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HF1 · Kapitel 4

Den passenden Ausbildungsberuf auswählen und die Entscheidung begründen

Ein Betrieb entscheidet nicht allein nach einer attraktiven Berufsbezeichnung. Entscheidend ist, ob das Berufsprofil, die verbindlichen Ausbildungsinhalte und die zukünftigen betrieblichen Anforderungen sinnvoll zusammenpassen.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Im ersten Handlungsfeld sollen Ausbilderinnen und Ausbilder Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und ihre Auswahl begründen können.

Der aktuelle Rahmenplan des BIBB-Hauptausschusses konkretisiert diese Kompetenz. Danach sollen Ausbildungsberufe anhand ihrer Ausbildungsordnungen ausgewählt und vorhandene Flexibilisierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Wichtige Denkregel

Die Frage lautet nicht: „Welcher Ausbildungsberuf klingt ähnlich wie unsere Tätigkeit?“

Zu prüfen ist vielmehr, welcher anerkannte Ausbildungsberuf mit seinen verbindlichen Mindestinhalten möglichst gut zu den gegenwärtigen und zukünftigen Arbeits- und Geschäftsprozessen des Betriebs passt.

Anerkannte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe sind rechtlich geordnet

Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe werden durch Rechtsverordnung geordnet. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf grundsätzlich nur nach der zugehörigen Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

Berufe nach dem BBiG

§ 4 BBiG regelt die staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.

Ausbildungsberufe im Handwerk

Für Ausbildungsberufe nach der Handwerksordnung enthält § 25 HwO die entsprechende Regelung zur staatlichen Anerkennung und zur Ausbildung nach Ausbildungsordnung.

BBiG und HwO nicht vermischen

Viele Grundgedanken sind parallel geregelt. Für Handwerksberufe gelten jedoch in wichtigen Bereichen die entsprechenden Vorschriften der Handwerksordnung.

§ 3 Abs. 3 BBiG grenzt den Anwendungsbereich insoweit ausdrücklich ab.

Aktuelle Berufelandschaft

Wo findet man die anerkannten Ausbildungsberufe?

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat den gesetzlichen Auftrag, das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen.

Stand 2026

Das vom BIBB veröffentlichte Verzeichnis 2026 weist 324 anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO aus.

Da Ausbildungsberufe neu geordnet, modernisiert oder aufgehoben werden können, sollte für die betriebliche Planung stets der aktuelle Stand geprüft werden.

BIBB-Berufesuche

Für die praktische Recherche kann die aktuelle Berufesuche des Bundesinstituts für Berufsbildung genutzt werden.

BIBB-Berufesuche öffnen →

Ausbildungsordnung

Was muss eine Ausbildungsordnung enthalten?

Für Ausbildungsberufe nach dem BBiG nennt § 5 Abs. 1 fünf zentrale Bestandteile.

1

Bezeichnung

Die anerkannte Bezeichnung des Ausbildungsberufs.

2

Ausbildungsdauer

Die für den Ausbildungsberuf festgelegte Dauer.

3

Ausbildungsberufsbild

Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.

4

Ausbildungsrahmenplan

Die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Ausbildungsinhalte.

5

Prüfungsanforderungen

Die Anforderungen an die Prüfung des jeweiligen Ausbildungsberufs.

Begriffe sauber trennen

Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplan sind nicht dasselbe

Ausbildungsberufsbild

Das Ausbildungsberufsbild beschreibt, welche beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens vermittelt werden müssen.

Es definiert damit den verbindlichen inhaltlichen Kern des Ausbildungsberufs.

Ausbildungsrahmenplan

Der Ausbildungsrahmenplan enthält die Anleitung, wie diese Inhalte sachlich und zeitlich gegliedert werden.

Er ist Grundlage für die Übertragung der Vorgaben in die betriebliche Ausbildungsplanung.

Prüfungsfalle: Feinlernziele

§ 5 Abs. 1 BBiG schreibt nicht vor, dass eine Ausbildungsordnung sämtliche betrieblichen Feinlernziele festlegt.

Feinere betriebliche Lernziele werden aus den verbindlichen Vorgaben für die konkrete Ausbildungssituation entwickelt.

Auswahlprozess

Wie wählt ein Betrieb einen Ausbildungsberuf systematisch aus?

