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Ausbilder und Ausbildungsbetrieb

Wer darf ausbilden?

Eine bestandene AEVO-Prüfung ist ein wichtiger Nachweis, aber sie ist nicht die einzige Voraussetzung. Für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung müssen persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte zusammenpassen.

Kurz erklärt

Ausbilden darf nach § 28 BBiG grundsätzlich nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Zur fachlichen Eignung gehören nach § 30 BBiG sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Drei Ebenen

Welche Voraussetzungen müssen zusammenkommen?

1

Persönliche Eignung

Die Person muss persönlich geeignet sein, Auszubildende verantwortlich auszubilden.

2

Fachliche Eignung

Erforderlich sind berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten.

3

Geeignete Ausbildungsstätte

Auch der Betrieb beziehungsweise die Ausbildungsstätte muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Persönliche Eignung

Was bedeutet persönlich geeignet?

§ 29 BBiG beschreibt insbesondere Fälle, in denen eine Person persönlich nicht geeignet ist.

Dazu gehört beispielsweise, dass jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf beruhende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

„Insbesondere“ ist wichtig

§ 29 BBiG formuliert keine abschließende Positivliste aller Eigenschaften eines guten Ausbilders. Die Vorschrift nennt insbesondere Umstände, die gegen die persönliche Eignung sprechen.

Fachliche Eignung

Was gehört zur fachlichen Eignung?

§ 30 Abs. 1 BBiG unterscheidet innerhalb der fachlichen Eignung zwei Komponenten:

Berufliche Fähigkeiten

Der Ausbilder muss über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten

Zusätzlich muss die Person Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und abschließen können. Dieser Bereich wird durch die AEVO konkretisiert.

AEVO-Nachweis

Reicht eine bestandene AEVO-Prüfung allein aus?

Nicht automatisch

Die AEVO-Prüfung weist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Die übrigen Voraussetzungen für das tatsächliche Ausbilden müssen trotzdem erfüllt sein.

§ 4 AEVO regelt den Nachweis der Eignung nach § 2 AEVO. Das Zeugnis dokumentiert damit den berufs- und arbeitspädagogischen Nachweis.

§ 30 BBiG verlangt für die fachliche Eignung aber zusätzlich die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Außerdem müssen persönliche Eignung und die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.

Ausbilderschein, AdA-Schein und AEVO unterscheiden →

Ausbildender und Ausbilder

Muss der Betriebsinhaber selbst fachlich geeignet sein?

Nicht zwingend für die unmittelbare Durchführung der Ausbildung. § 28 Abs. 2 BBiG sieht ausdrücklich vor, dass eine Person Auszubildende einstellen kann, obwohl sie fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, wenn geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt werden.

Diese bestellten Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein und die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

Eigenes Praxisbeispiel

Die Geschäftsführerin eines Unternehmens möchte einen anerkannten Ausbildungsberuf anbieten, erfüllt aber selbst nicht die fachlichen Voraussetzungen für diesen Beruf.

Das bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb überhaupt nicht ausbilden kann. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann eine persönlich und fachlich geeignete Person als verantwortlicher Ausbilder bestellt werden.

Primärquelle § 28 Abs. 2 BBiG

Mitwirkung

Dürfen auch andere Beschäftigte bei der Ausbildung mitwirken?

Ja. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt eine Mitwirkung unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin.

Die mitwirkende Person muss persönlich geeignet sein und über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Verantwortung bleibt beim Ausbilder

Damit ist nicht jede Person, die einem Auszubildenden im Arbeitsalltag etwas zeigt, automatisch selbst verantwortlicher Ausbilder im Sinne des BBiG.

Primärquelle § 28 Abs. 3 BBiG

Ausbildungsbetrieb

Wann ist eine Ausbildungsstätte geeignet?

Nach § 27 BBiG muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Außerdem muss die Zahl der Auszubildenden grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen beziehungsweise den beschäftigten Fachkräften stehen.

Kann ein Betrieb nicht alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten selbst vermitteln, kann die Ausbildungsstätte trotzdem geeignet sein, wenn fehlende Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Person und Betrieb gehören zusammen

Ein geeigneter Ausbilder allein macht einen ungeeigneten Ausbildungsbetrieb nicht automatisch geeignet. Umgekehrt reicht ein geeigneter Betrieb nicht aus, wenn die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung des Ausbildungspersonals fehlt.

Zuständige Stelle

Wer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen?

Nach § 32 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass sowohl die Eignung der Ausbildungsstätte als auch die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

Werden Mängel festgestellt, sieht das BBiG weitere Schritte vor. Je nach Art des Mangels kann eine Beseitigung verlangt werden; bei fehlender oder nicht mehr vorhandener Eignung kann letztlich auch das Einstellen oder Ausbilden untersagt werden.

Andere Nachweise

Muss jeder zwingend dieselbe AEVO-Prüfung ablegen?

Nicht in jedem Fall. § 6 AEVO kennt andere Nachweise und Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Befreiung beziehungsweise Anerkennung.

Dazu gehören beispielsweise bestimmte bereits bestandene Prüfungen, in denen die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen wurde. In weiteren Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag über eine Befreiung oder Anerkennung entscheiden.

Keine pauschale Gleichstellung annehmen

Ob ein anderer Abschluss oder Nachweis tatsächlich genügt, sollte anhand der konkreten Rechtsgrundlage und mit der zuständigen Stelle geprüft werden.

Zusammenfassung

Was muss also erfüllt sein?

Ausbilder

Persönliche Eignung plus fachliche Eignung. Zur fachlichen Eignung gehören berufliche und berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten.

Ausbildungsstätte

Der Betrieb muss nach Art, Einrichtung und Ausbildungsbedingungen für die konkrete Berufsausbildung geeignet sein.

Die AEVO-Prüfung ist damit ein wichtiger Teil des Eignungsnachweises – aber nicht die einzige Voraussetzung dafür, tatsächlich verantwortlich ausbilden zu dürfen.

Weiterlernen

Wo kann ich die Grundlagen dazu lernen?

Handlungsfeld 1

Dort geht es unter anderem um die Eignung des Ausbildungsbetriebes und die Rollen der an der Ausbildung beteiligten Personen.

Handlungsfeld 1 öffnen →

AEVO und Ausbilderschein

Wenn Sie die Begriffe AEVO, AdA-Schein, Ausbilderschein und Zeugnis unterscheiden möchten, finden Sie dazu eine eigene Wissensseite.

Begriffe unterscheiden →

Quellen und Arbeitsweise

Die Aussagen zur Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildenden und Ausbildern beruhen auf §§ 27 bis 30 sowie §§ 32 und 33 BBiG. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung beruht auf der AEVO.

Erklärung, Struktur und Praxisbeispiel wurden für SemaTrain eigenständig erstellt.

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