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HF1 · Kapitel 7

Rollen, Aufgaben und Verantwortung in der Ausbildung abstimmen

In der betrieblichen Ausbildung wirken häufig mehrere Personen zusammen. Entscheidend ist, wer welche rechtliche und organisatorische Rolle besitzt, wer Verantwortung trägt und welche Qualifikation für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.

Prüfungswissen

Was verlangt die AEVO?

Im siebten Kompetenzbereich des ersten Handlungsfelds sollen Ausbilderinnen und Ausbilder im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen können.

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan konkretisiert dies unter anderem durch die Abgrenzung von Ausbildendem, haupt- und nebenberuflichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie ausbildenden Fachkräften. Außerdem nennt er Verantwortungsbereiche, Mitbestimmung, Lernprozessbegleitung, Selbstreflexion und digitale Planungs- und Kommunikationsmittel.

Zentrale Abgrenzung

Ausbildender und Ausbilder sind nicht dasselbe

Ausbildender

Ausbildender ist nach § 10 Abs. 1 BBiG, wer eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt.

Der Ausbildende ist Vertragspartner des Berufsausbildungsvertrags.

Das kann beispielsweise auch eine juristische Person wie eine GmbH sein.

Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 BBiG

Ausbilder oder Ausbilderin

Der Ausbilder ist die Person, die selbst ausbildet beziehungsweise vom Ausbildenden ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt wird.

Wer selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Merksatz:
Ausbildender = Vertragspartner und Träger der Ausbildungsverantwortung.
Ausbilder = persönlich und fachlich geeignete Person, die die Ausbildung unmittelbar verantwortet und durchführt.

Pflichten

Die Bestellung eines Ausbilders beseitigt nicht die Pflichten des Ausbildenden

Das BBiG weist dem Ausbildenden zentrale Pflichten zu. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Planmäßige Ausbildung sicherstellen

Die Ausbildung muss so durchgeführt werden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt und das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

Ausbilder beauftragen

Der Ausbildende muss entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder beziehungsweise eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen.

Ausbildungsmittel bereitstellen

Erforderliche Ausbildungsmittel einschließlich der gesetzlich erfassten Mittel für digitales mobiles Ausbilden sind kostenlos bereitzustellen.

Berufsschule und Schutzpflichten

Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch anzuhalten und dürfen sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

Rechtsgrundlage § 14 BBiG

Bestellter Ausbilder

Der Ausbilder trägt unmittelbare Verantwortung für die Vermittlung

Wer nicht selbst ausbildet oder fachlich nicht geeignet ist, darf Auszubildende nur einstellen, wenn persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden.

Diese müssen die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

Rechtsgrundlage § 28 Abs. 2 BBiG

Nur auf dem Papier bestellt reicht nicht

Ein Ausbilder kann seine gesetzliche Rolle nicht dadurch erfüllen, dass lediglich sein Name in Unterlagen steht, während die tatsächliche Ausbildung vollständig ohne seine Steuerung und Verantwortung stattfindet.

Mitwirkende Fachkräfte

Ausbildung kann arbeitsteilig organisiert werden

Das BBiG erlaubt ausdrücklich, dass weitere Personen an der Berufsausbildung mitwirken.

Voraussetzung ist, dass sie persönlich geeignet sind und die für die konkret zu vermittelnden Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

Sie handeln dabei unter Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin.

Rechtsgrundlage § 28 Abs. 3 BBiG

Typischer Einsatz

Eine Fachkraft aus einer Fachabteilung vermittelt beispielsweise einen betrieblichen Arbeitsprozess, in dem sie selbst besondere Erfahrung besitzt.

Grenze

Die Mitwirkung macht die Fachkraft nicht automatisch zum gesetzlich verantwortlichen Ausbilder. Die Verantwortung des bestellten Ausbilders bleibt bestehen.

Begriffspräzision

„Ausbildungsbeauftragter“ ist eine betriebliche Rollenbezeichnung

In der betrieblichen Praxis werden mitwirkende Fachkräfte häufig als „Ausbildungsbeauftragte“ bezeichnet.

