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HF2 · Kapitel 6

Ausbildungsabschnitte im Ausland prüfen und planen

Teile einer deutschen Berufsausbildung können im Ausland stattfinden. Entscheidend ist jedoch nicht der Reisecharakter, sondern der Ausbildungszweck: Der Auslandsabschnitt muss dem Ausbildungsziel dienen und in den planmäßigen Kompetenzerwerb eingebunden sein.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Handlungsfeld 2.6 verlangt, die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

Der AEVO-Rahmenplan verlangt dazu insbesondere, Vorteile und mögliche Risiken abzuwägen, Rechtsgrundlagen anzuwenden, Ausbildungssysteme anderer Länder zu berücksichtigen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu kennen und die Dokumentation des Auslandsaufenthalts nachvollziehen zu können.

Rechtsgrundlage

Ausbildung im Ausland ist ausdrücklich vorgesehen

§ 2 Abs. 3 BBiG erlaubt, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient.

Rechtsgrundlage § 2 Abs. 3 BBiG
Merksatz:
Ein Auslandsaufenthalt ist nicht deshalb Teil der Berufsausbildung, weil er während der Ausbildungszeit stattfindet. Er muss dem Ausbildungsziel dienen.

Dauer

Die Gesamtdauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten

§ 2 Abs. 3 BBiG bestimmt, dass die Gesamtdauer der im Ausland durchgeführten Teile ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten soll.

Beispiel: dreijähriger Ausbildungsberuf

Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung: 36 Monate.

Ein Viertel davon: 9 Monate.

Der Gesetzeswortlaut lautet „soll“ – nicht „darf“

Für die Prüfung sollte der gesetzliche Wortlaut sauber wiedergegeben werden.

Es handelt sich nicht um die Formulierung „darf unter keinen Umständen ein Viertel überschreiten“.

Bezugsgröße

Maßgeblich ist die Ausbildungsdauer der Ausbildungsordnung

Das Gesetz bezieht die Viertel-Regel ausdrücklich auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer.

Eine individuell vereinbarte Verkürzung ändert diese gesetzliche Bezugsgröße nicht.

Beispiel

Die Ausbildungsordnung sieht drei Jahre vor, die individuelle Ausbildungsdauer wurde jedoch auf zweieinhalb Jahre verkürzt.

Für § 2 Abs. 3 BBiG bleibt die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer von 36 Monaten die Bezugsgröße.

Nicht mit der persönlichen Restlaufzeit rechnen

Die Viertel-Regel knüpft nicht an die noch verbleibenden Ausbildungsmonate einer konkreten Person an.

Mehrere Aufenthalte

Entscheidend ist die Gesamtdauer

§ 2 Abs. 3 BBiG spricht ausdrücklich von der Gesamtdauer der im Ausland durchgeführten Teile der Berufsausbildung.

Mehrere Auslandsabschnitte dürfen deshalb bei der Betrachtung der Viertel-Regel nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

Beispiel

Bei einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten finden zunächst drei Monate und später weitere vier Monate Ausbildung im Ausland statt.

Für § 2 Abs. 3 BBiG werden damit insgesamt sieben Monate betrachtet.

Zuständige Stelle

Auslandsaufenthalte werden überwacht und gefördert

Die zuständige Stelle überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 BBiG in geeigneter Weise.

Rechtsgrundlage § 76 Abs. 3 BBiG

Acht-Wochen-Regel

Mehr als acht Wochen erfordern einen abgestimmten Plan

Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist nach § 76 Abs. 3 BBiG ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

Rechtsgrundlage § 76 Abs. 3 BBiG

„Mehr als acht Wochen“ genau lesen

Das Gesetz sagt nicht „ab vier Wochen“ und auch nicht „ab acht Wochen“.

Die besondere Planpflicht des § 76 Abs. 3 BBiG knüpft an einen Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen an.

Keine Begriffsverwechslung

Abstimmungsplan ist nicht dasselbe wie eine pauschale Genehmigungspflicht

§ 76 Abs. 3 BBiG formuliert, dass bei einem Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich ist.

Für Prüfungsantworten sollte deshalb nicht ohne weitere Rechtsgrundlage behauptet werden, jeder Auslandsaufenthalt müsse von der Kammer förmlich „genehmigt“ werden.

Handwerk

Im Handwerk enthält die HwO eine Parallelregelung

Für den Handwerksbereich enthält § 41a Abs. 3 HwO eine entsprechende Regelung.

