Inhalte fehlen im Betrieb
Bestimmte vorgeschriebene Kompetenzen können im eigenen Betrieb nicht oder nicht vollständig vermittelt werden.
HF2 · Kapitel 3
Berufsausbildung funktioniert selten innerhalb einer einzigen organisatorischen Einheit. Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, zuständige Stelle und gegebenenfalls weitere Partner müssen ihre Aufgaben, Inhalte und Abläufe so koordinieren, dass für Auszubildende ein zusammenhängender Lernprozess entsteht.
Prüfungswissen
Handlungsfeld 2.3 verlangt, den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen.
Der aktuelle Rahmenplan des BIBB nennt hierzu insbesondere die Sicherstellung der Lernortkooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule, bedarfsgerechte Kooperation mit außer- und überbetrieblichen Partnern sowie Aufbau und Nutzung von Kooperationsnetzwerken.
Gesetzlicher Grundsatz
Das Berufsbildungsgesetz nennt betriebliche, schulische und außerbetriebliche Berufsbildung als unterschiedliche Lernortbereiche.
Anschließend formuliert § 2 Abs. 2 BBiG ausdrücklich: Die Lernorte wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen.
Bedarf ermitteln
Kooperation ist kein Selbstzweck. Zunächst muss geklärt werden, welches Ausbildungsproblem gemeinsam besser gelöst werden kann.
Bestimmte vorgeschriebene Kompetenzen können im eigenen Betrieb nicht oder nicht vollständig vermittelt werden.
Betriebliche Ausbildungsabschnitte und Berufsschulunterricht sollen inhaltlich und organisatorisch möglichst sinnvoll zusammenspielen.
Ein Auszubildender benötigt beispielsweise Beratung, Förderung oder weitere Unterstützung, für die externe Stellen einbezogen werden können.
Berufsorientierung, Einstieg in Ausbildung, externe Ausbildungsabschnitte oder andere Übergänge erfordern häufig mehrere beteiligte Institutionen.
Berufsschule
Im dualen System sind Betrieb und Berufsschule zentrale Lernorte mit unterschiedlichen, aufeinander bezogenen Aufgaben.
Eine sinnvolle Zusammenarbeit kann helfen, Theorie und betriebliche Praxis stärker miteinander zu verbinden und Doppelungen oder problematische zeitliche Verschiebungen frühzeitig zu erkennen.
Ordnungsmittel
Für anerkannte Ausbildungsberufe werden Ausbildungsrahmenplan und schulischer Rahmenlehrplan im Neuordnungsverfahren inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt.
Das BIBB weist darauf hin, dass diese Zuordnung in einer sogenannten Entsprechungsliste dokumentiert wird.
Dort werden betriebliche Ausbildungsinhalte den Lernfeldern des schulischen Rahmenlehrplans gegenübergestellt.
Die Entsprechungsliste verdeutlicht Zusammenhänge zwischen betrieblicher und schulischer Ordnungsebene.
Der betriebliche Ausbildungsplan bleibt dagegen die konkrete Umsetzung der Ausbildungsordnung im einzelnen Ausbildungsbetrieb.
Organisation
Welche beruflichen Themen werden aktuell im Betrieb beziehungsweise in der Schule behandelt?
Wie passen Blockunterricht, betriebliche Einsatzplanung und externe Ausbildungsabschnitte zusammen?
Wo bestehen Lernschwierigkeiten, besondere Stärken oder Unterstützungsbedarfe?
Können betriebliche Problemstellungen, Projekte oder Lernsituationen sinnvoll miteinander verbunden werden?
Diese Punkte sind didaktische Beispiele. § 2 BBiG schreibt keinen universellen monatlichen Besprechungsplan zwischen Betrieb und Schule vor.
Berufsschulzeit
Ausbildende müssen Auszubildende für den Berufsschulunterricht freistellen.
§ 15 BBiG enthält außerdem Regelungen zur Anrechnung von Berufsschulzeiten, zu bestimmten Berufsschultagen und zum Blockunterricht.
Ein wichtiger Kundenauftrag oder eine knappe Personaldecke hebt die gesetzlichen Freistellungsregelungen nicht auf.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen.
Sie ist damit beispielsweise ein wichtiger Ansprechpartner, wenn Unsicherheit über betriebliche Eignung, Ausbildungsgestaltung oder externe Ausbildungsabschnitte besteht.
Beide gehören zum Berufsbildungssystem, haben aber unterschiedliche gesetzliche Aufgaben.
