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HF2 · Kapitel 3

Kooperationsbedarf ermitteln und Lernorte abstimmen

Berufsausbildung funktioniert selten innerhalb einer einzigen organisatorischen Einheit. Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, zuständige Stelle und gegebenenfalls weitere Partner müssen ihre Aufgaben, Inhalte und Abläufe so koordinieren, dass für Auszubildende ein zusammenhängender Lernprozess entsteht.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Handlungsfeld 2.3 verlangt, den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen.

Der aktuelle Rahmenplan des BIBB nennt hierzu insbesondere die Sicherstellung der Lernortkooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule, bedarfsgerechte Kooperation mit außer- und überbetrieblichen Partnern sowie Aufbau und Nutzung von Kooperationsnetzwerken.

Gesetzlicher Grundsatz

Lernorte sollen zusammenwirken

Das Berufsbildungsgesetz nennt betriebliche, schulische und außerbetriebliche Berufsbildung als unterschiedliche Lernortbereiche.

Anschließend formuliert § 2 Abs. 2 BBiG ausdrücklich: Die Lernorte wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen.

Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 und 2 BBiG
Merksatz:
Zwei Lernorte nebeneinander ergeben noch keine gute Lernortkooperation. Kooperation bedeutet, Informationen, Inhalte, Zeitabläufe und Lernprozesse sinnvoll aufeinander zu beziehen.

Bedarf ermitteln

Wann entsteht Kooperationsbedarf?

Kooperation ist kein Selbstzweck. Zunächst muss geklärt werden, welches Ausbildungsproblem gemeinsam besser gelöst werden kann.

Inhalte fehlen im Betrieb

Bestimmte vorgeschriebene Kompetenzen können im eigenen Betrieb nicht oder nicht vollständig vermittelt werden.

Lernorte müssen abgestimmt werden

Betriebliche Ausbildungsabschnitte und Berufsschulunterricht sollen inhaltlich und organisatorisch möglichst sinnvoll zusammenspielen.

Unterstützungsbedarf entsteht

Ein Auszubildender benötigt beispielsweise Beratung, Förderung oder weitere Unterstützung, für die externe Stellen einbezogen werden können.

Übergänge müssen organisiert werden

Berufsorientierung, Einstieg in Ausbildung, externe Ausbildungsabschnitte oder andere Übergänge erfordern häufig mehrere beteiligte Institutionen.

Berufsschule

Zentraler Partner im dualen System

Im dualen System sind Betrieb und Berufsschule zentrale Lernorte mit unterschiedlichen, aufeinander bezogenen Aufgaben.

Eine sinnvolle Zusammenarbeit kann helfen, Theorie und betriebliche Praxis stärker miteinander zu verbinden und Doppelungen oder problematische zeitliche Verschiebungen frühzeitig zu erkennen.

Ordnungsmittel

Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan sind abgestimmt

Für anerkannte Ausbildungsberufe werden Ausbildungsrahmenplan und schulischer Rahmenlehrplan im Neuordnungsverfahren inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt.

Das BIBB weist darauf hin, dass diese Zuordnung in einer sogenannten Entsprechungsliste dokumentiert wird.

Dort werden betriebliche Ausbildungsinhalte den Lernfeldern des schulischen Rahmenlehrplans gegenübergestellt.

Entsprechungsliste ≠ betrieblicher Ausbildungsplan

Die Entsprechungsliste verdeutlicht Zusammenhänge zwischen betrieblicher und schulischer Ordnungsebene.

Der betriebliche Ausbildungsplan bleibt dagegen die konkrete Umsetzung der Ausbildungsordnung im einzelnen Ausbildungsbetrieb.

Organisation

Was sollten Betrieb und Berufsschule abstimmen?

Inhalte

Welche beruflichen Themen werden aktuell im Betrieb beziehungsweise in der Schule behandelt?

Zeitabläufe

Wie passen Blockunterricht, betriebliche Einsatzplanung und externe Ausbildungsabschnitte zusammen?

Lernstand

Wo bestehen Lernschwierigkeiten, besondere Stärken oder Unterstützungsbedarfe?

Projekte

Können betriebliche Problemstellungen, Projekte oder Lernsituationen sinnvoll miteinander verbunden werden?

Diese Punkte sind didaktische Beispiele. § 2 BBiG schreibt keinen universellen monatlichen Besprechungsplan zwischen Betrieb und Schule vor.

Berufsschulzeit

Organisatorische Kooperation muss die Freistellung beachten

Ausbildende müssen Auszubildende für den Berufsschulunterricht freistellen.