Die Handwerkskammer überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten. Bei einem Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen ist ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

Handwerksordnung § 41a Abs. 3 HwO

Vertragsbezug

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gehören in die Vertragsabfassung

§ 11 Abs. 1 BBiG verlangt, dass die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in der Vertragsabfassung angegeben werden.

Wird ein wesentlicher Vertragsinhalt später geändert, gelten die Regeln zur Vertragsabfassung nach § 11 Abs. 3 BBiG entsprechend.

Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts sind außerdem nach §§ 35 und 36 BBiG gegenüber der zuständigen Stelle relevant.

Ausbildungsziel

Der ausländische Partner braucht konkrete Lernziele

Ein ausländischer Partnerbetrieb kann nur dann zielgerichtet ausbilden, wenn klar ist, welche Kompetenzen während des Aufenthalts entwickelt werden sollen.

Vorab sollte geklärt werden:

  • Welche Berufsbildpositionen oder Kompetenzen sollen vermittelt werden?
  • Welche realen Arbeitsaufgaben eignen sich dafür?
  • Wer betreut den Auszubildenden vor Ort?
  • Welche Arbeitsmittel und Systeme werden genutzt?
  • Wie wird der Lernfortschritt dokumentiert?
  • Wie erfolgt die Rückmeldung an den deutschen Ausbildungsbetrieb?
Ausbilderlogik:
Erst Lernziel bestimmen, dann Zielland und Partner auswählen – nicht umgekehrt.

Ausbildungssysteme

Berufsbildung ist international unterschiedlich organisiert

Nicht jedes Land organisiert berufliche Bildung nach demselben Modell wie Deutschland.

Unterschiede können beispielsweise bestehen bei:

Lernorten

Der Anteil betrieblicher, schulischer oder sonstiger Lernorte kann unterschiedlich sein.

Verantwortlichkeiten

Staat, Unternehmen, Schulen und Sozialpartner können unterschiedliche Rollen besitzen.

Qualifikationen

Abschlussarten und Qualifikationsstrukturen sind nicht automatisch mit deutschen Ausbildungsabschlüssen identisch.

Arbeitsplatzlernen

Umfang und Organisation des Lernens im Betrieb unterscheiden sich zwischen Ländern.

Das Gastland muss nicht das deutsche Ausbildungssystem kopieren

Entscheidend für den deutschen Auslandsabschnitt ist, ob die geplanten Tätigkeiten geeignet sind, zum Ausbildungsziel des deutschen Berufsausbildungsverhältnisses beizutragen.

Chancen

Was kann ein gut geplanter Auslandsabschnitt leisten?

Fachliche Erfahrung

Andere betriebliche Verfahren, Technologien, Märkte oder Arbeitsorganisationen können kennengelernt werden.

Sprachkompetenz

Berufliche Kommunikation in einer anderen Sprache kann praktisch erprobt werden.

Interkulturelle Kompetenz

Zusammenarbeit mit Menschen aus anderen kulturellen und organisatorischen Kontexten kann Reflexionsfähigkeit fördern.

Selbstständigkeit

Neue Arbeits- und Lebenssituationen können Eigenverantwortung und Problemlösefähigkeit fördern.

Risiken

International ist nicht automatisch ausbildungswirksam

Unpassende Tätigkeiten

Der Auszubildende arbeitet zwar im Ausland, entwickelt aber nicht die vorgesehenen Kompetenzen.

Unklare Betreuung

Zuständigkeiten zwischen deutschem Ausbildungsbetrieb und Partnerbetrieb sind nicht festgelegt.

Sprachliche Hürden

Sicherheitsanweisungen, Arbeitsaufträge oder Feedback werden nicht ausreichend verstanden.

Organisatorische Risiken

Einreise, Aufenthalt, Versicherung, Finanzierung, Unterkunft oder lokale Rahmenbedingungen wurden zu spät geprüft.

Förderzusage ersetzt keine Gesamtplanung

Auch wenn ein Aufenthalt finanziell gefördert wird, müssen Ausbildungsqualität, Betreuung und die weiteren rechtlichen beziehungsweise organisatorischen Rahmenbedingungen gesondert sichergestellt werden.

Berufsschule

Schulische Anforderungen müssen mitgeplant werden

Ein Auslandsaufenthalt hebt bestehende schulrechtliche Anforderungen nicht automatisch auf.

Berufsschulpflicht und organisatorische Regelungen richten sich nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht und den zuständigen schulischen Stellen.