Die zuständige Stelle ersetzt nicht den schulischen Lernort, und die Berufsschule übernimmt nicht automatisch die Überwachungs- und Beratungsfunktion nach § 76 BBiG.
Externe Ausbildungsabschnitte
Kann eine Ausbildungsstätte bestimmte erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig vermitteln, kann sie dennoch geeignet sein, wenn diese Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Eine Ausbildungsordnung kann darüber hinaus vorsehen, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn die Berufsausbildung dies erfordert.
Verbundausbildung
Das BBiG regelt die Verbundausbildung ausdrücklich. Mehrere natürliche oder juristische Personen können zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden zusammenwirken.
Voraussetzung ist, dass die Verantwortung sowohl für die einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch für die gesamte Ausbildungszeit sichergestellt ist.
Modelle
Das BIBB beschreibt in der Ausbildungspraxis mehrere verbreitete Organisationsformen.
Ein Leitbetrieb steuert die Ausbildung, während bestimmte Ausbildungsabschnitte bei Partnerbetrieben stattfinden.
Mehrere Ausbildungsbetriebe arbeiten zusammen und übernehmen arbeitsteilig Ausbildungsabschnitte.
Ausbildungsaufgaben werden über eine vereinsrechtlich organisierte Kooperation koordiniert.
Einzelne Ausbildungsabschnitte werden an einen anderen Betrieb oder einen Bildungsträger zur Durchführung übertragen.
Der AEVO-Rahmenplan nennt Auftragsausbildung und Verbundausbildung als Beispiele für Formen der Ausbildungskooperation.
In der BIBB-Praxisdarstellung wird die betriebliche Auftragsausbildung zugleich als eine mögliche Variante eines Ausbildungsverbundes beschrieben.
Deshalb sollte man nicht behaupten, beide Begriffe seien in jeder Verwendung zwingend vollständig gegensätzlich.
Überbetriebliche Ausbildung
Überbetriebliche Ausbildungsstätten können betriebliche Ausbildung ergänzen, beispielsweise wenn bestimmte technische Verfahren, Maschinen oder Lerninhalte im einzelnen Betrieb nicht ausreichend verfügbar sind.
Das BIBB weist darauf hin, dass Ausbildungszeiten in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur betrieblichen Ausbildungszeit zählen.
Außerbetriebliche Partner
Das BBiG nennt neben Betrieb und Berufsschule auch sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.
Je nach Ausbildungssituation können deshalb auch Bildungsträger oder andere geeignete Einrichtungen Teil des Kooperationsnetzes sein.
Agentur für Arbeit
Der AEVO-Rahmenplan nennt die Agentur für Arbeit ausdrücklich als möglichen Kooperationspartner.
Nach § 29 SGB III bietet die Agentur jungen Menschen und Erwachsenen Berufsberatung sowie Arbeitgebern Arbeitsmarkt- einschließlich Qualifizierungsberatung an.
Die Berufsberatung umfasst unter anderem Informationen und Rat zur Berufswahl, zu beruflicher Bildung, Ausbildungsstellensuche und Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Agentur für Arbeit hat außerdem Berufsorientierung durchzuführen und dabei über Berufe, Anforderungen, Bildungswege und Arbeitsmarktentwicklungen zu informieren.
Jugendberufsagenturen
Auch Jugendberufsagenturen werden im aktuellen AEVO-Rahmenplan als mögliche Netzwerkpartner genannt.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind Jugendberufsagenturen Arbeitsbündnisse, in denen verschiedene Träger ihre Angebote für junge Menschen am Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit koordinieren.
Typische Partner sind beispielsweise Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe; regional können Schulen und weitere Institutionen hinzukommen.
Jugendberufsagenturen sind nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit keine rechtlich selbstständigen Institutionen mit eigenem Haushalt und eigenem Personal.
Verantwortlich bleiben die jeweils beteiligten Träger. Außerdem unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung regional.
Digitales Netzwerk
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich auch digitale Kooperationsnetzwerke.
Digitale Mittel können beispielsweise eingesetzt werden für:
Abstimmung von Ausbildungsabschnitten, Blockunterricht oder externen Lernphasen.
Gemeinsame Planung von Lernprojekten zwischen Betrieb und weiteren Lernorten.
Austausch notwendiger organisatorischer und ausbildungsbezogener Informationen.
Transparenz darüber, welche Ausbildungsabschnitte an welchem Lernort stattfinden.
Auch bei digitaler Zusammenarbeit dürfen personenbezogene Daten nicht beliebig zwischen Kooperationspartnern verteilt werden.
