Persönliche Eignung
Die Person muss persönlich geeignet sein, Auszubildende verantwortlich auszubilden.
Ausbilder und Ausbildungsbetrieb
Eine bestandene AEVO-Prüfung ist ein wichtiger Nachweis, aber sie ist nicht die einzige Voraussetzung. Für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung müssen persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte zusammenpassen.
Ausbilden darf nach § 28 BBiG grundsätzlich nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Zur fachlichen Eignung gehören nach § 30 BBiG sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Drei Ebenen
Die Person muss persönlich geeignet sein, Auszubildende verantwortlich auszubilden.
Erforderlich sind berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten.
Auch der Betrieb beziehungsweise die Ausbildungsstätte muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Persönliche Eignung
§ 29 BBiG beschreibt insbesondere Fälle, in denen eine Person persönlich nicht geeignet ist.
Dazu gehört beispielsweise, dass jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf beruhende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§ 29 BBiG formuliert keine abschließende Positivliste aller Eigenschaften eines guten Ausbilders. Die Vorschrift nennt insbesondere Umstände, die gegen die persönliche Eignung sprechen.
Fachliche Eignung
§ 30 Abs. 1 BBiG unterscheidet innerhalb der fachlichen Eignung zwei Komponenten:
Der Ausbilder muss über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Zusätzlich muss die Person Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und abschließen können. Dieser Bereich wird durch die AEVO konkretisiert.
AEVO-Nachweis
Die AEVO-Prüfung weist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Die übrigen Voraussetzungen für das tatsächliche Ausbilden müssen trotzdem erfüllt sein.
§ 4 AEVO regelt den Nachweis der Eignung nach § 2 AEVO. Das Zeugnis dokumentiert damit den berufs- und arbeitspädagogischen Nachweis.
§ 30 BBiG verlangt für die fachliche Eignung aber zusätzlich die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Außerdem müssen persönliche Eignung und die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
§ 4 AEVO – Nachweis der Eignung
§ 30 BBiG – Fachliche Eignung
Ausbildender und Ausbilder
Nicht zwingend für die unmittelbare Durchführung der Ausbildung. § 28 Abs. 2 BBiG sieht ausdrücklich vor, dass eine Person Auszubildende einstellen kann, obwohl sie fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, wenn geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt werden.
Diese bestellten Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein und die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Die Geschäftsführerin eines Unternehmens möchte einen anerkannten Ausbildungsberuf anbieten, erfüllt aber selbst nicht die fachlichen Voraussetzungen für diesen Beruf.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb überhaupt nicht ausbilden kann. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann eine persönlich und fachlich geeignete Person als verantwortlicher Ausbilder bestellt werden.
Mitwirkung
Ja. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt eine Mitwirkung unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin.
Die mitwirkende Person muss persönlich geeignet sein und über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Damit ist nicht jede Person, die einem Auszubildenden im Arbeitsalltag etwas zeigt, automatisch selbst verantwortlicher Ausbilder im Sinne des BBiG.
Ausbildungsbetrieb
Nach § 27 BBiG muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Außerdem muss die Zahl der Auszubildenden grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen beziehungsweise den beschäftigten Fachkräften stehen.
Kann ein Betrieb nicht alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten selbst vermitteln, kann die Ausbildungsstätte trotzdem geeignet sein, wenn fehlende Inhalte durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Ein geeigneter Ausbilder allein macht einen ungeeigneten Ausbildungsbetrieb nicht automatisch geeignet. Umgekehrt reicht ein geeigneter Betrieb nicht aus, wenn die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung des Ausbildungspersonals fehlt.
Zuständige Stelle
Nach § 32 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass sowohl die Eignung der Ausbildungsstätte als auch die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
Werden Mängel festgestellt, sieht das BBiG weitere Schritte vor. Je nach Art des Mangels kann eine Beseitigung verlangt werden; bei fehlender oder nicht mehr vorhandener Eignung kann letztlich auch das Einstellen oder Ausbilden untersagt werden.
Andere Nachweise
Nicht in jedem Fall. § 6 AEVO kennt andere Nachweise und Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Befreiung beziehungsweise Anerkennung.
Dazu gehören beispielsweise bestimmte bereits bestandene Prüfungen, in denen die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen wurde. In weiteren Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag über eine Befreiung oder Anerkennung entscheiden.
Ob ein anderer Abschluss oder Nachweis tatsächlich genügt, sollte anhand der konkreten Rechtsgrundlage und mit der zuständigen Stelle geprüft werden.
Zusammenfassung
Persönliche Eignung plus fachliche Eignung. Zur fachlichen Eignung gehören berufliche und berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten.
Der Betrieb muss nach Art, Einrichtung und Ausbildungsbedingungen für die konkrete Berufsausbildung geeignet sein.
Die AEVO-Prüfung ist damit ein wichtiger Teil des Eignungsnachweises – aber nicht die einzige Voraussetzung dafür, tatsächlich verantwortlich ausbilden zu dürfen.
Weiterlernen
Dort geht es unter anderem um die Eignung des Ausbildungsbetriebes und die Rollen der an der Ausbildung beteiligten Personen.
Wenn Sie die Begriffe AEVO, AdA-Schein, Ausbilderschein und Zeugnis unterscheiden möchten, finden Sie dazu eine eigene Wissensseite.
Die Aussagen zur Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildenden und Ausbildern beruhen auf §§ 27 bis 30 sowie §§ 32 und 33 BBiG. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung beruht auf der AEVO.
Erklärung, Struktur und Praxisbeispiel wurden für SemaTrain eigenständig erstellt.