Betriebliche Berufsbildung
Dazu gehören insbesondere Betriebe der Wirtschaft sowie vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft.
HF1 · Kapitel 3
Berufliche Ausbildung findet nicht isoliert in einem Unternehmen statt. Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, zuständige Stelle, Bund, Länder und weitere Institutionen übernehmen unterschiedliche Aufgaben und müssen an verschiedenen Stellen zusammenwirken.
Prüfungswissen
Im ersten Handlungsfeld müssen Ausbilderinnen und Ausbilder die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen können.
Es reicht daher nicht aus, lediglich zu wissen, dass eine Berufsausbildung „im Betrieb und in der Berufsschule“ stattfindet. Für die Prüfung sollten auch die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Ordnungsmittel verstanden werden.
Lernorte
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet drei grundlegende Lernortbereiche.
Dazu gehören insbesondere Betriebe der Wirtschaft sowie vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft.
Berufsbildung kann in berufsbildenden Schulen durchgeführt werden.
Berufsbildung kann außerdem in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen und schulischen Berufsbildung stattfinden.
Lernortkooperation
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Lernorte bei der Durchführung der Berufsbildung zusammenwirken. Dafür verwendet das Gesetz den Begriff Lernortkooperation.
Betrieb und Berufsschule haben nicht einfach dieselbe Aufgabe unter derselben Rechtsgrundlage.
Sie wirken bei der Berufsausbildung zusammen, besitzen aber unterschiedliche rechtliche und organisatorische Grundlagen.
Duales System
In der dualen Berufsausbildung lernen Auszubildende insbesondere im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Für die betriebliche Seite bildet die jeweilige Ausbildungsordnung die zentrale verbindliche Grundlage.
Für den berufsbezogenen Unterricht an der Berufsschule beschließt die Kultusministerkonferenz einen Rahmenlehrplan, der mit der jeweiligen Ausbildungsordnung abgestimmt wird.
Rechtsquellen
Das Berufsbildungsgesetz gilt grundsätzlich für Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Die betriebliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen wird insbesondere durch das BBiG beziehungsweise für Handwerksberufe durch die Handwerksordnung und durch die jeweilige Ausbildungsordnung geprägt.
Die Berufsschulen unterliegen dem Schulrecht der Länder. Für den berufsbezogenen Unterricht werden KMK-Rahmenlehrpläne erstellt und mit den Ausbildungsordnungen abgestimmt.
Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan sind nicht dasselbe.
Der Ausbildungsrahmenplan gehört zur betrieblichen Ausbildungsordnung. Der Rahmenlehrplan betrifft den berufsbezogenen Unterricht an der Berufsschule.
Ausbildungsordnung
Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe erhalten eine Ausbildungsordnung. Das BBiG legt fest, welche wesentlichen Bestandteile darin geregelt werden müssen.
Die Ausbildungsordnung legt die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und die Ausbildungsdauer fest.
Es beschreibt die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.
Er gibt eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Ausbildungsinhalte.
Auch die Prüfungsanforderungen gehören zu den zwingenden Bestandteilen der Ausbildungsordnung.
Anerkannte Ausbildungsberufe
Ausbildungsberufe können durch Rechtsverordnung staatlich anerkannt werden. Gleichzeitig werden für sie Ausbildungsordnungen erlassen.
Das BBiG weist diese Aufgabe dem zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Bundesministerium zu.
Zuständige Stelle
Welche Institution als zuständige Stelle fungiert, hängt vom jeweiligen Berufsbereich ab.
Für Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist grundsätzlich die Handwerkskammer die zuständige Stelle.
Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist grundsätzlich die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle.
Das BBiG enthält weitere Zuständigkeitsregelungen, beispielsweise für Landwirtschaft, bestimmte freie Berufe und den öffentlichen Dienst.
Die Aussage „Für jede duale Ausbildung ist die IHK zuständig“ ist falsch. Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Berufsbereich.
