Fachlich-kognitive Voraussetzungen
Beispielsweise grundlegendes Verständnis für beruflich relevante mathematische, sprachliche, technische oder kaufmännische Zusammenhänge.
HF2 · Kapitel 4
Gute Auswahl beginnt nicht mit Bauchgefühl, sondern mit einem nachvollziehbaren Anforderungsprofil. Auswahlkriterien müssen zum Ausbildungsberuf und Betrieb passen, Bewerber fair behandeln und rechtliche Grenzen insbesondere aus AGG und Datenschutz beachten.
Prüfungswissen
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden anwenden können und dabei ausdrücklich deren Verschiedenartigkeit berücksichtigen.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan konkretisiert diesen Kompetenzbereich unter anderem durch:
Grundprinzip
Ein sachgerechtes Auswahlverfahren beginnt mit der Frage, welche Voraussetzungen für das erfolgreiche Erlernen des konkreten Ausbildungsberufs tatsächlich relevant sind.
Die Kriterien sollten sich insbesondere aus Ausbildungsordnung, betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen, Lernanforderungen und organisatorischen Rahmenbedingungen ableiten.
Anforderungsprofil
Beispielsweise grundlegendes Verständnis für beruflich relevante mathematische, sprachliche, technische oder kaufmännische Zusammenhänge.
Ausbildung bedeutet gerade, dass berufliche Handlungskompetenz erst aufgebaut wird. Auswahl darf deshalb nicht so erfolgen, als müsse bereits eine vollständig ausgebildete Fachkraft eingestellt werden.
Beispielsweise situationsgerechte Kommunikation, Kooperation oder verantwortlicher Umgang mit anderen, soweit dies für den Ausbildungsberuf relevant ist.
Auch konkrete Arbeitsabläufe, Kundenkontakte oder organisatorische Anforderungen können sachbezogene Auswahlkriterien begründen.
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, bei Ausbildungsbewerbern bereits Kompetenzen vorauszusetzen, die gerade Gegenstand der Berufsausbildung sein sollen.
Auswahlkriterien müssen deshalb zwischen sinnvollen Eingangsvoraussetzungen und später zu vermittelnden Berufsqualifikationen unterscheiden.
Schulabschluss
Bei dualen Ausbildungsberufen ist rechtlich grundsätzlich kein bestimmter allgemeinbildender Schulabschluss vorgeschrieben.
Ausbildungsbetriebe können jedoch im Rahmen der geltenden Gesetze eigene sachgerechte Anforderungen an Bewerber festlegen. Welche schulischen Abschlüsse in der Praxis häufig erwartet werden, unterscheidet sich nach Beruf und Betrieb.
Aussagen wie „Für jede duale Ausbildung ist mindestens ein Hauptschulabschluss gesetzlich vorgeschrieben“ sind falsch.
Etwas anderes kann für bestimmte andere Bildungswege oder spezielle rechtliche Regelungen gelten.
Schulnoten
Schulnoten können als ein Informationsbaustein in ein Auswahlverfahren einfließen, wenn sie einen sachlichen Bezug zu den Anforderungen besitzen.
Sie bilden jedoch nicht automatisch Motivation, praktische Fähigkeiten, Entwicklungspotenzial, Lernbereitschaft oder berufliche Interessen vollständig ab.
Auswahlverfahren
Der BIBB-Rahmenplan nennt verschiedene mögliche Verfahren. Nicht jedes Verfahren eignet sich für jede Anforderung.
Ermöglichen eine erste strukturierte Sicht auf Bildungsweg, Erfahrungen und Motivation, soweit diese aus den Unterlagen hervorgehen.
Allen Bewerbern können vergleichbare, anforderungsbezogene Fragen gestellt werden.
Kann einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten erfassen, wenn Aufgaben tatsächlich einen Bezug zum Anforderungsprofil besitzen.
Kann zeigen, wie Bewerber Informationen aufnehmen, Probleme bearbeiten oder praktische Aufgaben angehen.
Kann für bestimmte kommunikative oder kooperative Anforderungen Hinweise liefern, wenn Beobachtungskriterien vorab definiert werden.
Ermöglicht beiden Seiten realistischere Einblicke in Tätigkeit, Arbeitsumfeld und Zusammenarbeit.
Strukturierte Auswahl
Vorstellungsgespräche sollten nicht ausschließlich aus spontan wechselnden Fragen bestehen.
Eine strukturierte Vorgehensweise kann beispielsweise umfassen:
Vergleichbarkeit ist wichtig. Trotzdem dürfen sachlich notwendige individuelle Nachfragen gestellt oder angemessene behinderungsbedingte Anpassungen vorgenommen werden.
