Ausbildungsordnung
Rechtsverordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf. Sie enthält unter anderem Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.
HF2 · Kapitel 1
Die Ausbildungsordnung gibt den verbindlichen Rahmen vor. Der betriebliche Ausbildungsplan übersetzt diesen Rahmen in die Realität eines konkreten Betriebs: Welche Inhalte werden wann, wo, durch wen und anhand welcher realen Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt?
Prüfungswissen
Handlungsfeld 2 beginnt mit der Fähigkeit, auf Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen.
Dieser soll sich insbesondere an den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientieren.
Der aktuelle Rahmenplan konkretisiert diese Kompetenz: Ausbildungsrahmenplan und betriebliche Arbeitsprozesse sind miteinander zu verbinden; betriebliche Anforderungen, individuelle Lernvoraussetzungen, unterschiedliche Lernorte und organisatorische Rahmenbedingungen sollen berücksichtigt werden.
Grundlage
Eine Ausbildungsordnung enthält für einen Ausbildungsberuf verbindliche Vorgaben. Zu ihren gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen gehört unter anderem der Ausbildungsrahmenplan.
Das BBiG beschreibt diesen als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Abgrenzung
Rechtsverordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf. Sie enthält unter anderem Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.
Bestandteil der Ausbildungsordnung. Er strukturiert die zu vermittelnden Inhalte sachlich und zeitlich.
Überträgt die verbindlichen Vorgaben auf die konkreten betrieblichen Arbeitsprozesse, Abteilungen, Ausbildungsplätze und Zeiträume.
Betrifft den berufsbezogenen Unterricht an der Berufsschule und ist deshalb nicht mit dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan gleichzusetzen.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist nicht einfach eine unveränderte Kopie des Ausbildungsrahmenplans.
Seine Aufgabe besteht gerade darin, die übergeordneten Vorgaben in die konkrete betriebliche Ausbildung zu übertragen.
Gesetzliche Pflicht
§ 14 BBiG verpflichtet den Ausbildenden dazu, die Berufsausbildung so zu organisieren, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Die Ausbildung muss dafür planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt werden.
Ein Plan, der lediglich festlegt, in welchem Monat ein Auszubildender in welcher Abteilung sitzt, ist pädagogisch noch nicht vollständig.
Entscheidend ist auch, welche Kompetenzen durch welche betrieblichen Tätigkeiten erworben werden sollen.
Aufbau
Welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Berufsbildpositionen sollen vermittelt werden?
In welchem Ausbildungsabschnitt und über welchen Zeitraum sollen die Inhalte erarbeitet werden?
An welchem Arbeitsplatz, in welcher Abteilung oder an welchem externen Lernort findet die Ausbildung statt?
Welche realen Arbeitsaufträge, Geschäftsprozesse, Systeme oder Projekte eignen sich für die Kompetenzentwicklung?
Wer trägt die Verantwortung und welche Fachkräfte wirken an dem Ausbildungsabschnitt mit?
Woran wird erkannt, ob die vorgesehenen Kompetenzen tatsächlich aufgebaut wurden?
Diese Struktur ist eine didaktische Operationalisierung. Das BBiG schreibt kein universelles Tabellenlayout für betriebliche Ausbildungspläne vor.
Arbeitsprozesse
Die AEVO verlangt ausdrücklich, dass sich der betriebliche Ausbildungsplan insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert.
Lerninhalte sollten deshalb möglichst mit realen, für den Beruf relevanten Tätigkeiten verbunden werden.
Statt lediglich „Netzwerktechnik – 4 Wochen“ einzutragen, kann ein Ausbildungsabschnitt beispielsweise an einem vollständigen betrieblichen Prozess ausgerichtet werden:
Kundenanforderung analysieren → technische Lösung planen → System vorbereiten → konfigurieren → testen → dokumentieren → Ergebnis mit dem Kunden abstimmen.
Die konkrete Zuordnung muss natürlich zur jeweils geltenden Ausbildungsordnung des Ausbildungsberufs passen.
Praxis
Fiktives Planungsbeispiel
Im Ausbildungsrahmenplan eines gewählten Ausbildungsberufs ist eine bestimmte berufliche Kompetenz vorgesehen.
Der Ausbilder sucht nun einen betrieblichen Prozess, in dem diese Kompetenz tatsächlich erworben werden kann.
Im Unternehmen eignet sich dafür ein regelmäßig vorkommender Kundenauftrag.
Der Ausbildungsplan ordnet deshalb nicht nur einen Zeitraum zu, sondern beschreibt zusätzlich:
Individuelle Voraussetzungen
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan verlangt, individuelle Lernvoraussetzungen bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans zu berücksichtigen.
Unterschiedliche Vorerfahrungen können deshalb Einfluss auf Reihenfolge, Unterstützung, Übungsumfang oder Komplexität konkreter Lernaufgaben haben.
Verbindliche Ausbildungsinhalte dürfen nicht deshalb ersatzlos gestrichen werden, weil ein Auszubildender sie schwieriger findet.
Angepasst werden können beispielsweise Lernweg, Unterstützung und zeitliche Gestaltung – das Ausbildungsziel bleibt maßgeblich.
Mehrere Lernorte
Ein betrieblicher Ausbildungsplan kann mehrere Lernorte berücksichtigen.