Aufgaben der zuständigen Stelle
Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der beteiligten Personen. Dazu sind Beraterinnen und Berater zu bestellen.
Außerdem führt die zuständige Stelle das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ihres Zuständigkeitsbereichs.
Die zuständige Stelle und die Berufsschule sind unterschiedliche Akteure im Berufsbildungssystem. Die Berufsschule führt beispielsweise nicht das Verzeichnis der betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört insbesondere die Berufsbildungsforschung.
Darüber hinaus wirkt das BIBB nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und weiteren Rechtsverordnungen mit.
Das BIBB führt und veröffentlicht außerdem das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe.
Das BIBB erstellt nicht den schulischen Rahmenlehrplan einer Berufsschule.
Die KMK beschließt die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht; das BIBB hat dagegen unter anderem Aufgaben in Berufsbildungsforschung und bei der Vorbereitung betrieblicher Ausbildungsordnungen.
Schnittstellen
Die Lernorte vermitteln unterschiedliche, aufeinander bezogene Teile beruflicher Handlungskompetenz. Abstimmung kann helfen, Lernprozesse sinnvoll zu koordinieren.
Betriebliche und schulische Ordnungsmittel entstehen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen, werden bei der Neuordnung eines Ausbildungsberufs aber aufeinander abgestimmt.
Die zuständige Stelle übernimmt gesetzlich bestimmte Aufgaben der Überwachung und Beratung und führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Berufliche Bildung ist kein abgeschlossenes Sackgassensystem. Nach einer Ausbildung bestehen unterschiedliche Möglichkeiten beruflicher Fortbildung und – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – weitere Bildungswege.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Eine Ausbilderin stellt fest, dass die zeitliche Reihenfolge verschiedener Themen in der Berufsschule nicht mit der betrieblichen Einsatzplanung übereinstimmt.
Gleichzeitig hat sie eine rechtliche Frage zur Eignung der Ausbildungsstätte.
Für beide Themen dieselbe Institution anzusprechen wäre nicht automatisch sinnvoll.
Für eine bessere Abstimmung von schulischen und betrieblichen Lernprozessen ist die Kommunikation mit der Berufsschule beziehungsweise den dort zuständigen Ansprechpartnern naheliegend.
Bei Fragen zur betrieblichen Eignung und zur Durchführung der Berufsausbildung besitzt dagegen die zuständige Stelle gesetzliche Überwachungs- und Beratungsaufgaben.
„Beide gehören zum Berufsbildungssystem“ bedeutet nicht: „Beide haben dieselben Aufgaben.“
Ein funktionierendes Berufsbildungssystem setzt gerade voraus, dass unterschiedliche Akteure ihre jeweiligen Aufgaben kennen und an den Schnittstellen zusammenarbeiten.
Prüfungsfallen
Die Ausbildungsordnung betrifft die betriebliche Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf. Der Rahmenlehrplan betrifft den berufsbezogenen Berufsschulunterricht.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Berufsbereich. Im Handwerk ist grundsätzlich die Handwerkskammer zuständig.
Das BIBB besitzt bundesgesetzlich definierte Aufgaben in der Berufsbildung, ist aber nicht die für den Berufsschulunterricht zuständige Schulbehörde.
Das BBiG verlangt ausdrücklich ihr Zusammenwirken bei der Durchführung der Berufsbildung.
Selbsttest
Alle Fragen und Antwortmöglichkeiten wurden für SemaTrain eigenständig entwickelt.
Quellen
Gesetzliche Grundlage für Handlungsfeld 1.3.
Lernorte, Lernortkooperation und Abgrenzung zur schulischen Berufsbildung.
Anerkennung von Ausbildungsberufen und gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile einer Ausbildungsordnung.
Zuständigkeiten, Verzeichnis, Überwachung und Beratung.
Gesetzliche Aufgaben des BIBB.
Offizielle Erläuterung zum Verhältnis von Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan.
Konkretisierung von Handlungsfeld 1.3 durch den BIBB-Hauptausschuss.