Ausbildungsstätte
Ist der Betrieb nach Art und Einrichtung geeignet, die Ausbildung in diesem konkreten Ausbildungsberuf ordnungsgemäß durchzuführen?
HF1 · Kapitel 5
Ein passender Ausbildungsberuf allein genügt nicht. Der Betrieb muss für genau diesen Beruf geeignet sein, die Ausbildung muss personell verantwortet werden können und fehlende Ausbildungsinhalte müssen gegebenenfalls durch geeignete externe Maßnahmen abgedeckt werden.
Prüfungswissen
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen prüfen können, ob ein Betrieb für die Ausbildung im angestrebten Ausbildungsberuf geeignet ist.
Zusätzlich muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die AEVO nennt ausdrücklich insbesondere die Ausbildung im Verbund sowie überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung.
Grundstruktur
Ist der Betrieb nach Art und Einrichtung geeignet, die Ausbildung in diesem konkreten Ausbildungsberuf ordnungsgemäß durchzuführen?
Sind die für Einstellung beziehungsweise Ausbildung verantwortlichen Personen persönlich geeignet?
Besitzt die ausbildende Person sowohl die notwendigen beruflichen als auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?
Ausbildungsstätte
Nach § 27 Abs. 1 BBiG dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
Außerdem muss die Zahl der Auszubildenden grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen, sofern die Ausbildung andernfalls gefährdet wäre.
§ 27 BBiG schreibt keine für sämtliche Betriebe und Berufe identische starre Quote wie „ein Auszubildender je drei Fachkräfte“ vor.
Der gesetzliche Maßstab lautet angemessenes Verhältnis. Für den konkreten Einzelfall sind deshalb insbesondere Ausbildungsqualität, Ausbildungsplätze und Fachkräftebestand zu betrachten.
Berufsbezogene Prüfung
Die Ausbildungsstätte muss für den konkreten Ausbildungsberuf geeignet sein.
Ein Betrieb kann deshalb für einen Ausbildungsberuf geeignete Arbeitsprozesse, Ausstattung und Fachkräfte besitzen, für einen anderen Ausbildungsberuf jedoch nicht alle erforderlichen Inhalte selbst abdecken können.
Diese Prüffragen operationalisieren die gesetzliche Eignungsanforderung; sie sind keine wörtliche Aufzählung des BBiG.
Externe Ausbildungsmaßnahmen
Das BBiG enthält hierfür eine wichtige Regel: Kann eine Ausbildungsstätte die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig vermitteln, kann sie dennoch als geeignet gelten, wenn die fehlenden Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Mehrere Betriebe oder Kooperationspartner können Ausbildungsinhalte arbeitsteilig vermitteln, wenn ein einzelner Betrieb nicht alle erforderlichen Inhalte selbst abdecken kann.
Die AEVO nennt die Ausbildung im Verbund ausdrücklich als mögliche externe beziehungsweise kooperative Lösung.
Bestimmte Ausbildungsinhalte können ergänzend in dafür eingerichteten überbetrieblichen Bildungsstätten vermittelt werden.
Auch diese Form wird in § 3 Abs. 1 Nr. 5 AEVO ausdrücklich genannt.
Berufsbildung kann auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen und schulischen Berufsbildung stattfinden.
„Wenn der Betrieb einen einzigen vorgeschriebenen Inhalt nicht selbst vermitteln kann, ist er automatisch ungeeignet.“
Das ist zu pauschal. § 27 Abs. 2 BBiG lässt ausdrücklich zu, fehlende Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln.
Ausbildende und Ausbilder
§ 28 BBiG unterscheidet zwischen dem Recht, Auszubildende einzustellen, und der Befugnis, selbst auszubilden.
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Wer selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, kann Auszubildende dennoch einstellen, wenn persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden.
Diese müssen die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Persönliche Eignung
§ 29 BBiG formuliert die persönliche Eignung negativ: Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG beziehungsweise die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Aus § 29 BBiG folgt beispielsweise keine allgemeine Regel, nach der jede Ausbilderin und jeder Ausbilder zwingend ein polizeiliches Führungszeugnis, einen bestimmten allgemeinbildenden Schulabschluss oder ein bestimmtes Sprachniveau vorlegen müsste.
