Berufe nach dem BBiG
§ 4 BBiG regelt die staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.
HF1 · Kapitel 4
Ein Betrieb entscheidet nicht allein nach einer attraktiven Berufsbezeichnung. Entscheidend ist, ob das Berufsprofil, die verbindlichen Ausbildungsinhalte und die zukünftigen betrieblichen Anforderungen sinnvoll zusammenpassen.
Prüfungswissen
Im ersten Handlungsfeld sollen Ausbilderinnen und Ausbilder Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und ihre Auswahl begründen können.
Der aktuelle Rahmenplan des BIBB-Hauptausschusses konkretisiert diese Kompetenz. Danach sollen Ausbildungsberufe anhand ihrer Ausbildungsordnungen ausgewählt und vorhandene Flexibilisierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Die Frage lautet nicht: „Welcher Ausbildungsberuf klingt ähnlich wie unsere Tätigkeit?“
Zu prüfen ist vielmehr, welcher anerkannte Ausbildungsberuf mit seinen verbindlichen Mindestinhalten möglichst gut zu den gegenwärtigen und zukünftigen Arbeits- und Geschäftsprozessen des Betriebs passt.
Anerkannte Ausbildungsberufe
Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe werden durch Rechtsverordnung geordnet. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf grundsätzlich nur nach der zugehörigen Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
§ 4 BBiG regelt die staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.
Für Ausbildungsberufe nach der Handwerksordnung enthält § 25 HwO die entsprechende Regelung zur staatlichen Anerkennung und zur Ausbildung nach Ausbildungsordnung.
Viele Grundgedanken sind parallel geregelt. Für Handwerksberufe gelten jedoch in wichtigen Bereichen die entsprechenden Vorschriften der Handwerksordnung.
§ 3 Abs. 3 BBiG grenzt den Anwendungsbereich insoweit ausdrücklich ab.
Aktuelle Berufelandschaft
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat den gesetzlichen Auftrag, das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen.
Das vom BIBB veröffentlichte Verzeichnis 2026 weist 324 anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO aus.
Da Ausbildungsberufe neu geordnet, modernisiert oder aufgehoben werden können, sollte für die betriebliche Planung stets der aktuelle Stand geprüft werden.
Das jährliche Verzeichnis enthält unter anderem Ausbildungsdauer, Rechtsgrundlagen und vorhandene Strukturmerkmale der Ausbildungsberufe.
Für die praktische Recherche kann die aktuelle Berufesuche des Bundesinstituts für Berufsbildung genutzt werden.
Ausbildungsordnung
Für Ausbildungsberufe nach dem BBiG nennt § 5 Abs. 1 fünf zentrale Bestandteile.
Die anerkannte Bezeichnung des Ausbildungsberufs.
Die für den Ausbildungsberuf festgelegte Dauer.
Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.
Die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Ausbildungsinhalte.
Die Anforderungen an die Prüfung des jeweiligen Ausbildungsberufs.
Begriffe sauber trennen
Das Ausbildungsberufsbild beschreibt, welche beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens vermittelt werden müssen.
Es definiert damit den verbindlichen inhaltlichen Kern des Ausbildungsberufs.
Der Ausbildungsrahmenplan enthält die Anleitung, wie diese Inhalte sachlich und zeitlich gegliedert werden.
Er ist Grundlage für die Übertragung der Vorgaben in die betriebliche Ausbildungsplanung.
§ 5 Abs. 1 BBiG schreibt nicht vor, dass eine Ausbildungsordnung sämtliche betrieblichen Feinlernziele festlegt.
Feinere betriebliche Lernziele werden aus den verbindlichen Vorgaben für die konkrete Ausbildungssituation entwickelt.
Auswahlprozess
Welche beruflichen Tätigkeiten und Kompetenzen werden im Betrieb zukünftig tatsächlich benötigt?
Das BIBB-Verzeichnis und die BIBB-Berufesuche ermöglichen eine aktuelle Recherche der anerkannten Ausbildungsberufe.
Berufsbezeichnung allein genügt nicht. Maßgeblich sind insbesondere Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Struktur des Ausbildungsberufs und Prüfungsanforderungen.
Es ist zu bewerten, welcher Ausbildungsberuf mit seinen verbindlichen Mindestinhalten am besten zu den betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen und zum zukünftigen Fachkräftebedarf passt.
Je nach konkreter Ausbildungsordnung können beispielsweise Fachrichtungen, Schwerpunkte, Wahlqualifikationen oder andere berufsspezifische Strukturelemente vorgesehen sein.
Deshalb muss immer die konkrete aktuelle Ausbildungsordnung des ausgewählten Berufs gelesen werden.
Ein fachlich passender Ausbildungsberuf bedeutet noch nicht automatisch, dass der Betrieb dafür geeignet ist. Die rechtliche Eignung des Betriebs und des Ausbildungspersonals wird gesondert geprüft.