§ 15 BBiG enthält außerdem Regelungen zur Anrechnung von Berufsschulzeiten, zu bestimmten Berufsschultagen und zum Blockunterricht.

Rechtsgrundlage § 15 BBiG

Betriebliche Planung kann Schulpflichten nicht verdrängen

Ein wichtiger Kundenauftrag oder eine knappe Personaldecke hebt die gesetzlichen Freistellungsregelungen nicht auf.

Zuständige Stelle

Kooperationspartner für Beratung und Überwachung

Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen.

Rechtsgrundlage § 76 Abs. 1 BBiG

Sie ist damit beispielsweise ein wichtiger Ansprechpartner, wenn Unsicherheit über betriebliche Eignung, Ausbildungsgestaltung oder externe Ausbildungsabschnitte besteht.

Zuständige Stelle ≠ Berufsschule

Beide gehören zum Berufsbildungssystem, haben aber unterschiedliche gesetzliche Aufgaben.

Die zuständige Stelle ersetzt nicht den schulischen Lernort, und die Berufsschule übernimmt nicht automatisch die Überwachungs- und Beratungsfunktion nach § 76 BBiG.

Externe Ausbildungsabschnitte

Fehlende betriebliche Inhalte können außerhalb vermittelt werden

Kann eine Ausbildungsstätte bestimmte erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig vermitteln, kann sie dennoch geeignet sein, wenn diese Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Rechtsgrundlage § 27 Abs. 2 BBiG

Eine Ausbildungsordnung kann darüber hinaus vorsehen, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn die Berufsausbildung dies erfordert.

Verbundausbildung

Mehrere Partner können gemeinsam Ausbildungsleistungen erbringen

Das BBiG regelt die Verbundausbildung ausdrücklich. Mehrere natürliche oder juristische Personen können zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden zusammenwirken.

Voraussetzung ist, dass die Verantwortung sowohl für die einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch für die gesamte Ausbildungszeit sichergestellt ist.

Rechtsgrundlage § 10 Abs. 5 BBiG
Prüfungsmerksatz:
Zusammenarbeit bedeutet nicht Verantwortungsfreiheit. Auch im Verbund muss eindeutig sein, wer für welchen Ausbildungsabschnitt und für den Gesamtverlauf verantwortlich ist.

Modelle

Verbundausbildung kann unterschiedlich organisiert sein

Das BIBB beschreibt in der Ausbildungspraxis mehrere verbreitete Organisationsformen.

Leitbetrieb mit Partnerbetrieben

Ein Leitbetrieb steuert die Ausbildung, während bestimmte Ausbildungsabschnitte bei Partnerbetrieben stattfinden.

Konsortium

Mehrere Ausbildungsbetriebe arbeiten zusammen und übernehmen arbeitsteilig Ausbildungsabschnitte.

Ausbildungsverein

Ausbildungsaufgaben werden über eine vereinsrechtlich organisierte Kooperation koordiniert.

Auftragsausbildung

Einzelne Ausbildungsabschnitte werden an einen anderen Betrieb oder einen Bildungsträger zur Durchführung übertragen.

Begriffe nicht künstlich gegeneinander stellen

Der AEVO-Rahmenplan nennt Auftragsausbildung und Verbundausbildung als Beispiele für Formen der Ausbildungskooperation.

In der BIBB-Praxisdarstellung wird die betriebliche Auftragsausbildung zugleich als eine mögliche Variante eines Ausbildungsverbundes beschrieben.

Deshalb sollte man nicht behaupten, beide Begriffe seien in jeder Verwendung zwingend vollständig gegensätzlich.

Überbetriebliche Ausbildung

Ergänzung der betrieblichen Ausbildung

Überbetriebliche Ausbildungsstätten können betriebliche Ausbildung ergänzen, beispielsweise wenn bestimmte technische Verfahren, Maschinen oder Lerninhalte im einzelnen Betrieb nicht ausreichend verfügbar sind.

Das BIBB weist darauf hin, dass Ausbildungszeiten in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur betrieblichen Ausbildungszeit zählen.

Außerbetriebliche Partner

Außerbetriebliche Berufsbildung ist ein eigener Lernortbereich

Das BBiG nennt neben Betrieb und Berufsschule auch sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG

Je nach Ausbildungssituation können deshalb auch Bildungsträger oder andere geeignete Einrichtungen Teil des Kooperationsnetzes sein.

Agentur für Arbeit

Partner bei Beratung, Berufsorientierung und Unterstützung

Der AEVO-Rahmenplan nennt die Agentur für Arbeit ausdrücklich als möglichen Kooperationspartner.