Für besondere Tätigkeiten oder Konstellationen können andere Rechtsvorschriften zusätzliche Anforderungen enthalten. Diese müssen dann aber aus der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage hergeleitet werden.
Fachliche Eignung
Nach § 30 Abs. 1 BBiG ist fachlich geeignet, wer die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen
Erforderlich sind die für den jeweiligen Ausbildungsberuf notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 30 BBiG regelt näher, durch welche beruflichen Abschlüsse beziehungsweise Qualifikationswege diese Voraussetzungen grundsätzlich nachgewiesen werden können.
Hinzu kommen die Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Kontrolle beruflicher Ausbildung.
Für den gesonderten Nachweis dieser Kompetenzen bildet § 30 Abs. 5 BBiG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Ausbilder-Eignungsverordnung.
AEVO-Nachweis
Für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Ausbilderinnen und Ausbilder grundsätzlich den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO nachweisen.
Die AEVO-Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Mit ihrem Bestehen wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen.
Das Bestehen der AEVO-Prüfung weist die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach.
Damit ist nicht automatisch jede berufliche fachliche Voraussetzung für jeden beliebigen Ausbildungsberuf erfüllt.
Die berufliche und die berufs- und arbeitspädagogische Komponente müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Ausnahmen und andere Nachweise
Die AEVO selbst enthält Regelungen zu anderen Nachweisen und möglichen Befreiungen.
Wer beispielsweise durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach BBiG oder HwO bereits eine entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt insoweit als geeignet.
Unter den Voraussetzungen des § 6 AEVO sind darüber hinaus weitere vollständige oder teilweise Befreiungen möglich.
Außerdem nimmt § 1 AEVO die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Verordnung aus.
Mitwirkende Fachkräfte
Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin können weitere Personen an der Berufsausbildung mitwirken.
Diese Personen müssen persönlich geeignet sein und die für die konkret zu vermittelnden Inhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Die besonderen Voraussetzungen des § 30 BBiG müssen sie dabei nicht selbst vollständig erfüllen.
Aktuelle Rechtslage
§ 28 Abs. 2 BBiG erlaubt die unmittelbare Vermittlung von Ausbildungsinhalten in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden, obwohl Auszubildende und Ausbilder nicht gleichzeitig am selben Ort sind.
Das ist jedoch an Voraussetzungen gebunden.
Für die Vermittlung wird Informationstechnik eingesetzt.
Die Ausbildungsinhalte und die jeweiligen Aufenthaltsorte müssen für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein.
Die Qualität der Vermittlung muss der Ausbildung bei gleichzeitiger Anwesenheit gleichwertig sein.
Das Gesetz nennt als wesentliches Qualitätsmerkmal insbesondere, dass der Ausbilder zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
Das Gesetz spricht ausdrücklich von digitalem mobilen Ausbilden in angemessenem Umfang und nennt konkrete Qualitätsvoraussetzungen.
Die bloße Bereitstellung von Aufgaben ohne erreichbare, steuernde und kontrollierende Ausbildungsbegleitung erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch.
Überwachung
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass sowohl die Eignung der Ausbildungsstätte als auch die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
Stellt die zuständige Stelle behebbare Mängel fest und ist keine Gefährdung der Auszubildenden zu erwarten, muss sie den Ausbildenden grundsätzlich zur Beseitigung innerhalb einer gesetzten Frist auffordern.
Folgen fehlender Eignung
Liegen die Voraussetzungen für die Ausbildungsstätte nicht oder nicht mehr vor, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden für diese Ausbildungsstätte untersagen.
Fehlt die persönliche oder fachliche Eignung, muss die Behörde das Einstellen beziehungsweise Ausbilden nach Maßgabe des § 33 BBiG untersagen.