Entscheidend ist jedoch nicht die interne Stellenbezeichnung, sondern welche Aufgaben die Person tatsächlich übernimmt und welche gesetzlichen Anforderungen dafür gelten.

Wirkt eine Fachkraft lediglich unter Verantwortung des bestellten Ausbilders an einzelnen Ausbildungsabschnitten mit, ist insbesondere § 28 Abs. 3 BBiG relevant.

Prüfungsregel

Eine betriebliche Stellenbezeichnung ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Entscheidend sind Funktion, Verantwortung und tatsächliche Tätigkeit – nicht allein der Titel auf einer Visitenkarte.

Haupt- und nebenberuflich

Organisationsform und gesetzliche Eignung sind unterschiedliche Fragen

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan nennt ausdrücklich haupt- und nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder.

Diese Unterscheidung beschreibt insbesondere die betriebliche Organisation und den Umfang der Ausbildungstätigkeit.

Sie schafft jedoch keine zwei unterschiedlichen gesetzlichen Eignungsniveaus. Wer als Ausbilder im Sinne des § 28 BBiG eingesetzt wird, muss die dafür erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen.

AEVO-Rahmenplan Handlungsfeld 1.7

Auszubildende

Auch Auszubildende besitzen gesetzliche Pflichten

Ausbildung ist kein einseitiger Prozess. Auszubildende müssen sich bemühen, die zum Ausbildungsziel erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.

Lern- und Mitwirkungspflichten

Dazu gehören unter anderem das sorgfältige Ausführen übertragener Ausbildungsaufgaben und die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen.

Weisungen und Ordnung

Auszubildende haben zulässigen Weisungen im Rahmen der Berufsausbildung zu folgen und die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.

Sorgfalt und Verschwiegenheit

Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist Stillschweigen zu wahren.

Ausbildungsnachweis

Der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis ist zu führen.

Rechtsgrundlage § 13 BBiG

Organisation

Verantwortung sollte nicht nur bekannt, sondern praktisch abgestimmt sein

Gerade wenn mehrere Abteilungen und Fachkräfte beteiligt sind, muss die Ausbildung organisatorisch koordiniert werden.

Eine belastbare Rollenklärung beantwortet mindestens:

  • Wer trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung?
  • Wer ist bestellter Ausbilder beziehungsweise bestellte Ausbilderin?
  • Welche Fachkräfte vermitteln welche Ausbildungsinhalte?
  • Wann und wie erhält der Ausbilder Rückmeldung über Lernfortschritte?
  • Wer führt Lernstands- und Feedbackgespräche?
  • Wer kontrolliert die Umsetzung des betrieblichen Ausbildungsplans?
  • Wer ist Ansprechpartner bei Schwierigkeiten oder Konflikten?
  • Welche Zeitanteile stehen den Beteiligten tatsächlich für Ausbildung zur Verfügung?
  • Welche digitalen Planungs- und Kommunikationsmittel werden eingesetzt?

Diese organisatorischen Prüffragen konkretisieren die Anforderungen aus AEVO 1.7; sie sind keine wörtliche gesetzliche Aufzählung.

Lernprozessbegleitung

Ausbilder bewegen sich zwischen unterschiedlichen Erwartungen

Der aktuelle AEVO-Rahmenplan beschreibt Ausbilder ausdrücklich auch in der Rolle von Lernprozessbegleitenden.

Pädagogische Anforderungen

Lernfortschritt, individuelle Voraussetzungen, Motivation, Feedback und Entwicklung der beruflichen Handlungsfähigkeit müssen berücksichtigt werden.

Betriebliche Anforderungen

Gleichzeitig existieren Arbeitsaufträge, Kundenanforderungen, Termine, Qualitätsziele und wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Soziale Verantwortung

Ausbildung betrifft auch Zusammenarbeit, Persönlichkeitsentwicklung, Chancengerechtigkeit und ein respektvolles Arbeitsumfeld.

Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit

Der Rahmenplan nimmt auch ökologische, soziale und ökonomische Interessen sowie Nachhaltigkeitsaspekte in den Blick.

Zielkonflikte transparent machen

Ein dringender Kundenauftrag beseitigt beispielsweise nicht den Ausbildungszweck.

Die Aufgabe des Ausbilders besteht nicht darin, betriebliche Realität auszublenden, sondern Arbeitsprozesse so zu gestalten und zu begleiten, dass sie dem Ausbildungsziel dienen.

Betriebsrat

Arbeitnehmervertretung besitzt Rechte in der Berufsbildung

Soweit das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar ist und ein Betriebsrat besteht, besitzt dieser gesetzliche Beteiligungsrechte im Bereich der Berufsbildung.

Berufsbildungsbedarf

Arbeitgeber und Betriebsrat haben Berufsbildung zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und Fragen der Berufsbildung mit ihm zu beraten.

Einrichtungen und Maßnahmen

Über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Berufsbildungseinrichtungen sowie über bestimmte Berufsbildungsmaßnahmen ist mit dem Betriebsrat zu beraten.

Durchführung

Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen besitzt der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte.

Eignung des Ausbildungspersonals

Der Betriebsrat kann auch bei der Person des Ausbilders relevant werden

Nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat der Bestellung einer mit betrieblicher Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die erforderliche persönliche oder fachliche, insbesondere berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

Rechtsgrundlage § 98 Abs. 2 BetrVG

Kein pauschales „Der Betriebsrat bestellt den Ausbilder“

Das wäre zu weitgehend. Das Gesetz weist dem Betriebsrat konkrete Beteiligungsrechte zu. Die Bestellung selbst erfolgt dadurch nicht automatisch durch den Betriebsrat.

JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat eigene Aufgaben

Soweit eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, kann sie insbesondere Maßnahmen, die den vertretenen jungen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, beim Betriebsrat beantragen.

Sie überwacht außerdem die Durchführung zugunsten dieser Personen geltender Vorschriften und nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen.

Rechtsgrundlage § 70 BetrVG

JAV und Betriebsrat nicht gleichsetzen

Die JAV besitzt eine eigene gesetzliche Funktion. Viele ihrer Anliegen werden jedoch gegenüber dem Arbeitgeber über den Betriebsrat verfolgt.

Aussagen wie „Die JAV hat bei allen Ausbildungsfragen dieselben Mitbestimmungsrechte wie der Betriebsrat“ sind deshalb zu pauschal.

Praxisfall

Vier Personen – vier unterschiedliche Rollen

Vollständig fiktiver SemaTrain-Praxisfall

Fiktiver Ausbildungsbetrieb

Ein fiktiver Ausbildungsbetrieb schließt einen Berufsausbildungsvertrag mit Jonas. Damit ist der Betrieb der Ausbildende.

Lea ist persönlich und fachlich geeignet und wird ausdrücklich als verantwortliche Ausbilderin bestellt.

Sofia arbeitet in einer Fachabteilung und vermittelt Jonas während eines mehrwöchigen Einsatzes bestimmte betriebliche Prozesse. Sie handelt dabei unter der Verantwortung von Lea.

Jonas ist Auszubildender und besitzt neben seinen Rechten auch die Pflichten aus § 13 BBiG.

Fiktiver Ausbildungsbetrieb

Rolle: Ausbildender

Vertragspartner und Träger gesetzlicher Ausbildungspflichten.

Lea

Rolle: bestellte Ausbilderin

Unmittelbare und verantwortliche Steuerung der Ausbildung.

Sofia

Rolle: mitwirkende Fachkraft

Vermittelt bestimmte Inhalte unter Verantwortung der Ausbilderin.

Der Delegationsfehler

Dass Sofia einzelne Inhalte vermittelt, bedeutet nicht, dass Lea keine Verantwortung mehr für diesen Ausbildungsabschnitt besitzt.

Gerade bei arbeitsteiliger Ausbildung braucht Lea Rückmeldungen über Durchführung und Lernfortschritt, damit sie ihre Gesamtsteuerung tatsächlich wahrnehmen kann.