Dies ist Gegenstand von HF1 Kapitel 5.
Flexibilisierung
Ausbildungsordnungen können unterschiedliche Strukturen aufweisen. Welche Möglichkeiten tatsächlich bestehen, ergibt sich aus der jeweils geltenden Ausbildungsordnung.
In einzelnen Ausbildungsordnungen können zum Beispiel Fachrichtungen, Schwerpunkte oder Wahlqualifikationen vorgesehen sein.
Diese Begriffe dürfen nicht pauschal auf jeden Ausbildungsberuf übertragen werden.
Eine Ausbildungsordnung kann zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, welche die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.
Zusatzqualifikationen
Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden gesondert geprüft und bescheinigt.
Das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung bleibt davon unberührt.
Nicht jeder Ausbildungsberuf besitzt dieselben Flexibilisierungselemente.
Eine Aussage wie „Jeder Ausbildungsberuf hat Wahlqualifikationen“ wäre deshalb falsch. Entscheidend ist immer die aktuelle Ausbildungsordnung des konkreten Berufs.
Inklusion
Das Berufsbildungsgesetz formuliert als Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen.
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen sollen unter anderem bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung, bei Prüfungszeiten, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen berücksichtigt werden.
Erst wenn wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter den Voraussetzungen des § 66 BBiG besondere Ausbildungsregelungen treffen.
Eine Behinderung bedeutet nicht automatisch, dass eine besondere Ausbildungsregelung anstelle eines anerkannten Ausbildungsberufs gewählt werden muss.
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist gerade die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein fiktiver IT-Servicebetrieb betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer IT-Infrastruktur.
Die Geschäftsführung möchte erstmals ausbilden. In der Diskussion werden mehrere Ausbildungsberufe genannt, deren Bezeichnungen grundsätzlich zum Tätigkeitsfeld „Digitalisierung und IT“ passen könnten.
Eine Entscheidung allein nach Berufsbezeichnungen wäre jedoch methodisch falsch.
Der Betrieb muss die tatsächlichen Tätigkeiten und den zukünftigen Qualifikationsbedarf mit den verbindlichen Ausbildungsinhalten der in Betracht kommenden Berufe vergleichen.
Erst danach lässt sich begründen, welcher Ausbildungsberuf die größte fachliche Übereinstimmung besitzt.
Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen „irgendetwas mit IT“ macht, folgt nicht automatisch ein bestimmter IT-Ausbildungsberuf.
Die Auswahl benötigt mindestens zwei Prämissen: den konkreten betrieblichen Qualifikationsbedarf und die tatsächlichen Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Berufsgruppen-Transfer
Nicht der Begriff „IT“ entscheidet, sondern die Übereinstimmung zwischen konkreten Arbeitsprozessen und Ausbildungsordnung.
Ähnliche kaufmännische Berufsbezeichnungen können unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte und Ausbildungsinhalte aufweisen.
Maschinen, Produktionsverfahren und Instandhaltungsaufgaben müssen mit dem Berufsprofil des möglichen Ausbildungsberufs abgeglichen werden.
Lager, Transport und kaufmännische Logistikprozesse können zu unterschiedlichen anerkannten Ausbildungsberufen führen.
Prüfungsfallen
Nein. Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und konkrete betriebliche Anforderungen müssen miteinander verglichen werden.
So pauschal nicht. § 5 BBiG beschreibt ihn als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der verbindlichen Ausbildungsinhalte.
Falsch. Struktur- und Flexibilisierungselemente unterscheiden sich nach Ausbildungsordnung.
Nein. Auswahl des Berufs und Eignung der Ausbildungsstätte sind zwei getrennte Prüfschritte.
Nein. § 64 BBiG stellt die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als gesetzlichen Ausgangspunkt heraus.
Ausbildungsordnungen können modernisiert oder geändert werden. Für neue Planungen ist deshalb stets die aktuelle Rechtslage zu prüfen.
Selbsttest
Alle Fragen und Antwortmöglichkeiten dieses Tests wurden für SemaTrain eigenständig entwickelt.
Quellen
Kompetenzbereich zur Auswahl und Begründung geeigneter Ausbildungsberufe.
Staatliche Anerkennung und Ausbildung nach Ausbildungsordnung.
Pflichtbestandteile und mögliche zusätzliche Regelungsinhalte.
Entsprechende Regelungen für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksordnung.
Gesonderte Prüfung und Bescheinigung zusätzlicher Kompetenzen.
Anerkannter Ausbildungsberuf als Ausgangspunkt, Anpassungsmöglichkeiten und besondere Ausbildungsregelungen.
Aktueller amtlicher Überblick über die anerkannten Ausbildungsberufe.
Konkretisierung des Kompetenzbereichs 1.4.