1. Vertragsparteien
Name und Anschrift von Ausbildendem und Auszubildendem sowie bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzlichen Vertreter.
HF2 · Kapitel 5
Mit der Auswahl eines geeigneten Auszubildenden beginnt die rechtliche Ausgestaltung des Berufsausbildungsverhältnisses. Vertragsinhalt, Probezeit, Vergütung, besondere Anforderungen bei Minderjährigen und die Eintragung bei der zuständigen Stelle müssen korrekt vorbereitet werden.
Prüfungswissen
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen können.
Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt insbesondere Vertragsinhalte, Rechte und Pflichten, Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses, Minderjährige, Jugendarbeitsschutz, Probezeit, Vergütung, Beendigung, Kündigung und Berufsschulanmeldung.
Vertragsgrundlage
§ 10 Abs. 1 BBiG bestimmt: Wer eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt, hat mit ihr einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Auf diesen Vertrag sind grundsätzlich auch die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus Wesen und Zweck der Berufsausbildung oder aus dem BBiG nichts anderes ergibt.
Aktueller Rechtsstand
Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags muss nach dem aktuellen § 11 BBiG in Textform abgefasst werden.
Die Abfassung muss unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung erfolgen.
Die Aussage „Der Berufsausbildungsvertrag muss nach § 11 BBiG zwingend schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgefasst werden“ entspricht nicht mehr der aktuellen Formulierung des Gesetzes.
§ 11 BBiG verwendet heute ausdrücklich den Begriff Textform.
Textform
§ 126b BGB verlangt bei gesetzlicher Textform eine lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Bei elektronischer Vertragsabfassung verlangt § 11 Abs. 2 BBiG zusätzlich, dass die Empfänger das Dokument speichern und ausdrucken können.
Der Ausbildende muss außerdem den Empfang nachweisen.
Vertragsabfassung und Empfangsnachweis sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre aufzubewahren.
Pflichtinhalte
§ 11 Abs. 1 BBiG nennt zwölf Mindestinhalte.
Name und Anschrift von Ausbildendem und Auszubildendem sowie bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzlichen Vertreter.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die angestrebte Berufstätigkeit.
Beginn und vereinbarte Dauer der Berufsausbildung.
Ausbildungsstätte sowie Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit.
Vereinbarte Dauer der Probezeit.
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung sowie gegebenenfalls deren Zusammensetzung.
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.
Dauer des Urlaubs.
Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann.
Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit.
Sie muss nach § 20 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Die häufig aus normalen Arbeitsverhältnissen bekannte sechsmonatige Probezeit darf nicht unkritisch auf den Berufsausbildungsvertrag übertragen werden.
Ausbildungsvergütung
Ausbildende haben eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen.
Rechtsstand 2026
Für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 beginnen, wurden folgende monatliche Mindestbeträge bekannt gemacht:
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
Die Mindestvergütung wird jährlich fortgeschrieben.
Die hier genannten Werte gelten deshalb ausdrücklich für Ausbildungen mit Beginn im Kalenderjahr 2026 und dürfen nicht dauerhaft als zeitlose Beträge auswendig gelernt werden.
Tarifliche Besonderheiten
§ 17 BBiG enthält zusätzliche Regeln zur tarifvertraglichen Vergütung.
Ist der Ausbildende tarifgebunden, kann nach § 17 Abs. 3 BBiG auch eine tarifvertragliche Vergütungsregelung angemessen sein, die die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet.
Ist der Ausbildende nicht tarifgebunden, fällt aber in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, ist eine Vergütung in der Regel nicht angemessen, wenn sie die tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Die Aussage „Unter der veröffentlichten Mindestvergütung ist ausnahmslos jede Ausbildungsvergütung unzulässig“ wäre wegen der gesetzlichen Tarifregelung zu pauschal.
Teilzeit
Bei Teilzeitberufsausbildung kann die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen niedriger ausfallen.
Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf jedoch nicht höher sein als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.
Unzulässige Vereinbarungen
§ 12 BBiG erklärt bestimmte Vereinbarungen ausdrücklich für nichtig.
Eine Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nichtig.
Vertragsstrafen im Berufsausbildungsvertrag sind nach § 12 BBiG nichtig.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung gesetzlicher Schadensersatzansprüche ist nichtig.
Auch die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen ist nichtig.
Auch eine Vereinbarung, die Auszubildende nach Ende der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist grundsätzlich nichtig.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung verpflichten, anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen.
Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den betreffenden Vorschriften des BBiG abweicht, ist nichtig.
Minderjährige
Minderjährige ab sieben Jahren sind nach dem BGB beschränkt geschäftsfähig.
Für eine Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, benötigen sie grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 11 BBiG berücksichtigt dies zusätzlich, indem bei minderjährigen Auszubildenden Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter in die Vertragsabfassung aufzunehmen sind und diese ebenfalls die Vertragsabfassung erhalten.
Jugendarbeitsschutz
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf grundsätzlich nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Das JArbSchG verlangt hier eine ärztliche Erstuntersuchung bei Jugendlichen.
Daraus folgt kein allgemeines gesetzliches Erfordernis, dass jeder Auszubildende für jeden Ausbildungsberuf ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müsste.
Eintragung
Die zuständige Stelle führt für ihren Zuständigkeitsbereich ein Verzeichnis der bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse.
Der Berufsausbildungsvertrag ist dort einzutragen. Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei.
Eintragungsvoraussetzungen
Nach § 35 Abs. 1 BBiG erfolgt die Eintragung, wenn insbesondere:
Antrag
Nach § 36 BBiG muss der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung beantragen.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Beizufügen sind insbesondere eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises.
