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HF2 · Kapitel 5

Den Berufsausbildungsvertrag rechtssicher vorbereiten

Mit der Auswahl eines geeigneten Auszubildenden beginnt die rechtliche Ausgestaltung des Berufsausbildungsverhältnisses. Vertragsinhalt, Probezeit, Vergütung, besondere Anforderungen bei Minderjährigen und die Eintragung bei der zuständigen Stelle müssen korrekt vorbereitet werden.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Ausbilderinnen und Ausbilder sollen den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen können.

Der aktuelle BIBB-Rahmenplan nennt insbesondere Vertragsinhalte, Rechte und Pflichten, Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses, Minderjährige, Jugendarbeitsschutz, Probezeit, Vergütung, Beendigung, Kündigung und Berufsschulanmeldung.

Vertragsgrundlage

Wer Auszubildende einstellt, schließt einen Berufsausbildungsvertrag

§ 10 Abs. 1 BBiG bestimmt: Wer eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt, hat mit ihr einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

Auf diesen Vertrag sind grundsätzlich auch die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus Wesen und Zweck der Berufsausbildung oder aus dem BBiG nichts anderes ergibt.

Aktueller Rechtsstand

Die Vertragsabfassung erfolgt in Textform

Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags muss nach dem aktuellen § 11 BBiG in Textform abgefasst werden.

Die Abfassung muss unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung erfolgen.

Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 BBiG

Alte Lernunterlagen können hier veraltet sein

Die Aussage „Der Berufsausbildungsvertrag muss nach § 11 BBiG zwingend schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgefasst werden“ entspricht nicht mehr der aktuellen Formulierung des Gesetzes.

§ 11 BBiG verwendet heute ausdrücklich den Begriff Textform.

Textform

Was bedeutet Textform?

§ 126b BGB verlangt bei gesetzlicher Textform eine lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.

Rechtsgrundlage § 126b BGB

Bei elektronischer Vertragsabfassung verlangt § 11 Abs. 2 BBiG zusätzlich, dass die Empfänger das Dokument speichern und ausdrucken können.

Der Ausbildende muss außerdem den Empfang nachweisen.

Vertragsabfassung und Empfangsnachweis sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre aufzubewahren.

Pflichtinhalte

Was muss mindestens in die Vertragsabfassung?

§ 11 Abs. 1 BBiG nennt zwölf Mindestinhalte.

1. Vertragsparteien

Name und Anschrift von Ausbildendem und Auszubildendem sowie bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzlichen Vertreter.

2. Art und Ziel

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die angestrebte Berufstätigkeit.

3. Beginn und Dauer

Beginn und vereinbarte Dauer der Berufsausbildung.

4. Ausbildungsorte

Ausbildungsstätte sowie Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

5. Ausbildungszeit

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit.

6. Probezeit

Vereinbarte Dauer der Probezeit.

7. Vergütung

Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung sowie gegebenenfalls deren Zusammensetzung.

8. Überstunden

Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.

9. Urlaub

Dauer des Urlaubs.

10. Kündigung

Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann.

11. Kollektive Regelungen

Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

12. Ausbildungsnachweis

Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.

Vollständige Liste § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG

Probezeit

Mindestens ein Monat, höchstens vier Monate

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit.

Sie muss nach § 20 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Rechtsgrundlage § 20 BBiG

Sechs Monate sind beim Berufsausbildungsverhältnis nicht der gesetzliche Standard

Die häufig aus normalen Arbeitsverhältnissen bekannte sechsmonatige Probezeit darf nicht unkritisch auf den Berufsausbildungsvertrag übertragen werden.

Ausbildungsvergütung

Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich steigen

Ausbildende haben eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen.

Rechtsgrundlage § 17 Abs. 1 BBiG

Rechtsstand 2026

Mindestvergütung bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2026

Für Berufsausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 beginnen, wurden folgende monatliche Mindestbeträge bekannt gemacht:

1. Ausbildungsjahr

724 €

2. Ausbildungsjahr

854 €

3. Ausbildungsjahr

977 €

4. Ausbildungsjahr

1.014 €

Amtliche Bekanntmachung Mindestvergütung 2026

Jahreszahl immer beachten

Die Mindestvergütung wird jährlich fortgeschrieben.