Heterogenität
Bewerber unterscheiden sich beispielsweise in:
Schulformen, Abschlüssen und bisherigen Lernerfahrungen.
Praktika, Nebenjobs, Projekte oder informell erworbenen Fähigkeiten.
Unterschiedlicher sprachlicher Erfahrung und Entwicklung.
Persönlichen Stärken, Unterstützungsbedarfen und Lebenswegen.
Der Rahmenplan verlangt deshalb eine zielgruppengerechte und klischeefreie Ansprache unter Berücksichtigung von Heterogenität und Inklusion.
AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligungen wegen bestimmter gesetzlich genannter Merkmale.
Bewerber
§ 6 AGG zählt zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte ausdrücklich zum geschützten Personenkreis.
Außerdem gelten Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.
Beschäftigte dürfen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht benachteiligt werden.
Stellenausschreibung
Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Ein Kriterium sollte nicht deshalb verwendet werden, weil „wir das schon immer so gemacht haben“.
Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zur Ausbildung beziehungsweise zu einer rechtlich zulässigen beruflichen Anforderung besteht.
Ausnahmen
Das AGG enthält selbst gesetzliche Ausnahmeregelungen.
Nach § 8 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung wegen eines geschützten Merkmals beispielsweise zulässig sein, wenn dieses Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern Zweck und Anforderung rechtmäßig und angemessen sind.
Aussagen wie „Fragen zu Merkmal X sind immer erlaubt“ oder „Fragen zu Merkmal Y sind ausnahmslos verboten“ können rechtlich zu pauschal sein.
Maßgeblich sind insbesondere Relevanz, konkrete Tätigkeit, gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit.
Vorstellungsgespräch
Eine belastbare Gesprächsfrage sollte helfen, eine vorher definierte Anforderung zu beurteilen.
„Erzählen Sie von einer Situation, in der Sie ein Problem selbstständig lösen mussten. Wie sind Sie vorgegangen?“
Die Frage kann beispielsweise Problemlöseverhalten und Reflexionsfähigkeit sichtbar machen.
Private oder sensible Informationen ohne erkennbaren Bezug zur Entscheidung zu erfragen.
Neben dem AGG ist dabei auch das Datenschutzrecht zu berücksichtigen.
Datenschutz
§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Bewerberinnen und Bewerber gelten nach § 26 Abs. 8 BDSG ausdrücklich als Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift.
DSGVO
Art. 5 DSGVO enthält zentrale Grundsätze für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Bewerberdaten dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage beliebig für andere Zwecke weiterverwendet werden.
Es sollen nur Daten verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck angemessen, erheblich und erforderlich sind.
Personenbezogene Daten sollen nicht ohne sachlichen Grund unbegrenzt gespeichert werden.
Für Bewerbungsunterlagen sollte nicht ohne Prüfung behauptet werden, das Gesetz schreibe ausnahmslos eine bestimmte Anzahl von Monaten als Löschfrist vor.
Maßgeblich sind Zweck, einschlägige Rechtsgrundlagen, mögliche Rechtsansprüche und die konkrete Verarbeitung.
Inklusion
Das SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bestehen außerdem besondere Informations- und Beteiligungsregelungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und weiteren Interessenvertretungen.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Schwerbehindertenvertretung bei einer Bewerbung nicht zu beteiligen ist, wenn der schwerbehinderte Bewerber ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt.
Entscheidend ist, welche Anforderungen für den Ausbildungsberuf tatsächlich wesentlich sind und welche Barrieren gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen reduziert werden können.
Öffentlicher Arbeitgeber
Für öffentliche Arbeitgeber enthält § 165 SGB IX besondere Pflichten.
Bewerben sich schwerbehinderte Menschen auf einen solchen Arbeitsplatz, sind sie grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung kann entfallen, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Die besondere Einladungspflicht aus § 165 SGB IX darf nicht pauschal auf jeden privaten Betrieb übertragen werden.
Bewertungsfehler
Auswahlentscheidungen sind anfällig für systematische Wahrnehmungs- und Denkfehler.
Eine Person erscheint besonders passend, weil sie der auswählenden Person hinsichtlich Biografie, Interessen oder Auftreten ähnlich ist.
Ein früher positiver oder negativer Eindruck führt dazu, dass anschließend vor allem Informationen wahrgenommen werden, die diesen Eindruck bestätigen.
Ein auffälliges einzelnes Merkmal beeinflusst die Gesamtbeurteilung unangemessen stark.
Eine frühe Information, beispielsweise eine einzelne Schulnote, bestimmt die spätere Bewertung stärker, als es sachlich gerechtfertigt wäre.
Digitale Auswahl
Der BIBB-Rahmenplan nennt ausdrücklich auch digitale Verfahren zur Bewerberauswahl.