Nach § 29 SGB III bietet die Agentur jungen Menschen und Erwachsenen Berufsberatung sowie Arbeitgebern Arbeitsmarkt- einschließlich Qualifizierungsberatung an.

Rechtsgrundlage § 29 SGB III

Die Berufsberatung umfasst unter anderem Informationen und Rat zur Berufswahl, zu beruflicher Bildung, Ausbildungsstellensuche und Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Agentur für Arbeit hat außerdem Berufsorientierung durchzuführen und dabei über Berufe, Anforderungen, Bildungswege und Arbeitsmarktentwicklungen zu informieren.

Jugendberufsagenturen

Regionales Netzwerk statt neue Superbehörde

Auch Jugendberufsagenturen werden im aktuellen AEVO-Rahmenplan als mögliche Netzwerkpartner genannt.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind Jugendberufsagenturen Arbeitsbündnisse, in denen verschiedene Träger ihre Angebote für junge Menschen am Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit koordinieren.

Typische Partner sind beispielsweise Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe; regional können Schulen und weitere Institutionen hinzukommen.

Bundesagentur für Arbeit Jugendberufsagenturen

Keine eigenständige Behörde erfinden

Jugendberufsagenturen sind nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit keine rechtlich selbstständigen Institutionen mit eigenem Haushalt und eigenem Personal.

Verantwortlich bleiben die jeweils beteiligten Träger. Außerdem unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung regional.

Digitales Netzwerk

Kooperation kann auch digital organisiert werden

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich auch digitale Kooperationsnetzwerke.

Digitale Mittel können beispielsweise eingesetzt werden für:

Termin- und Ablaufkoordination

Abstimmung von Ausbildungsabschnitten, Blockunterricht oder externen Lernphasen.

Projektabstimmung

Gemeinsame Planung von Lernprojekten zwischen Betrieb und weiteren Lernorten.

Informationsaustausch

Austausch notwendiger organisatorischer und ausbildungsbezogener Informationen.

Dokumentation

Transparenz darüber, welche Ausbildungsabschnitte an welchem Lernort stattfinden.

Digital heißt nicht grenzenloser Datenaustausch

Auch bei digitaler Zusammenarbeit dürfen personenbezogene Daten nicht beliebig zwischen Kooperationspartnern verteilt werden.

Umfang und Rechtsgrundlage eines Datenaustauschs müssen gesondert geprüft werden. Datenschutz wird in HF2.4 bei Auswahlverfahren nochmals vertieft.

Kooperationsvereinbarung

Wer macht was, wann und mit welcher Verantwortung?

Je umfangreicher die Zusammenarbeit, desto wichtiger ist eine klare organisatorische Vereinbarung.

Eine belastbare Abstimmung klärt beispielsweise:

  • welche Ausbildungsinhalte der Partner übernimmt,
  • wann der Ausbildungsabschnitt stattfindet,
  • wer dort verantwortlich ausbildet,
  • welche Lernziele erreicht werden sollen,
  • wie Lernfortschritte zurückgemeldet werden,
  • welche Arbeits- und Ausbildungsmittel benötigt werden,
  • wie bei Ausfall oder Änderungen reagiert wird,
  • wer organisatorische Ansprechpartner sind.

Diese Punkte sind eine SemaTrain-Praxisstruktur. Das BBiG schreibt hierfür kein universelles Vertragsformular für sämtliche Kooperationsformen vor.

Praxisfall

Ein Ausbildungsinhalt fehlt im eigenen Betrieb

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Technischer Ausbildungsbetrieb

Ein mittelständischer Betrieb kann den überwiegenden Teil eines anerkannten Ausbildungsberufs selbst vermitteln.

Ein verbindlicher Ausbildungsbereich kommt wegen der Spezialisierung des Unternehmens jedoch im eigenen Arbeitsprozess nicht vor.

Der Ausbilder hat nun mehrere Fragen zu klären:

  • Welche Inhalte fehlen konkret?
  • Welcher externe Partner kann sie qualitätsgerecht vermitteln?
  • Wann passt der externe Abschnitt in den Ausbildungsplan?
  • Wer trägt während dieses Abschnitts Verantwortung?
  • Wie wird das Lernergebnis an den Stammbetrieb zurückgemeldet?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, ist aus einem bloßen externen Einsatz eine planmäßig koordinierte Ausbildungskooperation geworden.

Zweiter Praxisfall

Betrieb und Schule behandeln Themen zeitlich versetzt

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Im Betrieb soll ein Auszubildender bereits früh eine komplexere Kundenaufgabe bearbeiten.