Handwerk
Für den handwerksrechtlichen Bereich enthält die Handwerksordnung parallele Regelungen.
Die Handwerkskammer führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Lehrlingsrolle.
Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem Ausbildungsbereich.
Im Handwerk ist insbesondere die Handwerkskammer mit der Lehrlingsrolle relevant.
Berufsschule
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich die Anmeldung des Auszubildenden bei der Berufsschule.
Dabei sind jedoch länderspezifische Regelungen zur Berufsschulpflicht und die organisatorischen Vorgaben der zuständigen Schule beziehungsweise Schulverwaltung zu berücksichtigen.
Das BBiG enthält nicht für jede Konstellation eine einheitliche bundesweite Anmeldefrist an einer bestimmten Berufsschule.
Die konkreten schulrechtlichen und organisatorischen Vorgaben müssen am Ausbildungsort geprüft werden.
Rechte und Pflichten
§ 13 BBiG regelt insbesondere Lernpflicht, sorgfältige Ausführung von Aufgaben, Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Weisungen, Betriebsordnung, sorgsamen Umgang mit Mitteln, Verschwiegenheit und Ausbildungsnachweis.
§ 14 BBiG enthält insbesondere Pflichten zur planmäßigen Ausbildung, Bestellung geeigneten Ausbildungspersonals, kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Berufsschulbesuch und Schutz des Auszubildenden.
Beendigung
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungsdauer.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vorher, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Kündigung
Das Berufsausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Eine Kündigung ist nur unter den in § 22 Abs. 2 BBiG genannten Voraussetzungen möglich.
Nach der Probezeit kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Auszubildende können außerdem mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Form der Kündigung
Anders als bei der aktuellen Vertragsabfassung verlangt § 22 Abs. 3 BBiG für die Kündigung ausdrücklich Schriftform.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Bei Kündigungen nach Ablauf der Probezeit müssen außerdem die Kündigungsgründe angegeben werden.
Vertragsabfassung nach § 11 BBiG: Textform.
Kündigung nach § 22 Abs. 3 BBiG: Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen.
Wichtiger Grund
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Weiterarbeit
Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Ordnungswidrigkeiten
§ 101 BBiG enthält Bußgeldtatbestände unter anderem für Verstöße gegen die Pflichten zur Vertragsabfassung und Aushändigung beziehungsweise Übermittlung der Vertragsabfassung.
Auch ein Verstoß gegen die Pflicht, die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtzeitig zu beantragen, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein Betrieb möchte einen 17-jährigen Jugendlichen zum 1. Oktober 2026 einstellen.
Im Vertragsentwurf steht:
Jeder dieser Punkte muss überprüft beziehungsweise korrigiert werden.
Sechs Monate überschreiten die Höchstdauer des § 20 BBiG.
Eine solche Vereinbarung ist nach § 12 BBiG nichtig.
Seine Form gehört inzwischen ausdrücklich zu den Pflichtinhalten nach § 11 BBiG.
Vor Beschäftigungsbeginn sind insbesondere die Anforderungen des JArbSchG an die Erstuntersuchung zu beachten.
Prüfungssystematik
1. Vertragsparteien prüfen
Volljährig oder minderjährig?
Gesetzliche Vertreter erforderlich?
2. Ausbildungsberuf prüfen
Richtige Ausbildungsordnung,
Dauer und Ausbildungsziel?
3. Pflichtinhalte prüfen
Sind alle Angaben des § 11 BBiG vorhanden?
4. Probezeit prüfen
Mindestens ein, höchstens vier Monate?
5. Vergütung prüfen
Angemessenheit, aktueller Mindestbetrag,
Tariflage und jährlicher Anstieg?
6. Minderjährigenschutz prüfen
JArbSchG und Erstuntersuchung?
7. Unzulässige Klauseln prüfen
§ 12 und § 25 BBiG beachten.
8. Vertragsabfassung übermitteln
Textform, gegebenenfalls elektronisch
speicher- und ausdruckbar, Empfang nachweisen.
9. Eintragung beantragen
Zuständige Stelle beziehungsweise
im Handwerk Lehrlingsrolle.
10. Berufsschule organisieren
Länderspezifische und örtliche Vorgaben prüfen.
Prüfungsfallen
Falsch. Der aktuelle § 11 BBiG verlangt für die Vertragsabfassung Textform.
Falsch. § 20 BBiG erlaubt höchstens vier Monate.
Falsch. § 12 BBiG erklärt Vertragsstrafen für nichtig.
Falsch. Die Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die gesetzlichen Vertreter sind zu beachten.
Falsch. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus.
Falsch. 724 Euro gelten im ersten Ausbildungsjahr für Berufsausbildungen mit Beginn im Jahr 2026. Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben.
Falsch. Die zuständige Stelle hängt vom Ausbildungsbereich ab; im Handwerk ist insbesondere die Handwerkskammer relevant.
Falsch. § 36 BBiG verpflichtet den Ausbildenden, sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu beantragen.
Selbsttest
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Primär- und Fachquellen
Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und Eintragung veranlassen.
Vertragsschluss, Textform und Pflichtinhalte.
Vertragsstrafen, Ausbildungskosten und weitere unzulässige Klauseln.
Angemessenheit, Mindestvergütung und Tarifregeln.
Probezeit, reguläres Ende und Kündigung.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Erstuntersuchung.
Verzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen und Antrag.
Parallele Regelungen der Handwerksordnung.
Verstöße gegen Vertrags- und Eintragungspflichten.
Konkretisierung des Kompetenzbereichs 2.5.