Ausbildender
Ausbildender ist nach § 10 Abs. 1 BBiG, wer eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt.
Der Ausbildende ist Vertragspartner des Berufsausbildungsvertrags.
Das kann beispielsweise auch eine juristische Person wie eine GmbH sein.
HF1 · Kapitel 7
In der betrieblichen Ausbildung wirken häufig mehrere Personen zusammen. Entscheidend ist, wer welche rechtliche und organisatorische Rolle besitzt, wer Verantwortung trägt und welche Qualifikation für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.
Prüfungswissen
Im siebten Kompetenzbereich des ersten Handlungsfelds sollen Ausbilderinnen und Ausbilder im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen können.
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan konkretisiert dies unter anderem durch die Abgrenzung von Ausbildendem, haupt- und nebenberuflichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie ausbildenden Fachkräften. Außerdem nennt er Verantwortungsbereiche, Mitbestimmung, Lernprozessbegleitung, Selbstreflexion und digitale Planungs- und Kommunikationsmittel.
Zentrale Abgrenzung
Ausbildender ist nach § 10 Abs. 1 BBiG, wer eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt.
Der Ausbildende ist Vertragspartner des Berufsausbildungsvertrags.
Das kann beispielsweise auch eine juristische Person wie eine GmbH sein.
Der Ausbilder ist die Person, die selbst ausbildet beziehungsweise vom Ausbildenden ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt wird.
Wer selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Pflichten
Das BBiG weist dem Ausbildenden zentrale Pflichten zu. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Die Ausbildung muss so durchgeführt werden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt und das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
Der Ausbildende muss entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder beziehungsweise eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen.
Erforderliche Ausbildungsmittel einschließlich der gesetzlich erfassten Mittel für digitales mobiles Ausbilden sind kostenlos bereitzustellen.
Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch anzuhalten und dürfen sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
Bestellter Ausbilder
Wer nicht selbst ausbildet oder fachlich nicht geeignet ist, darf Auszubildende nur einstellen, wenn persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden.
Diese müssen die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Ein Ausbilder kann seine gesetzliche Rolle nicht dadurch erfüllen, dass lediglich sein Name in Unterlagen steht, während die tatsächliche Ausbildung vollständig ohne seine Steuerung und Verantwortung stattfindet.
Mitwirkende Fachkräfte
Das BBiG erlaubt ausdrücklich, dass weitere Personen an der Berufsausbildung mitwirken.
Voraussetzung ist, dass sie persönlich geeignet sind und die für die konkret zu vermittelnden Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Sie handeln dabei unter Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin.
Eine Fachkraft aus einer Fachabteilung vermittelt beispielsweise einen betrieblichen Arbeitsprozess, in dem sie selbst besondere Erfahrung besitzt.
Die Mitwirkung macht die Fachkraft nicht automatisch zum gesetzlich verantwortlichen Ausbilder. Die Verantwortung des bestellten Ausbilders bleibt bestehen.
Begriffspräzision
In der betrieblichen Praxis werden mitwirkende Fachkräfte häufig als „Ausbildungsbeauftragte“ bezeichnet.
Entscheidend ist jedoch nicht die interne Stellenbezeichnung, sondern welche Aufgaben die Person tatsächlich übernimmt und welche gesetzlichen Anforderungen dafür gelten.
Wirkt eine Fachkraft lediglich unter Verantwortung des bestellten Ausbilders an einzelnen Ausbildungsabschnitten mit, ist insbesondere § 28 Abs. 3 BBiG relevant.
Eine betriebliche Stellenbezeichnung ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Entscheidend sind Funktion, Verantwortung und tatsächliche Tätigkeit – nicht allein der Titel auf einer Visitenkarte.
Haupt- und nebenberuflich
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich haupt- und nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder.
Diese Unterscheidung beschreibt insbesondere die betriebliche Organisation und den Umfang der Ausbildungstätigkeit.
Sie schafft jedoch keine zwei unterschiedlichen gesetzlichen Eignungsniveaus. Wer als Ausbilder im Sinne des § 28 BBiG eingesetzt wird, muss die dafür erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen.
Auszubildende
Ausbildung ist kein einseitiger Prozess. Auszubildende müssen sich bemühen, die zum Ausbildungsziel erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.
Dazu gehören unter anderem das sorgfältige Ausführen übertragener Ausbildungsaufgaben und die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen.
Auszubildende haben zulässigen Weisungen im Rahmen der Berufsausbildung zu folgen und die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.
Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist Stillschweigen zu wahren.
Der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis ist zu führen.
Organisation
Gerade wenn mehrere Abteilungen und Fachkräfte beteiligt sind, muss die Ausbildung organisatorisch koordiniert werden.
Diese organisatorischen Prüffragen konkretisieren die Anforderungen aus AEVO 1.7; sie sind keine wörtliche gesetzliche Aufzählung.
Lernprozessbegleitung
Der aktuelle AEVO-Rahmenplan beschreibt Ausbilder ausdrücklich auch in der Rolle von Lernprozessbegleitenden.
Lernfortschritt, individuelle Voraussetzungen, Motivation, Feedback und Entwicklung der beruflichen Handlungsfähigkeit müssen berücksichtigt werden.
