 2 Abs. 3 BBiG bleibt die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer von 36 Monaten die Bezugsgröße.
Die Viertel-Regel knüpft nicht an die noch verbleibenden Ausbildungsmonate einer konkreten Person an.
Mehrere Aufenthalte
§ 2 Abs. 3 BBiG spricht ausdrücklich von der Gesamtdauer der im Ausland durchgeführten Teile der Berufsausbildung.
Mehrere Auslandsabschnitte dürfen deshalb bei der Betrachtung der Viertel-Regel nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
Bei einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten finden zunächst drei Monate und später weitere vier Monate Ausbildung im Ausland statt.
Für § 2 Abs. 3 BBiG werden damit insgesamt sieben Monate betrachtet.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 BBiG in geeigneter Weise.
Acht-Wochen-Regel
Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist nach § 76 Abs. 3 BBiG ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.
Das Gesetz sagt nicht „ab vier Wochen“ und auch nicht „ab acht Wochen“.
Die besondere Planpflicht des § 76 Abs. 3 BBiG knüpft an einen Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen an.
Keine Begriffsverwechslung
§ 76 Abs. 3 BBiG formuliert, dass bei einem Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich ist.
Für Prüfungsantworten sollte deshalb nicht ohne weitere Rechtsgrundlage behauptet werden, jeder Auslandsaufenthalt müsse von der Kammer förmlich „genehmigt“ werden.
Handwerk
Für den Handwerksbereich enthält § 41a Abs. 3 HwO eine entsprechende Regelung.
Die Handwerkskammer überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten. Bei einem Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen ist ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
Vertragsbezug
§ 11 Abs. 1 BBiG verlangt, dass die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in der Vertragsabfassung angegeben werden.
Wird ein wesentlicher Vertragsinhalt später geändert, gelten die Regeln zur Vertragsabfassung nach § 11 Abs. 3 BBiG entsprechend.
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts sind außerdem nach §§ 35 und 36 BBiG gegenüber der zuständigen Stelle relevant.
Ausbildungsziel
Ein ausländischer Partnerbetrieb kann nur dann zielgerichtet ausbilden, wenn klar ist, welche Kompetenzen während des Aufenthalts entwickelt werden sollen.
Ausbildungssysteme
Nicht jedes Land organisiert berufliche Bildung nach demselben Modell wie Deutschland.
Unterschiede können beispielsweise bestehen bei:
Der Anteil betrieblicher, schulischer oder sonstiger Lernorte kann unterschiedlich sein.
Staat, Unternehmen, Schulen und Sozialpartner können unterschiedliche Rollen besitzen.
Abschlussarten und Qualifikationsstrukturen sind nicht automatisch mit deutschen Ausbildungsabschlüssen identisch.
Umfang und Organisation des Lernens im Betrieb unterscheiden sich zwischen Ländern.
Entscheidend für den deutschen Auslandsabschnitt ist, ob die geplanten Tätigkeiten geeignet sind, zum Ausbildungsziel des deutschen Berufsausbildungsverhältnisses beizutragen.
Chancen
Andere betriebliche Verfahren, Technologien, Märkte oder Arbeitsorganisationen können kennengelernt werden.
Berufliche Kommunikation in einer anderen Sprache kann praktisch erprobt werden.
Zusammenarbeit mit Menschen aus anderen kulturellen und organisatorischen Kontexten kann Reflexionsfähigkeit fördern.
Neue Arbeits- und Lebenssituationen können Eigenverantwortung und Problemlösefähigkeit fördern.
Risiken
Der Auszubildende arbeitet zwar im Ausland, entwickelt aber nicht die vorgesehenen Kompetenzen.
Zuständigkeiten zwischen deutschem Ausbildungsbetrieb und Partnerbetrieb sind nicht festgelegt.
Sicherheitsanweisungen, Arbeitsaufträge oder Feedback werden nicht ausreichend verstanden.
Einreise, Aufenthalt, Versicherung, Finanzierung, Unterkunft oder lokale Rahmenbedingungen wurden zu spät geprüft.
Auch wenn ein Aufenthalt finanziell gefördert wird, müssen Ausbildungsqualität, Betreuung und die weiteren rechtlichen beziehungsweise organisatorischen Rahmenbedingungen gesondert sichergestellt werden.
Berufsschule
Ein Auslandsaufenthalt hebt bestehende schulrechtliche Anforderungen nicht automatisch auf.
Berufsschulpflicht und organisatorische Regelungen richten sich nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht und den zuständigen schulischen Stellen.
Es wäre zu pauschal zu behaupten, für jeden Auslandsaufenthalt müsse nach dem BBiG stets die Berufsschule eine bundesrechtlich vorgeschriebene „Genehmigung“ erteilen.
Schulrechtliche Anforderungen müssen vielmehr für den konkreten Ausbildungsort und die konkrete Situation geprüft werden.
Erasmus+
Erasmus+ bietet Fördermöglichkeiten für Lernmobilität in der beruflichen Bildung.
Die Nationale Agentur beim BIBB informiert über aktuelle Zielländer, Mobilitätsformen, Antragstellung und Förderbedingungen.
AusbildungWeltweit
Das Bundesprogramm AusbildungWeltweit fördert praxisorientierte Auslandsaufenthalte während der beruflichen Ausbildung in Zielländern, die nicht durch Erasmus+ abgedeckt werden.
Antragsberechtigt können nach den aktuellen Programmbedingungen unter anderem Ausbildungsbetriebe, berufliche Schulen, Kammern und andere Einrichtungen der Berufsbildung sein.