Die hier genannten Werte gelten deshalb ausdrücklich für Ausbildungen mit Beginn im Kalenderjahr 2026 und dürfen nicht dauerhaft als zeitlose Beträge auswendig gelernt werden.

Tarifliche Besonderheiten

Die Mindestvergütung ist rechtlich differenzierter als eine einzige Zahl

§ 17 BBiG enthält zusätzliche Regeln zur tarifvertraglichen Vergütung.

Ist der Ausbildende tarifgebunden, kann nach § 17 Abs. 3 BBiG auch eine tarifvertragliche Vergütungsregelung angemessen sein, die die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet.

Ist der Ausbildende nicht tarifgebunden, fällt aber in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, ist eine Vergütung in der Regel nicht angemessen, wenn sie die tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Deshalb keine übervereinfachte Prüfungsregel

Die Aussage „Unter der veröffentlichten Mindestvergütung ist ausnahmslos jede Ausbildungsvergütung unzulässig“ wäre wegen der gesetzlichen Tarifregelung zu pauschal.

Teilzeit

Auch die Vergütung bei Teilzeitausbildung ist gesondert geregelt

Bei Teilzeitberufsausbildung kann die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen niedriger ausfallen.

Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf jedoch nicht höher sein als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Unzulässige Vereinbarungen

Nicht alles kann wirksam in den Ausbildungsvertrag geschrieben werden

§ 12 BBiG erklärt bestimmte Vereinbarungen ausdrücklich für nichtig.

Ausbildungsentgelt an den Betrieb

Eine Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nichtig.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen im Berufsausbildungsvertrag sind nach § 12 BBiG nichtig.

Schadensersatz ausschließen

Ein Ausschluss oder eine Beschränkung gesetzlicher Schadensersatzansprüche ist nichtig.

Pauschaler Schadensersatz

Auch die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen ist nichtig.

Rechtsgrundlage § 12 BBiG

Auch eine Vereinbarung, die Auszubildende nach Ende der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist grundsätzlich nichtig.

Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung verpflichten, anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzugehen.

Unabdingbarkeit

Gesetzliche Schutzvorschriften können nicht einfach wegvereinbart werden

Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den betreffenden Vorschriften des BBiG abweicht, ist nichtig.

Rechtsgrundlage § 25 BBiG

Minderjährige

Bei Minderjährigen kommen zusätzliche rechtliche Anforderungen hinzu

Minderjährige ab sieben Jahren sind nach dem BGB beschränkt geschäftsfähig.

Für eine Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, benötigen sie grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

Rechtsgrundlage § 107 BGB

§ 11 BBiG berücksichtigt dies zusätzlich, indem bei minderjährigen Auszubildenden Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter in die Vertragsabfassung aufzunehmen sind und diese ebenfalls die Vertragsabfassung erhalten.

Jugendarbeitsschutz

Vor Ausbildungsbeginn kann eine Erstuntersuchung erforderlich sein

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf grundsätzlich nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Rechtsgrundlage § 32 Abs. 1 JArbSchG

Nicht mit einem „Führungszeugnis für Azubis“ verwechseln

Das JArbSchG verlangt hier eine ärztliche Erstuntersuchung bei Jugendlichen.

Daraus folgt kein allgemeines gesetzliches Erfordernis, dass jeder Auszubildende für jeden Ausbildungsberuf ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müsste.

Eintragung

Der Vertrag wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen

Die zuständige Stelle führt für ihren Zuständigkeitsbereich ein Verzeichnis der bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse.

Der Berufsausbildungsvertrag ist dort einzutragen. Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei.

Rechtsgrundlage § 34 BBiG

Eintragungsvoraussetzungen

Die zuständige Stelle prüft mehr als nur das Vertragsformular

Nach § 35 Abs. 1 BBiG erfolgt die Eintragung, wenn insbesondere:

  • der Berufsausbildungsvertrag dem BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht,
  • persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen,
  • bei Auszubildenden unter 18 Jahren die erforderliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung zur Einsicht vorgelegt wird.
Rechtsgrundlage § 35 Abs. 1 BBiG

Antrag

Der Ausbildende muss die Eintragung unverzüglich beantragen

Nach § 36 BBiG muss der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung beantragen.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Beizufügen sind insbesondere eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises.

