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HF2 · Kapitel 2

Mitwirkung und Mitbestimmung in der Berufsbildung berücksichtigen

Betriebliche Ausbildung ist nicht ausschließlich Sache von Geschäftsführung und Ausbilder. Je nach Betrieb, Dienststelle und konkreter Entscheidung bestehen Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte verschiedener Interessenvertretungen.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung betrieblicher Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen.

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt insbesondere Betriebs- beziehungsweise Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte.

Außerdem sollen Beteiligungsrechte bei Auswahl und Einstellung von Auszubildenden sowie bei Durchführung und Beendigung der Ausbildung beachtet werden.

Begriffe

Mitwirkung ist nicht automatisch Mitbestimmung

Beteiligungsrechte besitzen unterschiedliche rechtliche Intensität. Deshalb sollte nicht jede Beteiligung pauschal als „Mitbestimmung“ bezeichnet werden.

Information

Eine Interessenvertretung erhält die für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen.

Beratung / Mitwirkung

Die Interessenvertretung wird einbezogen, kann beraten, Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen.

Mitbestimmung

Eine Maßnahme kann in gesetzlich geregelten Fällen nicht allein vom Arbeitgeber entschieden werden. Bei fehlender Einigung kann teilweise die Einigungsstelle entscheiden.

Prüfungsregel

Immer die konkrete Rechtsgrundlage prüfen. Aus der Aussage „Der Betriebsrat ist beteiligt“ folgt noch nicht, dass ihm in diesem Punkt ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Betriebsrat

§§ 96 bis 98 BetrVG: abgestufte Rechte in der Berufsbildung

§ 96 BetrVG

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern.

Auf Verlangen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln und Fragen der Berufsbildung mit ihm beraten.

§ 97 BetrVG

Über Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung ist mit dem Betriebsrat zu beraten.

Unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 besitzt der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.

§ 98 BetrVG

Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

§ 97 Abs. 2 BetrVG

Ein besonderes Mitbestimmungsrecht bei Qualifikationsbedarf

Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, durch die sich Tätigkeiten verändern und reichen die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr aus, besitzt der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.

Rechtsgrundlage § 97 Abs. 2 BetrVG

Nicht verallgemeinern

§ 97 Abs. 2 ist kein grenzenloses Mitbestimmungsrecht bei jeder denkbaren Bildungsentscheidung.

Das Gesetz nennt konkrete Voraussetzungen: Veränderung der Tätigkeit und daraus entstehender Qualifikationsbedarf.

Durchführung

§ 98 BetrVG betrifft die betriebliche Bildungsmaßnahme selbst

§ 98 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen hat.

Kommt im Anwendungsbereich des Absatzes 1 keine Einigung zustande, entscheidet nach § 98 Abs. 4 die Einigungsstelle.

Ausbildungspersonal

Auch die Person des Ausbilders kann betriebsverfassungsrechtlich relevant sein

Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung betrieblicher Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die erforderliche persönliche oder fachliche, insbesondere berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

Rechtsgrundlage § 98 Abs. 2 BetrVG

Betriebsrat bestellt den Ausbilder nicht automatisch selbst

§ 98 Abs. 2 gibt dem Betriebsrat ein konkretes Widerspruchs- beziehungsweise Abberufungsverlangen unter den dort genannten Voraussetzungen.

Daraus folgt nicht, dass der Betriebsrat selbst Arbeitgeberfunktion übernimmt und den Ausbilder bestellt.

Auswahlrichtlinien

Auswahlkriterien können mitbestimmungspflichtig sein

Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen nach § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.

Das kann auch für systematische betriebliche Auswahlrichtlinien im Zusammenhang mit der Einstellung von Auszubildenden relevant sein.

Rechtsgrundlage § 95 BetrVG

§ 95 Abs. 2a stellt inzwischen ausdrücklich klar, dass die Regelungen auch gelten, wenn bei der Aufstellung solcher Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz eingesetzt wird.

Einstellung

§ 99 BetrVG: Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Einstellung unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen und seine Zustimmung zur geplanten Maßnahme einholen.