Keine bundesweite Zustimmungspflicht erfinden

Es wäre zu pauschal zu behaupten, für jeden Auslandsaufenthalt müsse nach dem BBiG stets die Berufsschule eine bundesrechtlich vorgeschriebene „Genehmigung“ erteilen.

Schulrechtliche Anforderungen müssen vielmehr für den konkreten Ausbildungsort und die konkrete Situation geprüft werden.

Erasmus+

Europäische Mobilität in der Berufsbildung fördern

Erasmus+ bietet Fördermöglichkeiten für Lernmobilität in der beruflichen Bildung.

Die Nationale Agentur beim BIBB informiert über aktuelle Zielländer, Mobilitätsformen, Antragstellung und Förderbedingungen.

AusbildungWeltweit

Fördermöglichkeiten außerhalb des Erasmus+-Programmbereichs

Das Bundesprogramm AusbildungWeltweit fördert praxisorientierte Auslandsaufenthalte während der beruflichen Ausbildung in Zielländern, die nicht durch Erasmus+ abgedeckt werden.

Antragsberechtigt können nach den aktuellen Programmbedingungen unter anderem Ausbildungsbetriebe, berufliche Schulen, Kammern und andere Einrichtungen der Berufsbildung sein.

Förderbedingungen sind kein statisches Prüfungswissen

Fördersätze, Antragsfristen, förderfähige Aufenthaltsdauern und Zielländer können sich ändern.

Für reale Planungen muss deshalb immer der aktuelle Programmstand geprüft werden.

Beratung

Mobilitätsberatung kann die Planung erheblich erleichtern

Die Nationale Agentur beim BIBB verweist auf ein Netzwerk von Erasmus+-Beraterinnen und -Beratern für die Berufsbildung.

Dazu gehören unter anderem Mobilitätsberaterinnen und -berater bei Kammern sowie weitere regionale Beratungsstellen.

Dokumentation

Erworbene Kompetenzen sichtbar machen

Der Europass-Mobilitätsnachweis kann Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen dokumentieren, die während einer organisierten Mobilitätserfahrung im europäischen Ausland erworben wurden.

Er kann beispielsweise berufliche Aufgaben, arbeitsbezogene Kompetenzen, Sprachkenntnisse, digitale Kompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten beschreiben.

Europass ersetzt nicht automatisch den Ausbildungsnachweis

Der Europass-Mobilitätsnachweis dokumentiert eine Mobilitätserfahrung und dabei erworbene Kompetenzen.

Die Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 BBiG ist davon zu unterscheiden.

Planungsmodell

Neun Fragen vor einem Auslandsabschnitt

1. Ausbildungsziel:
Welche Kompetenz soll im Ausland entwickelt werden?

2. Eignung des Partners:
Kann der ausländische Betrieb diese Kompetenz vermitteln?

3. Dauer:
Wie lang ist der Aufenthalt und wie verhält er sich zur Viertel-Regel?

4. Zuständige Stelle:
Muss insbesondere wegen einer Dauer von mehr als acht Wochen ein Plan abgestimmt werden?

5. Vertrag:
Ist die externe Ausbildungsmaßnahme korrekt in der Vertragsabfassung berücksichtigt?

6. Berufsschule:
Welche schulischen und landesrechtlichen Anforderungen sind zu beachten?

7. Organisation:
Sind Einreise, Versicherung, Unterkunft, Sicherheit und Ansprechpartner geklärt?

8. Finanzierung:
Kommen Erasmus+, AusbildungWeltweit oder andere aktuelle Programme in Betracht?

9. Dokumentation:
Wie werden Tätigkeiten, Lernfortschritt und erworbene Kompetenzen dokumentiert?

Praxisfall

Zwölf Wochen Ausland – was muss geprüft werden?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

International tätiger technischer Ausbildungsbetrieb

Eine Auszubildende in einem dreijährigen Ausbildungsberuf soll für zwölf Wochen bei einem Partnerunternehmen in Spanien arbeiten.

Dort soll sie an einem echten Kundenprojekt mitarbeiten und Kompetenzen erwerben, die ihrer deutschen Ausbildungsordnung zugeordnet werden können.

Der Ausbildungsleiter sagt: „Zwölf Wochen sind weniger als ein Viertel von drei Jahren. Dann müssen wir nichts weiter beachten.“

Diese Schlussfolgerung ist falsch.

Ausbildungsziel

Der Aufenthalt muss dem Ausbildungsziel dienen. Die vorgesehene Projektarbeit muss deshalb fachlich zugeordnet werden.

Dauer

Zwölf Wochen liegen zwar deutlich unter neun Monaten, dem Viertel einer dreijährigen Ausbildungsdauer.