Abteilungen, Arbeitsplätze, Ausbildungswerkstatt, Ausbildungsbüro, Lerninseln oder mobile Arbeitsformen.
Die zeitliche und inhaltliche Abstimmung mit dem zweiten zentralen Lernort ist bei der Ausbildungsplanung zu berücksichtigen.
Vorgesehene überbetriebliche Ausbildungsabschnitte müssen zeitlich in die Gesamtplanung integriert werden.
Werden Inhalte in einem anderen Betrieb vermittelt, muss auch dieser Ausbildungsabschnitt planmäßig eingebunden werden.
Teilzeit
Berufsausbildung kann nach § 7a BBiG in Teilzeit durchgeführt werden. Dabei wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die gesamte Ausbildung oder einen bestimmten Zeitraum vertraglich reduziert.
Die Reduzierung darf höchstens 50 Prozent betragen. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich grundsätzlich entsprechend, höchstens bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer.
Verkürzung und Verlängerung
Auf gemeinsamen Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem muss die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Eine verkürzte Ausbildungsdauer verändert den verfügbaren Zeitrahmen. Das Ausbildungsziel des anerkannten Ausbildungsberufs bleibt jedoch maßgeblich.
Standardberufsbildpositionen
Seit dem 1. August 2021 enthalten neu geregelte und modernisierte Ausbildungsberufe vier modernisierte Standardberufsbildpositionen.
Diese berufsübergreifenden Kompetenzen sollen integrativ mit den berufsspezifischen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
Die modernisierten Positionen gelten verbindlich für Ausbildungsordnungen, die seit dem 1. August 2021 neu oder modernisiert in Kraft getreten sind.
Bei älteren Ausbildungsordnungen ist deshalb die konkrete geltende Ordnung zu prüfen; das BIBB empfiehlt die modernisierten Standards auch dort für die Ausbildungspraxis.
Kontrolle
Der Plan sollte nicht zu Ausbildungsbeginn erstellt und anschließend ungeprüft abgelegt werden.
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan verlangt ausdrücklich, die Umsetzung zu überwachen und den Ausbildungsplan gegebenenfalls anzupassen.
Ein betrieblicher Plan darf flexibel auf reale Bedingungen reagieren. Verbindliche Ausbildungsziele dürfen dabei jedoch nicht willkürlich entfallen.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Der Ausbildungsleiter entwirft für eine neue Auszubildende folgenden Plan:
„Monate 1–3 Einkauf, Monate 4–7 Vertrieb, Monate 8–12 Buchhaltung.“
Diese Übersicht kann ein Teil der Planung sein, reicht als belastbarer betrieblicher Ausbildungsplan aber noch nicht aus.
Es fehlt insbesondere die nachvollziehbare Verbindung zwischen den verbindlichen Ausbildungsinhalten und den konkreten Arbeits- und Geschäftsprozessen der Abteilungen.
Der Plan sollte deshalb beispielsweise ergänzen, welche Berufsbildpositionen in welchem Prozess, an welchem Lernort und durch welche beteiligten Personen vermittelt werden.
„Der Azubi war drei Monate im Einkauf“ beweist allein noch nicht, dass die für diesen Abschnitt vorgesehenen Kompetenzen tatsächlich vermittelt wurden.
Aufenthaltsdauer ist daher nicht dasselbe wie Kompetenzerwerb.
Berufsgruppen-Transfer
Ausbildungsinhalte können beispielsweise mit Kundenprojekten, Supportprozessen, Systembereitstellung oder Softwareentwicklung verbunden werden.
Einkauf, Verkauf, Auftragsabwicklung, Rechnungswesen und Kundenkommunikation können reale Lernprozesse bilden.
Fertigung, Montage, Wartung, Qualitätssicherung und Fehlersuche können Ausbildungsabschnitte strukturieren.
Wareneingang, Lagerung, Kommissionierung, Versand und Bestandskontrolle können mit den Ausbildungsinhalten verknüpft werden.
Prüfungsfallen
Der Ausbildungsrahmenplan ist Teil der Ausbildungsordnung. Der betriebliche Ausbildungsplan überträgt ihn auf den konkreten Betrieb.
Aufenthaltszeiten allein zeigen noch nicht, welche Kompetenzen erworben werden sollen.
Reduzierte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit erfordert eine angepasste Zeitplanung, nicht das beliebige Streichen vorgeschriebener Inhalte.
Auch bei einer verkürzten Dauer muss zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
Die Umsetzung muss überwacht werden. Sachgerechte Anpassungen während der Ausbildung können erforderlich sein.
Ein realer Auftrag wird erst dann zum geeigneten Ausbildungselement, wenn er mit den zu entwickelnden beruflichen Kompetenzen verbunden wird.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Rechtliche Kompetenzbeschreibung für die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans.
Gesetzliche Bestandteile einer Ausbildungsordnung, insbesondere Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplan.
Pflichten des Ausbildenden zur sachlich und zeitlich gegliederten Durchführung.
Teilzeitberufsausbildung sowie Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Verhältnis von Ausbildungsrahmenplan und betrieblichem Ausbildungsplan.
Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Recht sowie Sicherheit und Gesundheit.
Konkretisierung von Handlungsfeld 2.1.