Schritt 1: zukünftigen Qualifikationsbedarf bestimmen

Welche beruflichen Tätigkeiten und Kompetenzen werden im Betrieb zukünftig tatsächlich benötigt?

Schritt 2: mögliche anerkannte Ausbildungsberufe recherchieren

Das BIBB-Verzeichnis und die BIBB-Berufesuche ermöglichen eine aktuelle Recherche der anerkannten Ausbildungsberufe.

Schritt 3: Ausbildungsordnungen vergleichen

Berufsbezeichnung allein genügt nicht. Maßgeblich sind insbesondere Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Struktur des Ausbildungsberufs und Prüfungsanforderungen.

Schritt 4: Übereinstimmung mit betrieblichen Prozessen prüfen

Es ist zu bewerten, welcher Ausbildungsberuf mit seinen verbindlichen Mindestinhalten am besten zu den betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen und zum zukünftigen Fachkräftebedarf passt.

Schritt 5: Struktur- und Flexibilisierungsmöglichkeiten prüfen

Je nach konkreter Ausbildungsordnung können beispielsweise Fachrichtungen, Schwerpunkte, Wahlqualifikationen oder andere berufsspezifische Strukturelemente vorgesehen sein.

Deshalb muss immer die konkrete aktuelle Ausbildungsordnung des ausgewählten Berufs gelesen werden.

Schritt 6: Ausbildungsfähigkeit getrennt prüfen

Ein fachlich passender Ausbildungsberuf bedeutet noch nicht automatisch, dass der Betrieb dafür geeignet ist. Die rechtliche Eignung des Betriebs und des Ausbildungspersonals wird gesondert geprüft.

Dies ist Gegenstand von HF1 Kapitel 5.

Flexibilisierung

Nicht jeder Ausbildungsberuf ist gleich aufgebaut

Ausbildungsordnungen können unterschiedliche Strukturen aufweisen. Welche Möglichkeiten tatsächlich bestehen, ergibt sich aus der jeweils geltenden Ausbildungsordnung.

Berufsspezifische Differenzierung

In einzelnen Ausbildungsordnungen können zum Beispiel Fachrichtungen, Schwerpunkte oder Wahlqualifikationen vorgesehen sein.

Diese Begriffe dürfen nicht pauschal auf jeden Ausbildungsberuf übertragen werden.

Zusatzqualifikationen

Eine Ausbildungsordnung kann zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, welche die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.

Zusatzqualifikationen

Zusätzliche Kompetenzen ersetzen nicht den Ausbildungsabschluss

Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden gesondert geprüft und bescheinigt.

Das Ergebnis der regulären Abschlussprüfung bleibt davon unberührt.

Rechtsgrundlage § 49 BBiG

Nicht verallgemeinern

Nicht jeder Ausbildungsberuf besitzt dieselben Flexibilisierungselemente.

Eine Aussage wie „Jeder Ausbildungsberuf hat Wahlqualifikationen“ wäre deshalb falsch. Entscheidend ist immer die aktuelle Ausbildungsordnung des konkreten Berufs.

Inklusion

Menschen mit Behinderungen: anerkannter Ausbildungsberuf hat Vorrang

Das Berufsbildungsgesetz formuliert als Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen.

Rechtsgrundlage § 64 BBiG

Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen sollen unter anderem bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung, bei Prüfungszeiten, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage § 65 BBiG

Erst wenn wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter den Voraussetzungen des § 66 BBiG besondere Ausbildungsregelungen treffen.

Rechtsgrundlage § 66 BBiG

Prüfungsfalle

Eine Behinderung bedeutet nicht automatisch, dass eine besondere Ausbildungsregelung anstelle eines anerkannten Ausbildungsberufs gewählt werden muss.

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist gerade die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf.

Praxisfall

Zwei Berufe klingen passend – welcher passt tatsächlich?

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Fiktiver IT-Servicebetrieb

Ein fiktiver IT-Servicebetrieb betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer IT-Infrastruktur.

Die Geschäftsführung möchte erstmals ausbilden. In der Diskussion werden mehrere Ausbildungsberufe genannt, deren Bezeichnungen grundsätzlich zum Tätigkeitsfeld „Digitalisierung und IT“ passen könnten.