Die zuständige Stelle überwacht nach § 32 BBiG die Eignung. Die eigentliche Untersagung nach § 33 BBiG erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
In Prüfungsfragen sollte deshalb nicht automatisch jede Überwachungs- und Untersagungsbefugnis derselben Institution zugeschrieben werden.
Handwerk
Für den Bereich der Handwerksordnung stehen den Regelungen des BBiG entsprechende Vorschriften gegenüber.
§ 21 HwO regelt die Eignung der Ausbildungsstätte einschließlich externer Ausbildungsmaßnahmen.
§§ 22, 22a und 22b HwO regeln insbesondere die Eignung der Ausbildenden und Ausbilder sowie persönliche und fachliche Eignung.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein fiktiver IT-Ausbildungsbetrieb möchte erstmals in einem anerkannten IT-Beruf ausbilden.
Die eigenen Fachkräfte können einen großen Teil der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermitteln. Ein bestimmter verbindlicher Inhaltsbereich kommt im Unternehmen jedoch dauerhaft nicht vor.
Die Geschäftsführung schließt daraus: „Dann dürfen wir diesen Beruf überhaupt nicht ausbilden.“
Diese Schlussfolgerung ist zu schnell. Zunächst muss geprüft werden, ob der fehlende Inhalt planmäßig durch einen geeigneten Kooperationspartner oder eine andere Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden kann.
Ist dies gewährleistet, kann die Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 2 BBiG trotzdem als geeignet gelten.
Prämisse 1: Der Betrieb kann nicht jeden Inhalt intern vermitteln.
Daraus folgt nicht automatisch: Der Betrieb ist ungeeignet.
Zusätzliche Prämisse: Die fehlenden Inhalte können durch geeignete externe Ausbildungsmaßnahmen verbindlich vermittelt werden.
Dann kann die gesetzliche Eignung nach § 27 Abs. 2 BBiG weiterhin gegeben sein.
Berufsgruppen-Transfer
Virtuelle Systeme und mobiles Arbeiten können Teil realer Arbeitsprozesse sein. Trotzdem müssen alle verbindlichen Ausbildungsinhalte qualitätsgesichert vermittelt werden.
Fehlen im Betrieb bestimmte kaufmännische Funktionsbereiche, muss geprüft werden, wie die entsprechenden Ausbildungsinhalte anderweitig vermittelt werden können.
Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzbedingungen müssen zur konkreten Ausbildungsordnung passen.
Betriebsgröße allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, ob die erforderlichen Arbeitsprozesse, Lernmöglichkeiten und personellen Kapazitäten vorhanden oder extern abdeckbar sind.
Prüfungsfallen
Falsch. § 27 Abs. 2 BBiG ermöglicht Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
Falsch. Wer nicht selbst ausbildet oder fachlich nicht geeignet ist, kann geeignete Ausbilder bestellen.
Falsch. Der AEVO-Nachweis betrifft die berufs- und arbeitspädagogische Komponente. Die berufliche Eignung ist zusätzlich zu betrachten.
Falsch. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt die Mitwirkung geeigneter Fachkräfte unter Verantwortung des Ausbilders.
Falsch. § 28 Abs. 2 BBiG regelt ausdrücklich digitales mobiles Ausbilden in angemessenem Umfang unter bestimmten Qualitätsvoraussetzungen.
Zu pauschal. Nach dem BBiG überwacht die zuständige Stelle die Eignung; die Untersagung nach § 33 ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Selbsttest
Alle Fragen und Antwortmöglichkeiten wurden für SemaTrain eigenständig entwickelt.
Primärquellen
Eignung des Betriebs und Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
Grundvoraussetzungen und externe Ausbildungsmaßnahmen.
Anforderungen an Einstellung, eigene Ausbildung, bestellte Ausbilder und mitwirkende Fachkräfte.
Persönliche Ausschlussgründe und fachliche Voraussetzungen.
Aufgaben der zuständigen Stelle und der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Geltungsbereich, Prüfung und andere Nachweise.
Parallele Eignungsregelungen für die Ausbildung im Anwendungsbereich der HwO.
Konkretisierung des Kompetenzbereichs 1.5.