Gleichzeitig existieren Arbeitsaufträge, Kundenanforderungen, Termine, Qualitätsziele und wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Ausbildung betrifft auch Zusammenarbeit, Persönlichkeitsentwicklung, Chancengerechtigkeit und ein respektvolles Arbeitsumfeld.
Der Rahmenplan nimmt auch ökologische, soziale und ökonomische Interessen sowie Nachhaltigkeitsaspekte in den Blick.
Ein dringender Kundenauftrag beseitigt beispielsweise nicht den Ausbildungszweck.
Die Aufgabe des Ausbilders besteht nicht darin, betriebliche Realität auszublenden, sondern Arbeitsprozesse so zu gestalten und zu begleiten, dass sie dem Ausbildungsziel dienen.
Betriebsrat
Soweit das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar ist und ein Betriebsrat besteht, besitzt dieser gesetzliche Beteiligungsrechte im Bereich der Berufsbildung.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben Berufsbildung zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und Fragen der Berufsbildung mit ihm zu beraten.
Über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Berufsbildungseinrichtungen sowie über bestimmte Berufsbildungsmaßnahmen ist mit dem Betriebsrat zu beraten.
Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen besitzt der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte.
Eignung des Ausbildungspersonals
Nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat der Bestellung einer mit betrieblicher Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die erforderliche persönliche oder fachliche, insbesondere berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
Das wäre zu weitgehend. Das Gesetz weist dem Betriebsrat konkrete Beteiligungsrechte zu. Die Bestellung selbst erfolgt dadurch nicht automatisch durch den Betriebsrat.
JAV
Soweit eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, kann sie insbesondere Maßnahmen, die den vertretenen jungen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, beim Betriebsrat beantragen.
Sie überwacht außerdem die Durchführung zugunsten dieser Personen geltender Vorschriften und nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen.
Die JAV besitzt eine eigene gesetzliche Funktion. Viele ihrer Anliegen werden jedoch gegenüber dem Arbeitgeber über den Betriebsrat verfolgt.
Aussagen wie „Die JAV hat bei allen Ausbildungsfragen dieselben Mitbestimmungsrechte wie der Betriebsrat“ sind deshalb zu pauschal.
Praxisfall
Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall
Ein fiktiver Ausbildungsbetrieb schließt einen Berufsausbildungsvertrag mit Jonas. Damit ist der Betrieb der Ausbildende.
Lea ist persönlich und fachlich geeignet und wird ausdrücklich als verantwortliche Ausbilderin bestellt.
Sofia arbeitet in einer Fachabteilung und vermittelt Jonas während eines mehrwöchigen Einsatzes bestimmte betriebliche Prozesse. Sie handelt dabei unter der Verantwortung von Lea.
Jonas ist Auszubildender und besitzt neben seinen Rechten auch die Pflichten aus § 13 BBiG.
Rolle: Ausbildender
Vertragspartner und Träger gesetzlicher Ausbildungspflichten.
Rolle: bestellte Ausbilderin
Unmittelbare und verantwortliche Steuerung der Ausbildung.
Rolle: mitwirkende Fachkraft
Vermittelt bestimmte Inhalte unter Verantwortung der Ausbilderin.
Dass Sofia einzelne Inhalte vermittelt, bedeutet nicht, dass Lea keine Verantwortung mehr für diesen Ausbildungsabschnitt besitzt.
Gerade bei arbeitsteiliger Ausbildung braucht Lea Rückmeldungen über Durchführung und Lernfortschritt, damit sie ihre Gesamtsteuerung tatsächlich wahrnehmen kann.
Prüfungsfallen
Falsch. Der Ausbildende kann einen geeigneten Ausbilder ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragen.
Falsch. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt ausdrücklich die Mitwirkung weiterer Fachkräfte unter Verantwortung des Ausbilders.
So pauschal nicht. Entscheidend sind tatsächliche Funktion, Verantwortung und die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen.
Falsch. Die betriebliche Organisationsform hebt die gesetzlichen Anforderungen an einen verantwortlichen Ausbilder nicht auf.
Falsch. Die JAV besitzt eigene gesetzliche Aufgaben. Ihre Rolle und ihre Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sind gesondert geregelt.
Falsch. Arbeitsteilige Vermittlung muss organisiert und vom verantwortlichen Ausbilder gesteuert werden.
Selbsttest
Kostenloser Kapitelcheck mit eigenständig entwickelten Fragen. Der umfangreiche Pro-Fragenpool wird technisch und inhaltlich getrennt geführt.
Primärquellen
Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen.
Vertragspartner des Berufsausbildungsverhältnisses.
Durchführung, Ausbildungsmittel, Berufsschule, Schutz und Ausbildungsnachweis.
Eignung, Bestellung, Verantwortlichkeit und Mitwirkung weiterer Personen.
Lern-, Sorgfalts-, Weisungs-, Ordnungs-, Verschwiegenheits- und Nachweispflichten.
Förderung, Einrichtungen und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
Allgemeine Aufgaben der JAV.
Konkretisierung des Kompetenzbereichs 1.7.
Mit diesem Kapitel sind alle sieben Kompetenzbereiche des ersten AEVO-Handlungsfelds im kostenlosen Lernpfad abgedeckt.
Der nächste technische Entwicklungsschritt ist die Trennung zwischen kostenlosem Lernbereich und dem späteren Pro-Prüfungstraining.