Rechtsgrundlage § 36 Abs. 1 BBiG

Handwerk

Im Handwerk heißt das Verzeichnis Lehrlingsrolle

Für den handwerksrechtlichen Bereich enthält die Handwerksordnung parallele Regelungen.

Die Handwerkskammer führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Lehrlingsrolle.

„IHK trägt jeden Ausbildungsvertrag ein“ ist falsch

Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem Ausbildungsbereich.

Im Handwerk ist insbesondere die Handwerkskammer mit der Lehrlingsrolle relevant.

Berufsschule

Auch die schulische Anmeldung gehört organisatorisch vorbereitet

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich die Anmeldung des Auszubildenden bei der Berufsschule.

Dabei sind jedoch länderspezifische Regelungen zur Berufsschulpflicht und die organisatorischen Vorgaben der zuständigen Schule beziehungsweise Schulverwaltung zu berücksichtigen.

Keine bundesweite Fantasiefrist

Das BBiG enthält nicht für jede Konstellation eine einheitliche bundesweite Anmeldefrist an einer bestimmten Berufsschule.

Die konkreten schulrechtlichen und organisatorischen Vorgaben müssen am Ausbildungsort geprüft werden.

Rechte und Pflichten

Der Vertrag steht nicht isoliert vom Gesetz

Auszubildende

§ 13 BBiG regelt insbesondere Lernpflicht, sorgfältige Ausführung von Aufgaben, Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Weisungen, Betriebsordnung, sorgsamen Umgang mit Mitteln, Verschwiegenheit und Ausbildungsnachweis.

Ausbildende

§ 14 BBiG enthält insbesondere Pflichten zur planmäßigen Ausbildung, Bestellung geeigneten Ausbildungspersonals, kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Berufsschulbesuch und Schutz des Auszubildenden.

Beendigung

Ausbildungsende und Kündigung sind unterschiedliche Sachverhalte

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungsdauer.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vorher, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Rechtsgrundlage § 21 BBiG

Kündigung

Während und nach der Probezeit gelten unterschiedliche Regeln

Während der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit

Eine Kündigung ist nur unter den in § 22 Abs. 2 BBiG genannten Voraussetzungen möglich.

Nach der Probezeit kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Auszubildende können außerdem mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Form der Kündigung

Hier gilt weiterhin Schriftform

Anders als bei der aktuellen Vertragsabfassung verlangt § 22 Abs. 3 BBiG für die Kündigung ausdrücklich Schriftform.

Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bei Kündigungen nach Ablauf der Probezeit müssen außerdem die Kündigungsgründe angegeben werden.

Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 BBiG

Textform und Schriftform nicht verwechseln

Vertragsabfassung nach § 11 BBiG: Textform.

Kündigung nach § 22 Abs. 3 BBiG: Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen.

Wichtiger Grund

Auch für die fristlose Kündigung gilt eine zeitliche Grenze

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

Weiterarbeit

Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende kann Rechtsfolgen auslösen

Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Rechtsgrundlage § 24 BBiG

Ordnungswidrigkeiten

Vertrags- und Eintragungspflichten sind nicht bloße Formalitäten

§ 101 BBiG enthält Bußgeldtatbestände unter anderem für Verstöße gegen die Pflichten zur Vertragsabfassung und Aushändigung beziehungsweise Übermittlung der Vertragsabfassung.

Auch ein Verstoß gegen die Pflicht, die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtzeitig zu beantragen, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Rechtsgrundlage § 101 BBiG

Praxisfall

Vier Fehler in einem vermeintlich einfachen Vertrag

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Technischer Mittelbetrieb

Ein Betrieb möchte einen 17-jährigen Jugendlichen zum 1. Oktober 2026 einstellen.

Im Vertragsentwurf steht:

  • Probezeit: sechs Monate,
  • Vertragsstrafe bei vorzeitigem Ausscheiden,
  • keine Angaben zur Form des Ausbildungsnachweises,
  • die Erstuntersuchung soll erst nach Ausbildungsbeginn nachgereicht werden.

Jeder dieser Punkte muss überprüft beziehungsweise korrigiert werden.