Rechtsgrundlage § 99 Abs. 1 BetrVG

Schwellenwert beachten

Die Beteiligung nach § 99 BetrVG darf nicht ohne die gesetzliche Voraussetzung auf jeden Betrieb übertragen werden.

§ 99 Abs. 1 nennt Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Beendigung

Auch bei Kündigungen ist der Betriebsrat zu beteiligen

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören.

Der Arbeitgeber muss ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Rechtsgrundlage § 102 Abs. 1 BetrVG
Wichtig:
Die besonderen materiell-rechtlichen Kündigungsregeln eines Berufsausbildungsverhältnisses werden später in HF2.5 und HF4 nochmals gesondert behandelt.

JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt besondere Belange

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden unter den Voraussetzungen des BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

Rechtsgrundlage § 60 BetrVG

Maßnahmen anregen

Die JAV kann beim Betriebsrat Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung.

Vorschriften überwachen

Sie überwacht die Durchführung zugunsten der vertretenen Beschäftigten geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Anregungen aufnehmen

Sie nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen und wirkt beim Betriebsrat auf deren Erledigung hin.

Information

Der Betriebsrat muss die JAV zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten.

JAV und Betriebsrat

Die JAV ist keine zweite, unabhängige Betriebsratsorganisation

Die JAV kann zu Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Bei Angelegenheiten, die die von ihr vertretenen Personen besonders betreffen, besitzt die gesamte JAV ein Teilnahmerecht.

Soweit Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend diesen Personenkreis betreffen, besitzen die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.

Rechtsgrundlage § 67 BetrVG

Nicht gleichsetzen

Die JAV besitzt wichtige eigene Aufgaben und Beteiligungsrechte. Trotzdem gelten nicht automatisch alle Rechte des Betriebsrats unmittelbar auch für die JAV.

Schutz der Interessenvertretung

JAV-Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden

Mitglieder unter anderem des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Rechtsgrundlage § 78 BetrVG

Schwerbehindertenvertretung

Bei Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen entsteht eine eigene Beteiligungsebene

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Der Arbeitgeber muss sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.

Situationsbezogen prüfen

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht pauschal bei jeder Ausbildungsentscheidung jedes Auszubildenden zu beteiligen.

Entscheidend ist insbesondere, ob eine Angelegenheit einen schwerbehinderten Menschen oder diese Beschäftigtengruppe berührt.

Öffentlicher Dienst

Betriebsrat und Personalrat nicht verwechseln

Das Betriebsverfassungsgesetz ist nicht das universelle Beteiligungsgesetz für jede Organisation.

Im öffentlichen Dienst gelten Personalvertretungsgesetze. Für Bundesdienststellen ist beispielsweise das Bundespersonalvertretungsgesetz maßgeblich; daneben bestehen Personalvertretungsgesetze der Länder.

Personalrat

Das Bundespersonalvertretungsgesetz weist dem Personalrat allgemeine Aufgaben zu, darunter die Überwachung zugunsten der Beschäftigten geltender Vorschriften und die Zusammenarbeit mit der JAV.

JAV im Bundesdienst

Auch das BPersVG enthält eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung mit Aufgaben insbesondere auf dem Gebiet der Berufsbildung.

Bundesrecht ist nicht automatisch Landesrecht

Das BPersVG ist hier ein Beispiel für Bundesdienststellen. Bei Landes- oder Kommunaldienststellen muss das jeweils einschlägige Personalvertretungsrecht geprüft werden.

Gleichstellung

Auch Gleichstellungsbeauftragte können relevant sein

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt neben den klassischen Arbeitnehmer- und Personalvertretungen ausdrücklich auch Gleichstellungsbeauftragte.

Welche konkrete Beteiligung besteht, hängt jedoch von der jeweils anwendbaren gesetzlichen oder organisatorischen Grundlage ab.

Keine universelle Zuständigkeit erfinden

Es wäre falsch, aus der bloßen Existenz einer Gleichstellungsbeauftragten für jeden Betrieb dieselben Rechte abzuleiten.

Vor einer konkreten Entscheidung muss die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage geprüft werden.

Praxisfall

Eine Ausbildungsentscheidung kann mehrere Beteiligungsrechte auslösen

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Mittelständischer Servicebetrieb

Ein Unternehmen mit 85 wahlberechtigten Beschäftigten und bestehendem Betriebsrat möchte drei neue Auszubildende einstellen.