Umfang und Rechtsgrundlage eines Datenaustauschs müssen gesondert geprüft werden. Datenschutz wird in HF2.4 bei Auswahlverfahren nochmals vertieft.
Kooperationsvereinbarung
Je umfangreicher die Zusammenarbeit, desto wichtiger ist eine klare organisatorische Vereinbarung.
Diese Punkte sind eine SemaTrain-Praxisstruktur. Das BBiG schreibt hierfür kein universelles Vertragsformular für sämtliche Kooperationsformen vor.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein mittelständischer Betrieb kann den überwiegenden Teil eines anerkannten Ausbildungsberufs selbst vermitteln.
Ein verbindlicher Ausbildungsbereich kommt wegen der Spezialisierung des Unternehmens jedoch im eigenen Arbeitsprozess nicht vor.
Der Ausbilder hat nun mehrere Fragen zu klären:
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, ist aus einem bloßen externen Einsatz eine planmäßig koordinierte Ausbildungskooperation geworden.
Zweiter Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Im Betrieb soll ein Auszubildender bereits früh eine komplexere Kundenaufgabe bearbeiten.
Der Ausbilder stellt fest, dass zentrale theoretische Grundlagen laut schulischer Planung erst einige Wochen später behandelt werden.
Daraus folgt nicht, dass eine Seite automatisch „falsch geplant“ hat.
Sinnvoll ist zunächst ein Austausch über Lernstand, Inhalte und mögliche Anpassungen. Gegebenenfalls kann der Betrieb vorbereitende Lernschritte einbauen oder die Reihenfolge betrieblicher Aufgaben anpassen.
Lernortkooperation bedeutet nicht, dass der Ausbildungsbetrieb den schulischen Unterrichtsplan einseitig bestimmt oder die Berufsschule den betrieblichen Ausbildungsplan vollständig vorgibt.
Es geht um sinnvolle Abstimmung zwischen unterschiedlichen Verantwortungsbereichen.
Prüfungssystematik
1. Ausbildungsziel prüfen
Welche Kompetenzen müssen vermittelt werden?
2. Eigene Möglichkeiten prüfen
Was kann der Betrieb selbst leisten?
3. Lücke oder Abstimmungsbedarf bestimmen
Fehlen Inhalte, Ressourcen, Beratung,
zeitliche Abstimmung oder Unterstützung?
4. Passenden Partner auswählen
Berufsschule, zuständige Stelle,
Partnerbetrieb, Bildungsträger,
Agentur für Arbeit oder anderes Netzwerk?
5. Verantwortung und Inhalte vereinbaren
Wer vermittelt was, wann und mit welchem Ziel?
6. Ergebnis kontrollieren
Hat die Zusammenarbeit tatsächlich
zum vorgesehenen Kompetenzerwerb beigetragen?
Prüfungsfallen
Falsch. § 2 Abs. 2 BBiG fordert ausdrücklich Lernortkooperation.
Falsch. Schulischer und betrieblicher Lernort besitzen unterschiedliche Aufgaben. Fehlende betriebliche Inhalte müssen planmäßig abgesichert werden.
Zu pauschal. § 27 Abs. 2 BBiG ermöglicht externe Ausbildungsmaßnahmen, wenn Inhalte intern nicht vollständig vermittelt werden können.
Falsch. § 10 Abs. 5 BBiG verlangt ausdrücklich, dass die Verantwortung für einzelne Abschnitte und die gesamte Ausbildungszeit sichergestellt ist.
Falsch. Sie sind regional ausgestaltete Kooperationsbündnisse verschiedener Träger.
Falsch. Die zuständige Stelle hat nach § 76 BBiG insbesondere Überwachungs- und Beratungsaufgaben.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primär- und Fachquellen
Kooperationsbedarf und Abstimmung mit den Kooperationspartnern.
Betriebliche, schulische und außerbetriebliche Berufsbildung sowie Lernortkooperation.
Gesetzliche Grundlage für das Zusammenwirken mehrerer Partner im Ausbildungsverbund.
Eignung bei extern vermittelten Ausbildungsinhalten.
Überwachung und Beratung in der Berufsbildung.
Freistellung und Anrechnung.
Beratungsangebot, Berufsberatung und Berufsorientierung.
Offizielle Erläuterung der Bundesagentur für Arbeit.
Betrieb, Berufsschule, Ausbildungsrahmenplan und Entsprechungsliste.
Überbetriebliche Ausbildung und praktische Organisationsformen der Verbundausbildung.
Konkretisierung von Handlungsfeld 2.3.