Eine Entscheidung allein nach Berufsbezeichnungen wäre jedoch methodisch falsch.

Der Betrieb muss die tatsächlichen Tätigkeiten und den zukünftigen Qualifikationsbedarf mit den verbindlichen Ausbildungsinhalten der in Betracht kommenden Berufe vergleichen.

Erst danach lässt sich begründen, welcher Ausbildungsberuf die größte fachliche Übereinstimmung besitzt.

Kritisch geprüft

Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen „irgendetwas mit IT“ macht, folgt nicht automatisch ein bestimmter IT-Ausbildungsberuf.

Die Auswahl benötigt mindestens zwei Prämissen: den konkreten betrieblichen Qualifikationsbedarf und die tatsächlichen Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Berufsgruppen-Transfer

Die Auswahlfrage funktioniert branchenübergreifend gleich

IT

Nicht der Begriff „IT“ entscheidet, sondern die Übereinstimmung zwischen konkreten Arbeitsprozessen und Ausbildungsordnung.

Kaufmännisch

Ähnliche kaufmännische Berufsbezeichnungen können unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte und Ausbildungsinhalte aufweisen.

Technik

Maschinen, Produktionsverfahren und Instandhaltungsaufgaben müssen mit dem Berufsprofil des möglichen Ausbildungsberufs abgeglichen werden.

Logistik

Lager, Transport und kaufmännische Logistikprozesse können zu unterschiedlichen anerkannten Ausbildungsberufen führen.

Prüfungsfallen

Diese Aussagen sollten Sie kritisch prüfen

„Der Berufsname reicht zur Auswahl.“

Nein. Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und konkrete betriebliche Anforderungen müssen miteinander verglichen werden.

„Der Ausbildungsrahmenplan enthält die persönlichen Feinlernziele.“

So pauschal nicht. § 5 BBiG beschreibt ihn als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der verbindlichen Ausbildungsinhalte.

„Jeder Ausbildungsberuf hat Wahlqualifikationen.“

Falsch. Struktur- und Flexibilisierungselemente unterscheiden sich nach Ausbildungsordnung.

„Ein passender Ausbildungsberuf bedeutet automatisch, dass der Betrieb geeignet ist.“

Nein. Auswahl des Berufs und Eignung der Ausbildungsstätte sind zwei getrennte Prüfschritte.

„Menschen mit Behinderungen benötigen grundsätzlich eine Sonderausbildung.“

Nein. § 64 BBiG stellt die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als gesetzlichen Ausgangspunkt heraus.

„Ein einmal gewählter Ausbildungsberuf bleibt unverändert.“

Ausbildungsordnungen können modernisiert oder geändert werden. Für neue Planungen ist deshalb stets die aktuelle Rechtslage zu prüfen.

Selbsttest

Selbsttest: Ausbildungsberuf auswählen

Alle Fragen und Antwortmöglichkeiten dieses Tests wurden für SemaTrain eigenständig entwickelt.

1 Welche Vorgehensweise entspricht der AEVO bei der Auswahl eines Ausbildungsberufs am besten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Welche Bestandteile muss eine Ausbildungsordnung nach § 5 Abs. 1 BBiG festlegen?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

3 Was beschreibt der Ausbildungsrahmenplan nach dem BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

4 Welche Aussage zu Flexibilisierungsmöglichkeiten ist fachlich am saubersten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Aussagen zu Zusatzqualifikationen nach dem BBiG sind richtig?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

6 Was ist nach dem BBiG der gesetzliche Ausgangspunkt für die Berufsausbildung eines Menschen mit Behinderung?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Ein Betrieb hat einen fachlich sehr gut passenden anerkannten Ausbildungsberuf gefunden. Welche Schlussfolgerung ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Institution führt und veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Quellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

BBiG: anerkannte Ausbildungsberufe

Staatliche Anerkennung und Ausbildung nach Ausbildungsordnung.

§ 4 BBiG →

BBiG: Ausbildungsordnung

Pflichtbestandteile und mögliche zusätzliche Regelungsinhalte.

§ 5 BBiG →

Zusatzqualifikationen

Gesonderte Prüfung und Bescheinigung zusätzlicher Kompetenzen.

§ 49 BBiG →