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Begriffe verständlich erklärt

Ausbilderschein, AdA-Schein und AEVO – was ist der Unterschied?

AEVO, Ausbilderschein und AdA-Schein werden im Alltag häufig im selben Zusammenhang verwendet. Sie bezeichnen aber nicht exakt dasselbe: Die AEVO ist eine Rechtsverordnung, die Prüfung ist der Nachweis der Eignung und nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

Kurz erklärt

AEVO steht für Ausbilder-Eignungsverordnung. Ausbildereignungsprüfung bezeichnet die Prüfung zum Nachweis der in der AEVO beschriebenen berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Ausbilderschein und AdA-Schein sind dagegen gebräuchliche Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauch.

Rechtsgrundlage

Was ist die AEVO?

Die AEVO ist die Ausbilder-Eignungsverordnung. Sie regelt, welche berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz nachzuweisen sind.

Die Verordnung beschreibt die Eignung in vier Handlungsfeldern: Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten, Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen.

Die AEVO ist damit die rechtliche Grundlage. Die Abkürzung bezeichnet die Rechtsverordnung und nicht das nach einer bestandenen Prüfung ausgestellte Zeugnis.

Was ist die AEVO? Grundlagen ausführlicher lesen →

Prüfung und Nachweis

Was ist die Ausbildereignungsprüfung?

§ 4 AEVO regelt den Nachweis der Eignung. Danach ist die Eignung nach § 2 in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Wer beide Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ besteht, hat die Prüfung bestanden. Die AEVO verwendet dafür den Begriff der Prüfung beziehungsweise des Nachweises der Eignung.

Das Dokument nach der Prüfung

Heißt das Zeugnis im Gesetz „Ausbilderschein“?

Der gesetzliche Begriff ist „Zeugnis“

§ 5 AEVO bestimmt, dass über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach den Anlagen der Verordnung auszustellen ist. Die Begriffe „Ausbilderschein“ und „AdA-Schein“ verwendet § 5 dafür nicht.

Auch die Zeugnisvorlagen der AEVO beziehen sich ausdrücklich auf die bestandene Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Sprachgebrauch

Was meint „Ausbilderschein“?

„Ausbilderschein“ ist eine verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Nachweis nach der AEVO. Auch offizielle Kammerinformationen verwenden den Begriff, um die Ausbildereignungsprüfung für Interessierte verständlich einzuordnen.

So bezeichnet die IHK Hannover den Nachweis durch die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ausdrücklich umgangssprachlich als „Ausbilderschein“.

Weiterer gebräuchlicher Begriff

Was bedeutet AdA oder AdA-Schein?

AdA steht im üblichen Sprachgebrauch für „Ausbildung der Ausbilder“. Entsprechend wird auch die Bezeichnung „AdA-Schein“ verwendet.

Auch dieser Ausdruck ist eine gebräuchliche Bezeichnung für den Qualifikations- beziehungsweise Nachweiskontext rund um die Ausbildereignungsprüfung. Er ist nicht der Begriff, den § 5 AEVO für das nach der bestandenen Prüfung auszustellende Dokument verwendet.

Begriffe auseinanderhalten

AEVO, Prüfung und „Schein“ auf einen Blick

AEVO

Die Ausbilder-Eignungsverordnung ist die rechtliche Grundlage für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Ausbildereignungsprüfung

Die Prüfung nach § 4 AEVO dient dem Nachweis der in § 2 beschriebenen Eignung.

Zeugnis

Das ist die Bezeichnung, die § 5 AEVO für das nach bestandener Prüfung auszustellende Dokument verwendet.

Ausbilderschein / AdA-Schein

Gebräuchliche Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauch für den Nachweis beziehungsweise die Qualifikation im Zusammenhang mit der AEVO-Prüfung.

Wenn Sie nach der Begriffsklärung wissen möchten, wie viel Zeit der Weg bis zum Nachweis beanspruchen kann, lesen Sie die Einordnung zur Dauer des Ausbilderscheins oder AdA-Scheins.

Wichtige Grenze

Reicht der „Ausbilderschein“ allein aus, um ausbilden zu dürfen?

Nein – der AEVO-Nachweis ist nicht die einzige Voraussetzung

§ 28 BBiG verlangt für das selbstständige Ausbilden persönliche und fachliche Eignung. Zur fachlichen Eignung gehören nach § 30 BBiG sowohl berufliche als auch berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die bestandene AEVO-Prüfung weist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen sowie die persönliche Eignung sind davon zu unterscheiden. Zusätzlich muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein.

Eignung von Betrieb und Ausbildungspersonal lernen

Eigenes Praxisbeispiel

In der Stellenanzeige steht „AdA-Schein erforderlich“

Beispiel: Leon hat ein AEVO-Zeugnis

Leon hat die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden und von der zuständigen Stelle ein Zeugnis erhalten. In einer Stellenanzeige liest er später: „AdA-Schein erforderlich“.

Zunächst ist zu klären, welchen Nachweis der Arbeitgeber mit „AdA-Schein“ tatsächlich meint. Ist damit der Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung gemeint, bezeichnet die andere Wortwahl nicht automatisch eine zusätzliche zweite AEVO-Prüfung.

Davon getrennt bleibt die Frage, ob Leon für einen bestimmten Ausbildungsberuf und die konkrete Tätigkeit sämtliche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zum Ausbilden erfüllt.

Präzise formulieren

Welcher Begriff ist wann sinnvoll?

Wenn es rechtlich genau sein soll

Sinnvoll sind Formulierungen wie „Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung“, „Ausbildereignungsprüfung“ oder „Zeugnis über die bestandene Prüfung nach der AEVO“.

Wenn ein Alltagsbegriff erklärt wird

„Ausbilderschein“ und „AdA-Schein“ können verwendet werden, wenn deutlich bleibt, dass es sich um gebräuchliche Bezeichnungen und nicht um den Namen der Rechtsverordnung selbst handelt.

Weiterlesen

Von der Begriffsklärung zum AEVO-Lernstoff

AEVO-Grundlagen

Wenn Sie zunächst verstehen möchten, was die Ausbilder-Eignungsverordnung regelt, beginnen Sie mit der grundlegenden Einordnung.

Was ist die AEVO? →

Quellen und Arbeitsweise

Die rechtliche Einordnung dieses Beitrags beruht auf AEVO und BBiG. Für die Einordnung der gebräuchlichen Begriffe „Ausbilderschein“ und „AdA-Schein“ wurden aktuelle institutionelle Kammerinformationen herangezogen. Erklärung, Gliederung und Praxisbeispiel wurden für SemaTrain eigenständig erstellt.

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