Zuständige Stelle

Zwölf Wochen sind mehr als acht Wochen. Damit ist nach § 76 Abs. 3 BBiG ein abgestimmter Plan erforderlich.

Weitere Planung

Vertragsbezug, Berufsschule, Betreuung, Finanzierung, Organisation und Dokumentation sind ebenfalls zu klären.

Zweiter Praxisfall

Auslandsaufenthalt ohne Ausbildungsinhalt

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Ein Unternehmen möchte einem Auszubildenden zwei Monate Aufenthalt in einer ausländischen Niederlassung ermöglichen.

Dort soll er jedoch ausschließlich allgemeine Hilfstätigkeiten erledigen, die keinen erkennbaren Bezug zu seiner Ausbildungsordnung besitzen.

Die Begründung lautet: „Auslandserfahrung ist immer automatisch Ausbildung.“

Das ist nicht überzeugend. § 2 Abs. 3 BBiG verlangt, dass der Aufenthalt dem Ausbildungsziel dient.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sind falsch oder zu pauschal

„Ausbildung im Ausland ist nach dem BBiG nicht möglich.“

Falsch. § 2 Abs. 3 BBiG sieht sie ausdrücklich vor.

„Jeder Auslandsaufenthalt während der Ausbildung zählt automatisch als Ausbildungszeit im Ausland.“

Falsch. Der Auslandsabschnitt muss dem Ausbildungsziel dienen.

„Das Gesetz sagt: maximal exakt ein Viertel, ohne Ausnahme.“

Zu pauschal. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 BBiG lautet, dass die Gesamtdauer ein Viertel nicht überschreiten soll.

„Bei verkürzter Ausbildung berechnet sich das Viertel aus der individuellen verkürzten Dauer.“

Falsch. Das Gesetz verweist auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer.

„Erst ab vier Monaten braucht die zuständige Stelle einen Plan.“

Falsch. § 76 Abs. 3 BBiG nennt einen Ausbildungsabschnitt von mehr als acht Wochen.

„Jeder Auslandsaufenthalt muss von der IHK genehmigt werden.“

Falsch beziehungsweise zu pauschal. Zuständigkeit und gesetzliche Anforderungen müssen konkret geprüft werden. Bei mehr als acht Wochen verlangt das BBiG einen abgestimmten Plan.

„Im Handwerk gilt § 76 BBiG einfach unverändert.“

Zu pauschal. Für die Überwachung von Auslandsaufenthalten enthält § 41a Abs. 3 HwO eine Parallelregelung für die Handwerkskammer.

„Europass Mobilität ersetzt automatisch den Ausbildungsnachweis.“

Falsch. Der Mobilitätsnachweis dokumentiert Auslandserfahrungen und Kompetenzen; die gesetzliche Pflicht zum Ausbildungsnachweis ist davon zu unterscheiden.

Selbsttest

Selbsttest: Ausbildungsabschnitte im Ausland

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen auf Grundlage des aktuellen Rechtsstands.

1 Unter welcher zentralen Voraussetzung können Teile der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 BBiG im Ausland durchgeführt werden?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Aussage zur Dauer von Ausbildungsabschnitten im Ausland entspricht dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Wie groß ist ein Viertel der Ausbildungsdauer bei einem Ausbildungsberuf mit einer laut Ausbildungsordnung dreijährigen Dauer?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Ein dreijähriger Ausbildungsberuf wurde individuell auf zweieinhalb Jahre verkürzt. Welche Dauer ist Bezugsgröße der Viertel-Regel des § 2 Abs. 3 BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Wann verlangt § 76 Abs. 3 BBiG einen mit der zuständigen Stelle abgestimmten Plan?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

6 Welche Aussage gilt für den Handwerksbereich?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Welche Punkte sollten vor einem Ausbildungsabschnitt im Ausland geklärt werden?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

8 Welche Aussage zu Erasmus+ ist am saubersten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Wozu dient der Europass-Mobilitätsnachweis?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Ein Auszubildender soll zwölf Wochen in einem ausländischen Partnerbetrieb lernen. Welche Aussage ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Ausbildungsnachweis

Gesetzliche Pflicht zum Führen des Ausbildungsnachweises.

§ 13 BBiG →

Europass Mobilität

Dokumentation von Kompetenzen aus Mobilitätserfahrungen.

Europass →

Berufsbildungssysteme in Europa

Ländervergleiche und Informationen zu europäischen Berufsbildungssystemen.

Cedefop →