Information
Eine Interessenvertretung erhält die für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen.
HF2 · Kapitel 2
Betriebliche Ausbildung ist nicht ausschließlich Sache von Geschäftsführung und Ausbilder. Je nach Betrieb, Dienststelle und konkreter Entscheidung bestehen Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte verschiedener Interessenvertretungen.
Prüfungswissen
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung betrieblicher Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen.
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt insbesondere Betriebs- beziehungsweise Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte.
Außerdem sollen Beteiligungsrechte bei Auswahl und Einstellung von Auszubildenden sowie bei Durchführung und Beendigung der Ausbildung beachtet werden.
Begriffe
Beteiligungsrechte besitzen unterschiedliche rechtliche Intensität. Deshalb sollte nicht jede Beteiligung pauschal als „Mitbestimmung“ bezeichnet werden.
Eine Interessenvertretung erhält die für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen.
Die Interessenvertretung wird einbezogen, kann beraten, Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen.
Eine Maßnahme kann in gesetzlich geregelten Fällen nicht allein vom Arbeitgeber entschieden werden. Bei fehlender Einigung kann teilweise die Einigungsstelle entscheiden.
Immer die konkrete Rechtsgrundlage prüfen. Aus der Aussage „Der Betriebsrat ist beteiligt“ folgt noch nicht, dass ihm in diesem Punkt ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Betriebsrat
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern.
Auf Verlangen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln und Fragen der Berufsbildung mit ihm beraten.
Über Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung ist mit dem Betriebsrat zu beraten.
Unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 besitzt der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.
Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
§ 97 Abs. 2 BetrVG
Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, durch die sich Tätigkeiten verändern und reichen die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr aus, besitzt der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.
§ 97 Abs. 2 ist kein grenzenloses Mitbestimmungsrecht bei jeder denkbaren Bildungsentscheidung.
Das Gesetz nennt konkrete Voraussetzungen: Veränderung der Tätigkeit und daraus entstehender Qualifikationsbedarf.
Durchführung
§ 98 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen hat.
Kommt im Anwendungsbereich des Absatzes 1 keine Einigung zustande, entscheidet nach § 98 Abs. 4 die Einigungsstelle.
Ausbildungspersonal
Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung betrieblicher Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die erforderliche persönliche oder fachliche, insbesondere berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
§ 98 Abs. 2 gibt dem Betriebsrat ein konkretes Widerspruchs- beziehungsweise Abberufungsverlangen unter den dort genannten Voraussetzungen.
Daraus folgt nicht, dass der Betriebsrat selbst Arbeitgeberfunktion übernimmt und den Ausbilder bestellt.
Auswahlrichtlinien
Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen nach § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.
Das kann auch für systematische betriebliche Auswahlrichtlinien im Zusammenhang mit der Einstellung von Auszubildenden relevant sein.
§ 95 Abs. 2a stellt inzwischen ausdrücklich klar, dass die Regelungen auch gelten, wenn bei der Aufstellung solcher Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz eingesetzt wird.
Einstellung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Einstellung unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen und seine Zustimmung zur geplanten Maßnahme einholen.
Die Beteiligung nach § 99 BetrVG darf nicht ohne die gesetzliche Voraussetzung auf jeden Betrieb übertragen werden.
§ 99 Abs. 1 nennt Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Beendigung
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören.
Der Arbeitgeber muss ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
JAV
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden unter den Voraussetzungen des BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Die JAV kann beim Betriebsrat Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung.
Sie überwacht die Durchführung zugunsten der vertretenen Beschäftigten geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Sie nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen und wirkt beim Betriebsrat auf deren Erledigung hin.
Der Betriebsrat muss die JAV zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten.
JAV und Betriebsrat
Die JAV kann zu Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Bei Angelegenheiten, die die von ihr vertretenen Personen besonders betreffen, besitzt die gesamte JAV ein Teilnahmerecht.
Soweit Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend diesen Personenkreis betreffen, besitzen die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
Die JAV besitzt wichtige eigene Aufgaben und Beteiligungsrechte. Trotzdem gelten nicht automatisch alle Rechte des Betriebsrats unmittelbar auch für die JAV.
Schutz der Interessenvertretung
Mitglieder unter anderem des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Der Arbeitgeber muss sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht pauschal bei jeder Ausbildungsentscheidung jedes Auszubildenden zu beteiligen.
Entscheidend ist insbesondere, ob eine Angelegenheit einen schwerbehinderten Menschen oder diese Beschäftigtengruppe berührt.