Werden Bewerbungen softwaregestützt gefiltert, bewertet oder priorisiert, gelten die rechtlichen Anforderungen an diskriminierungsfreie Kriterien und Datenschutz weiterhin.
Bei weitergehenden KI-Systemen können zusätzlich Vorgaben der europäischen KI-Regulierung relevant werden. Wegen der gestaffelten Übergangs- und Anwendungsregelungen ist dabei stets der aktuelle Rechtsstand des konkreten Systems zu prüfen.
Ein digitales Verfahren ist nicht allein deshalb objektiv oder diskriminierungsfrei, weil eine Software statt eines Menschen eine Bewertung erzeugt.
Praktikum
Ein Praktikum kann dem Betrieb helfen, Motivation, Lernverhalten und praktische Interessen besser kennenzulernen.
Gleichzeitig erhält der Bewerber einen realistischeren Eindruck vom Beruf und Ausbildungsbetrieb.
Entscheidungsmatrix
Für mehrere Bewerber kann eine einfache, vorher definierte Bewertungsmatrix helfen, Entscheidungen nachvollziehbarer zu machen.
Beispielhafte Kriterien könnten sein:
Eine Punktzahl von beispielsweise 83 gegenüber 81 beweist nicht automatisch, dass Bewerber A objektiv exakt „zwei Punkte besser“ ist.
Bewertungsmatrizen unterstützen nachvollziehbare Entscheidungen, ersetzen aber keine kritische Prüfung der Kriterien und der zugrunde liegenden Beobachtungen.
Preboarding
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich die Kommunikation zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn.
Dieser Zeitraum kann beispielsweise genutzt werden, um Fragen zu klären und notwendige Informationen zum Ausbildungsstart bereitzustellen.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Betrieb erhält drei Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz.
Bewerber A besitzt die besten Schulnoten, zeigt im Gespräch aber nur geringe Kenntnis des Berufsbilds und wenig Interesse an den tatsächlichen Tätigkeiten.
Bewerber B hat durchschnittliche Noten, kann jedoch nachvollziehbar erklären, warum er den Beruf erlernen möchte, und bearbeitet eine einfache neue Praxisaufgabe strukturiert und lernorientiert.
Bewerber C besitzt bereits praktische Erfahrung, benötigt aber bei einer schriftlichen Aufgabe deutlich mehr Unterstützung.
Eine sachgerechte Entscheidung besteht nun nicht darin, automatisch die beste Zeugnisnote auszuwählen.
Der Betrieb muss die vorher definierten Anforderungen gewichten, mehrere Informationsquellen berücksichtigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.
Prüfungssystematik
1. Ausbildungsberuf analysieren
Welche Anforderungen ergeben sich tatsächlich?
2. Kriterien operationalisieren
Woran kann eine relevante Voraussetzung beobachtet werden?
3. Verfahren auswählen
Gespräch, Test, Praxisaufgabe, Praktikum
oder sinnvolle Kombination?
4. Rechtsprüfung durchführen
AGG, Datenschutz,
Beteiligungsrechte und gegebenenfalls SGB IX beachten.
5. Vergleichbar bewerten
Vorab definierte Kriterien statt spontaner Gesamturteile.
6. Entscheidung dokumentieren
Sachliche Gründe nachvollziehbar festhalten.
7. Kommunikation fortsetzen
Nach Vertragsschluss den Übergang
zum Ausbildungsbeginn aktiv gestalten.
Prüfungsfallen
Falsch. Für die duale Ausbildung besteht grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Schulabschlusszwang.
Falsch. Schulnoten können ein Kriterium sein, bilden aber nicht sämtliche relevanten Voraussetzungen ab.
Falsch. Bewerberinnen und Bewerber werden vom persönlichen Anwendungsbereich ausdrücklich erfasst.
Falsch. Vergleichbarkeit beseitigt nicht AGG- und Datenschutzgrenzen.
Falsch. Die DSGVO verlangt unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
Falsch. Auch digitale Auswahlverfahren können ungeeignete Kriterien oder systematische Verzerrungen enthalten.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit vollständig eigenständig entwickelten Fragen.
Primär- und Fachquellen
Auswahlkriterien, Auswahlverfahren und Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit.
Auswahlverfahren, Heterogenität, Inklusion, AGG, DSGVO und Preboarding.
Geschützte Merkmale und Benachteiligungsverbot.
Persönlicher Anwendungsbereich, berufliche Anforderungen und Stellenausschreibung.
Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Bewerbungs- und Beschäftigungskontext.
Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Rechtsgrundlagen.
Prüf-, Informations- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers.
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zu rechtlichen Zugangsvoraussetzungen.
Zusätzlicher Rechtsrahmen, wenn KI-Systeme in Auswahlprozessen eingesetzt werden.