Prüfungsfallen

Diese Rollenverwechslungen vermeiden

„Ausbildender und Ausbilder sind immer dieselbe Person.“

Falsch. Der Ausbildende kann einen geeigneten Ausbilder ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragen.

„Jede Fachkraft, die etwas erklärt, ist automatisch Ausbilder.“

Falsch. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt ausdrücklich die Mitwirkung weiterer Fachkräfte unter Verantwortung des Ausbilders.

„Ausbildungsbeauftragter ist eine eigene gesetzliche BBiG-Kategorie.“

So pauschal nicht. Entscheidend sind tatsächliche Funktion, Verantwortung und die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen.

„Nebenberufliche Ausbilder brauchen weniger Eignung.“

Falsch. Die betriebliche Organisationsform hebt die gesetzlichen Anforderungen an einen verantwortlichen Ausbilder nicht auf.

„Die JAV hat dieselben Rechte wie der Betriebsrat.“

Falsch. Die JAV besitzt eigene gesetzliche Aufgaben. Ihre Rolle und ihre Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sind gesondert geregelt.

„Delegieren bedeutet, Verantwortung vollständig abzugeben.“

Falsch. Arbeitsteilige Vermittlung muss organisiert und vom verantwortlichen Ausbilder gesteuert werden.

Selbsttest

Selbsttest: Rollen und Verantwortung

Kostenloser Kapitelcheck mit eigenständig entwickelten Fragen. Der umfangreiche Pro-Fragenpool wird technisch und inhaltlich getrennt geführt.

1 Wer ist nach § 10 Abs. 1 BBiG der Ausbildende?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

2 Ein Unternehmen bildet nicht durch den Ausbildenden selbst aus. Was verlangt § 14 BBiG?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

3 Welche Anforderungen gelten nach § 28 Abs. 3 BBiG für eine Fachkraft, die unter Verantwortung des Ausbilders an der Berufsausbildung mitwirkt?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

4 Welche Aussage zum Begriff „Ausbildungsbeauftragter“ ist am saubersten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

5 Welche Pflichten treffen Auszubildende nach § 13 BBiG?

Mehrfachauswahl – eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

6 Welche Aussage über haupt- und nebenberufliche Ausbilder trifft am besten zu?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

7 Welches Recht hat der Betriebsrat nach § 98 Abs. 2 BetrVG bei einer ungeeigneten mit Berufsbildung beauftragten Person?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

8 Welche Aussage über die JAV ist richtig?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

9 Mehrere Fachabteilungen wirken an der Ausbildung mit. Welche Organisationsform ist am sinnvollsten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

10 Ein dringender Kundenauftrag kollidiert mit einem geplanten Lernziel. Welche Aussage ist fachlich am besten?

Einfachauswahl – genau eine Antwort ist richtig.

Primärquellen

Dieses Kapitel selbst nachprüfen

AEVO Handlungsfeld 1.7

Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 AEVO →

Ausbildender

Vertragspartner des Berufsausbildungsverhältnisses.

§ 10 BBiG →

Pflichten des Ausbildenden

Durchführung, Ausbildungsmittel, Berufsschule, Schutz und Ausbildungsnachweis.

§ 14 BBiG →

Ausbilder und mitwirkende Fachkräfte

Eignung, Bestellung, Verantwortlichkeit und Mitwirkung weiterer Personen.

§ 28 BBiG →

Pflichten der Auszubildenden

Lern-, Sorgfalts-, Weisungs-, Ordnungs-, Verschwiegenheits- und Nachweispflichten.

§ 13 BBiG →

Handlungsfeld 1 abgeschlossen

Mit diesem Kapitel sind alle sieben Kompetenzbereiche des ersten AEVO-Handlungsfelds im kostenlosen Lernpfad abgedeckt.

Der nächste technische Entwicklungsschritt ist die Trennung zwischen kostenlosem Lernbereich und dem späteren Pro-Prüfungstraining.