Probezeit

Sechs Monate überschreiten die Höchstdauer des § 20 BBiG.

Vertragsstrafe

Eine solche Vereinbarung ist nach § 12 BBiG nichtig.

Ausbildungsnachweis

Seine Form gehört inzwischen ausdrücklich zu den Pflichtinhalten nach § 11 BBiG.

Minderjähriger

Vor Beschäftigungsbeginn sind insbesondere die Anforderungen des JArbSchG an die Erstuntersuchung zu beachten.

Prüfungssystematik

So prüfen Sie einen Berufsausbildungsvertrag

1. Vertragsparteien prüfen
Volljährig oder minderjährig? Gesetzliche Vertreter erforderlich?

2. Ausbildungsberuf prüfen
Richtige Ausbildungsordnung, Dauer und Ausbildungsziel?

3. Pflichtinhalte prüfen
Sind alle Angaben des § 11 BBiG vorhanden?

4. Probezeit prüfen
Mindestens ein, höchstens vier Monate?

5. Vergütung prüfen
Angemessenheit, aktueller Mindestbetrag, Tariflage und jährlicher Anstieg?

6. Minderjährigenschutz prüfen
JArbSchG und Erstuntersuchung?

7. Unzulässige Klauseln prüfen
§ 12 und § 25 BBiG beachten.

8. Vertragsabfassung übermitteln
Textform, gegebenenfalls elektronisch speicher- und ausdruckbar, Empfang nachweisen.

9. Eintragung beantragen
Zuständige Stelle beziehungsweise im Handwerk Lehrlingsrolle.

10. Berufsschule organisieren
Länderspezifische und örtliche Vorgaben prüfen.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sollten Sie nicht übernehmen

„§ 11 BBiG verlangt heute zwingend Schriftform.“

Falsch. Der aktuelle § 11 BBiG verlangt für die Vertragsabfassung Textform.

„Die Probezeit darf sechs Monate betragen.“

Falsch. § 20 BBiG erlaubt höchstens vier Monate.

„Eine Vertragsstrafe kann frei vereinbart werden.“

Falsch. § 12 BBiG erklärt Vertragsstrafen für nichtig.

„Ein Minderjähriger kann jeden Ausbildungsvertrag allein wirksam schließen.“

Falsch. Die Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die gesetzlichen Vertreter sind zu beachten.

„Kündigung per E-Mail genügt immer.“

Falsch. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus.

„Die Mindestvergütung beträgt dauerhaft 724 Euro.“

Falsch. 724 Euro gelten im ersten Ausbildungsjahr für Berufsausbildungen mit Beginn im Jahr 2026. Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben.

„Die IHK ist für jeden Ausbildungsvertrag zuständig.“

Falsch. Die zuständige Stelle hängt vom Ausbildungsbereich ab; im Handwerk ist insbesondere die Handwerkskammer relevant.

„Die Eintragung kann irgendwann nach Ausbildungsbeginn erfolgen.“

Falsch. § 36 BBiG verpflichtet den Ausbildenden, sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu beantragen.

Selbsttest

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1 Welche Form verlangt § 11 Abs. 1 BBiG aktuell für die Abfassung des wesentlichen Inhalts des Berufsausbildungsvertrags?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Angaben gehören nach § 11 BBiG zu den Mindestinhalten der Vertragsabfassung?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

3 Wie lang muss beziehungsweise darf die Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 20 BBiG sein?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Wie hoch beträgt die bekannt gemachte Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr für eine Berufsausbildung, die 2026 beginnt?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Vereinbarungen erklärt § 12 BBiG ausdrücklich für nichtig?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

6 Was ist bei einem minderjährigen Auszubildenden zusätzlich zu beachten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Welche Aussage zur Erstuntersuchung eines jugendlichen Auszubildenden trifft zu?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Voraussetzungen nennt § 35 Abs. 1 BBiG für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

9 Wann muss der Ausbildende die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags beantragen?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Welche Aussage zur Kündigung während der Probezeit ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

11 Welche Form verlangt § 22 Abs. 3 BBiG für eine Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

12 Ein Auszubildender besteht seine Abschlussprüfung vor dem ursprünglich vereinbarten Ausbildungsende. Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primär- und Fachquellen

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