Öffentlicher Dienst
Das Betriebsverfassungsgesetz ist nicht das universelle Beteiligungsgesetz für jede Organisation.
Im öffentlichen Dienst gelten Personalvertretungsgesetze. Für Bundesdienststellen ist beispielsweise das Bundespersonalvertretungsgesetz maßgeblich; daneben bestehen Personalvertretungsgesetze der Länder.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz weist dem Personalrat allgemeine Aufgaben zu, darunter die Überwachung zugunsten der Beschäftigten geltender Vorschriften und die Zusammenarbeit mit der JAV.
Auch das BPersVG enthält eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung mit Aufgaben insbesondere auf dem Gebiet der Berufsbildung.
Das BPersVG ist hier ein Beispiel für Bundesdienststellen. Bei Landes- oder Kommunaldienststellen muss das jeweils einschlägige Personalvertretungsrecht geprüft werden.
Gleichstellung
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt neben den klassischen Arbeitnehmer- und Personalvertretungen ausdrücklich auch Gleichstellungsbeauftragte.
Welche konkrete Beteiligung besteht, hängt jedoch von der jeweils anwendbaren gesetzlichen oder organisatorischen Grundlage ab.
Es wäre falsch, aus der bloßen Existenz einer Gleichstellungsbeauftragten für jeden Betrieb dieselben Rechte abzuleiten.
Vor einer konkreten Entscheidung muss die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage geprüft werden.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Unternehmen mit 85 wahlberechtigten Beschäftigten und bestehendem Betriebsrat möchte drei neue Auszubildende einstellen.
Gleichzeitig wird ein standardisiertes Auswahlverfahren für künftige Einstellungen eingeführt.
Die Geschäftsführung argumentiert: „Auszubildende sind Sache der Ausbildungsabteilung. Der Betriebsrat hat damit nichts zu tun.“
Diese Aussage ist zu pauschal.
Je nach konkretem Vorgang können beispielsweise Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, die Beteiligung an der Einstellung nach § 99 BetrVG und später Beteiligungsrechte bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG relevant werden.
Nicht zuerst fragen: „Hat der Betriebsrat Mitbestimmung – ja oder nein?“
Zuerst muss die konkrete Maßnahme identifiziert werden: Auswahlrichtlinie, Einstellung, Bildungsmaßnahme, Durchführung, Bestellung des Ausbildungspersonals oder Kündigung.
Erst danach wird die passende Rechtsgrundlage bestimmt.
Prüfungssystematik
1. Welche Maßnahme liegt vor?
Planung, Auswahlrichtlinie, Einstellung, Durchführung,
Bestellung eines Ausbilders oder Beendigung?
2. Welche Interessenvertretung existiert?
Betriebsrat, Personalrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung
oder eine weitere gesetzlich vorgesehene Stelle?
3. Welches Gesetz ist anwendbar?
Beispielsweise BetrVG, Personalvertretungsrecht oder SGB IX.
4. Welches Beteiligungsniveau besteht?
Information, Beratung, Vorschlagsrecht, Anhörung,
Zustimmung oder Mitbestimmung?
5. Gibt es Schwellenwerte oder Voraussetzungen?
Beispielsweise § 99 BetrVG mit seinem gesetzlichen
Unternehmensschwellenwert.
Prüfungsfallen
Falsch. Beteiligungsrechte unterscheiden sich nach Maßnahme und Rechtsgrundlage.
Falsch. Absatz 1 enthält Beratung; das Mitbestimmungsrecht des Absatzes 2 setzt besondere Voraussetzungen voraus.
Falsch. Die Vorschrift enthält einen gesetzlichen Schwellenwert.
Falsch. Sie hat eigene Aufgaben und gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeiten.
Falsch. Für Dienststellen des öffentlichen Dienstes gelten Personalvertretungsgesetze.
Zu pauschal. Maßgeblich ist, ob eine Angelegenheit schwerbehinderte Menschen berührt.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primärquellen
Beteiligung betrieblicher Interessenvertretungen als AEVO-Kompetenz.
Förderung, Einrichtungen, Maßnahmen und Durchführung der Berufsbildung.
Auswahlrichtlinien und personelle Einzelmaßnahmen.
Errichtung, Teilnahme und allgemeine Aufgaben.
Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung.
Aufgaben sowie Unterrichtungs- und Anhörungsrechte.
Beispiel Bundesdienst: Personalrat und JAV.
Offizielle Konkretisierung des Kompetenzbereichs 2.2.