Fördersätze, Antragsfristen, förderfähige Aufenthaltsdauern und Zielländer können sich ändern.
Für reale Planungen muss deshalb immer der aktuelle Programmstand geprüft werden.
Beratung
Die Nationale Agentur beim BIBB verweist auf ein Netzwerk von Erasmus+-Beraterinnen und -Beratern für die Berufsbildung.
Dazu gehören unter anderem Mobilitätsberaterinnen und -berater bei Kammern sowie weitere regionale Beratungsstellen.
Dokumentation
Der Europass-Mobilitätsnachweis kann Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen dokumentieren, die während einer organisierten Mobilitätserfahrung im europäischen Ausland erworben wurden.
Er kann beispielsweise berufliche Aufgaben, arbeitsbezogene Kompetenzen, Sprachkenntnisse, digitale Kompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten beschreiben.
Der Europass-Mobilitätsnachweis dokumentiert eine Mobilitätserfahrung und dabei erworbene Kompetenzen.
Die Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 BBiG ist davon zu unterscheiden.
Planungsmodell
1. Ausbildungsziel:
Welche Kompetenz soll im Ausland entwickelt werden?
2. Eignung des Partners:
Kann der ausländische Betrieb diese Kompetenz vermitteln?
3. Dauer:
Wie lang ist der Aufenthalt
und wie verhält er sich zur Viertel-Regel?
4. Zuständige Stelle:
Muss insbesondere wegen einer Dauer
von mehr als acht Wochen
ein Plan abgestimmt werden?
5. Vertrag:
Ist die externe Ausbildungsmaßnahme
korrekt in der Vertragsabfassung berücksichtigt?
6. Berufsschule:
Welche schulischen und landesrechtlichen
Anforderungen sind zu beachten?
7. Organisation:
Sind Einreise, Versicherung,
Unterkunft, Sicherheit und Ansprechpartner geklärt?
8. Finanzierung:
Kommen Erasmus+,
AusbildungWeltweit oder andere
aktuelle Programme in Betracht?
9. Dokumentation:
Wie werden Tätigkeiten,
Lernfortschritt und erworbene Kompetenzen dokumentiert?
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Auszubildende in einem dreijährigen Ausbildungsberuf soll für zwölf Wochen bei einem Partnerunternehmen in Spanien arbeiten.
Dort soll sie an einem echten Kundenprojekt mitarbeiten und Kompetenzen erwerben, die ihrer deutschen Ausbildungsordnung zugeordnet werden können.
Der Ausbildungsleiter sagt: „Zwölf Wochen sind weniger als ein Viertel von drei Jahren. Dann müssen wir nichts weiter beachten.“
Diese Schlussfolgerung ist falsch.
Der Aufenthalt muss dem Ausbildungsziel dienen. Die vorgesehene Projektarbeit muss deshalb fachlich zugeordnet werden.
Zwölf Wochen liegen zwar deutlich unter neun Monaten, dem Viertel einer dreijährigen Ausbildungsdauer.
Zwölf Wochen sind mehr als acht Wochen. Damit ist nach § 76 Abs. 3 BBiG ein abgestimmter Plan erforderlich.
Vertragsbezug, Berufsschule, Betreuung, Finanzierung, Organisation und Dokumentation sind ebenfalls zu klären.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Unternehmen möchte einem Auszubildenden zwei Monate Aufenthalt in einer ausländischen Niederlassung ermöglichen.
Dort soll er jedoch ausschließlich allgemeine Hilfstätigkeiten erledigen, die keinen erkennbaren Bezug zu seiner Ausbildungsordnung besitzen.
Die Begründung lautet: „Auslandserfahrung ist immer automatisch Ausbildung.“
Das ist nicht überzeugend. § 2 Abs. 3 BBiG verlangt, dass der Aufenthalt dem Ausbildungsziel dient.
Prüfungsfallen
Falsch. § 2 Abs. 3 BBiG sieht sie ausdrücklich vor.
Falsch. Der Auslandsabschnitt muss dem Ausbildungsziel dienen.
Zu pauschal. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 BBiG lautet, dass die Gesamtdauer ein Viertel nicht überschreiten soll.
Falsch. Das Gesetz verweist auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer.
Falsch. § 76 Abs. 3 BBiG nennt einen Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen.
Falsch beziehungsweise zu pauschal. Zuständigkeit und gesetzliche Anforderungen müssen konkret geprüft werden. Bei mehr als acht Wochen verlangt das BBiG einen abgestimmten Plan.
Zu pauschal. Für die Überwachung von Auslandsaufenthalten enthält § 41a Abs. 3 HwO eine Parallelregelung für die Handwerkskammer.
Falsch. Der Mobilitätsnachweis dokumentiert Auslandserfahrungen und Kompetenzen; die gesetzliche Pflicht zum Ausbildungsnachweis ist davon zu unterscheiden.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Prüfung der Möglichkeiten, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen.
Ausbildungsziel und Viertel-Regel.
Überwachung, Förderung und Plan bei mehr als acht Wochen.
Parallelregelung für die Handwerkskammer.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und spätere wesentliche Änderungen.
Gesetzliche Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises.
Aktuelle Förderung und Beratung in der beruflichen Bildung.
Aktuelle Fördermöglichkeiten für internationale Lernaufenthalte.
Dokumentation von Kompetenzen aus Mobilitätserfahrungen.
Ländervergleiche und Informationen zu europäischen Berufsbildungssystemen.
Konkretisierung des Kompetenzbereichs 2.6.