Der Ausbilder stellt fest, dass zentrale theoretische Grundlagen laut schulischer Planung erst einige Wochen später behandelt werden.

Daraus folgt nicht, dass eine Seite automatisch „falsch geplant“ hat.

Sinnvoll ist zunächst ein Austausch über Lernstand, Inhalte und mögliche Anpassungen. Gegebenenfalls kann der Betrieb vorbereitende Lernschritte einbauen oder die Reihenfolge betrieblicher Aufgaben anpassen.

Kooperation ≠ Weisungsrecht

Lernortkooperation bedeutet nicht, dass der Ausbildungsbetrieb den schulischen Unterrichtsplan einseitig bestimmt oder die Berufsschule den betrieblichen Ausbildungsplan vollständig vorgibt.

Es geht um sinnvolle Abstimmung zwischen unterschiedlichen Verantwortungsbereichen.

Prüfungssystematik

So ermitteln Sie Kooperationsbedarf

1. Ausbildungsziel prüfen
Welche Kompetenzen müssen vermittelt werden?

2. Eigene Möglichkeiten prüfen
Was kann der Betrieb selbst leisten?

3. Lücke oder Abstimmungsbedarf bestimmen
Fehlen Inhalte, Ressourcen, Beratung, zeitliche Abstimmung oder Unterstützung?

4. Passenden Partner auswählen
Berufsschule, zuständige Stelle, Partnerbetrieb, Bildungsträger, Agentur für Arbeit oder anderes Netzwerk?

5. Verantwortung und Inhalte vereinbaren
Wer vermittelt was, wann und mit welchem Ziel?

6. Ergebnis kontrollieren
Hat die Zusammenarbeit tatsächlich zum vorgesehenen Kompetenzerwerb beigetragen?

Prüfungsfallen

Diese Pauschalaussagen vermeiden

„Betrieb und Berufsschule arbeiten unabhängig voneinander.“

Falsch. § 2 Abs. 2 BBiG fordert ausdrücklich Lernortkooperation.

„Die Berufsschule ersetzt fehlende betriebliche Ausbildungsinhalte automatisch.“

Falsch. Schulischer und betrieblicher Lernort besitzen unterschiedliche Aufgaben. Fehlende betriebliche Inhalte müssen planmäßig abgesichert werden.

„Ein spezialisierter Betrieb darf grundsätzlich nicht ausbilden.“

Zu pauschal. § 27 Abs. 2 BBiG ermöglicht externe Ausbildungsmaßnahmen, wenn Inhalte intern nicht vollständig vermittelt werden können.

„Verbundausbildung bedeutet, dass niemand mehr Gesamtverantwortung trägt.“

Falsch. § 10 Abs. 5 BBiG verlangt ausdrücklich, dass die Verantwortung für einzelne Abschnitte und die gesamte Ausbildungszeit sichergestellt ist.

„Jugendberufsagenturen sind eine eigene Bundesbehörde.“

Falsch. Sie sind regional ausgestaltete Kooperationsbündnisse verschiedener Träger.

„Die zuständige Stelle und die Berufsschule haben dieselbe Aufgabe.“

Falsch. Die zuständige Stelle hat nach § 76 BBiG insbesondere Überwachungs- und Beratungsaufgaben.

Selbsttest

Selbsttest: Kooperation und Lernorte

Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.

1 Was verlangt § 3 Abs. 2 Nr. 3 AEVO?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Aussage enthält § 2 Abs. 2 BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Ein Betrieb kann einen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalt nicht selbst vermitteln. Welche Aussage trifft zu?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Welche Anforderung stellt § 10 Abs. 5 BBiG an die Verbundausbildung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Kooperationspartner nennt der aktuelle AEVO-Rahmenplan für Handlungsfeld 2.3 beispielhaft?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

6 Welche Aussage zur zuständigen Stelle ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Was ist eine Jugendberufsagentur nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Aussage zur Entsprechungsliste ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Welche Aussage zur Agentur für Arbeit ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Welche Aussage beschreibt gute Lernortkooperation am besten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

Lernorte

Betriebliche, schulische und außerbetriebliche Berufsbildung sowie Lernortkooperation.

§ 2 BBiG →

Verbundausbildung

Gesetzliche Grundlage für das Zusammenwirken mehrerer Partner im Ausbildungsverbund.

§ 10 Abs. 5 BBiG →

Zuständige Stelle

Überwachung und Beratung in der Berufsbildung.

§ 76 BBiG →