Gleichzeitig wird ein standardisiertes Auswahlverfahren für künftige Einstellungen eingeführt.

Die Geschäftsführung argumentiert: „Auszubildende sind Sache der Ausbildungsabteilung. Der Betriebsrat hat damit nichts zu tun.“

Diese Aussage ist zu pauschal.

Je nach konkretem Vorgang können beispielsweise Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, die Beteiligung an der Einstellung nach § 99 BetrVG und später Beteiligungsrechte bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG relevant werden.

Methodische Konsequenz

Nicht zuerst fragen: „Hat der Betriebsrat Mitbestimmung – ja oder nein?“

Zuerst muss die konkrete Maßnahme identifiziert werden: Auswahlrichtlinie, Einstellung, Bildungsmaßnahme, Durchführung, Bestellung des Ausbildungspersonals oder Kündigung.

Erst danach wird die passende Rechtsgrundlage bestimmt.

Prüfungssystematik

So lösen Sie Beteiligungsfragen

1. Welche Maßnahme liegt vor?
Planung, Auswahlrichtlinie, Einstellung, Durchführung, Bestellung eines Ausbilders oder Beendigung?

2. Welche Interessenvertretung existiert?
Betriebsrat, Personalrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung oder eine weitere gesetzlich vorgesehene Stelle?

3. Welches Gesetz ist anwendbar?
Beispielsweise BetrVG, Personalvertretungsrecht oder SGB IX.

4. Welches Beteiligungsniveau besteht?
Information, Beratung, Vorschlagsrecht, Anhörung, Zustimmung oder Mitbestimmung?

5. Gibt es Schwellenwerte oder Voraussetzungen?
Beispielsweise § 99 BetrVG mit seinem gesetzlichen Unternehmensschwellenwert.

Prüfungsfallen

Diese Pauschalaussagen sind gefährlich

„Der Betriebsrat entscheidet über jede Ausbildungsfrage.“

Falsch. Beteiligungsrechte unterscheiden sich nach Maßnahme und Rechtsgrundlage.

„§ 97 BetrVG bedeutet immer Mitbestimmung.“

Falsch. Absatz 1 enthält Beratung; das Mitbestimmungsrecht des Absatzes 2 setzt besondere Voraussetzungen voraus.

„§ 99 gilt in jedem Betrieb.“

Falsch. Die Vorschrift enthält einen gesetzlichen Schwellenwert.

„Die JAV besitzt automatisch alle Rechte des Betriebsrats.“

Falsch. Sie hat eigene Aufgaben und gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeiten.

„Betriebsrat und Personalrat sind dasselbe.“

Falsch. Für Dienststellen des öffentlichen Dienstes gelten Personalvertretungsgesetze.

„Die Schwerbehindertenvertretung ist bei jedem Azubi immer beteiligt.“

Zu pauschal. Maßgeblich ist, ob eine Angelegenheit schwerbehinderte Menschen berührt.

Selbsttest

Selbsttest: Mitwirkung und Mitbestimmung

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Welche Aussage zu § 97 BetrVG ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Aussage enthält § 98 Abs. 1 BetrVG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Ein Unternehmen mit regelmäßig 85 wahlberechtigten Arbeitnehmern möchte einen Auszubildenden einstellen. Ein Betriebsrat besteht. Welche Vorschrift ist für die personelle Einzelmaßnahme besonders relevant?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Welche Aussage zu betrieblichen Auswahlrichtlinien ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Aufgaben besitzt die JAV nach § 70 BetrVG?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

6 Welche Aussage zur JAV und zu Betriebsratssitzungen ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Wann ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX besonders einzubeziehen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Aussage zum öffentlichen Dienst ist fachlich am saubersten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Ein Arbeitgeber möchte einen persönlich und fachlich ungeeigneten Ausbilder bestellen. Welche Aussage trifft zu?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Was ist bei einer Kündigung zu beachten, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primärquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Schwerbehindertenvertretung

Aufgaben sowie Unterrichtungs- und Anhörungsrechte.

§ 178 SGB IX →